Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 20.05.2010; Aktenzeichen 1 O 10/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.5.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 10/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.063,50 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Mietwagenkosten aus insgesamt 15 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die bei den Verkehrsunfällen entstandenen Schäden ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten (Unfallersatztarif).

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Dabei hat es als ersatzfähig einen sog. Normaltarif angesehen, den es auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im jeweiligen Postleitzahlengebiet geschätzt hat. Einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen hat das Landgericht abgelehnt, was die Klägerin hinnimmt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie meint, sie habe durch ihren erstinstanzlichen Vortrag den Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage hinreichend erschüttert. Sie verweist insbesondere auf die von ihr vorgelegten Alternativangebote. Ferner beanstandet sie die Erforderlichkeit der Nebenkosten und bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht der jeweiligen Geschädigten (§§ 398 BGB, 115 VVG, 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG) Ersatz der Mietwagenkosten in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe verlangen.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Unfallgeschädigten haben ihr ihre Schadensersatzforderungen auf Erstattung der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten. Die Abtretung ist wirksam. Die Beklagte hat die Frage der Aktivlegitimation erstmals in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats problematisiert. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor.

Es ist schon fraglich, ob die Klägerin mit der Einziehung der Forderung eine fremde Rechtsangelegenheit i.S.d. § 2 RDG betreibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Rechtsberatungsgesetz stellt die Realisierung einer durch Abtretung eingeräumten Sicherheit keine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit dar (BGH Urt. v. 20.9.2005 - VI ZR 251/04 - NJW 2005, 3570 m.w.Nachw.). Die Abtretungen erfolgten sicherungshalber mit der Maßgabe, dass die Geschädigten sich selbst um die Regulierung ihres Anspruchs bemühen müssen und abgetreten ist auch nur der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.

Jedenfalls handelt es sich bei der Geltendmachung der Forderung um eine Nebenleistung i.S.v. § 5 RDG. Die einzige zu beantwortende Rechtsfrage ist die nach der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten. Hierbei handelt es sich um eine Frage, über die der Kunde von dem von ihm beauftragten Mietwagenunternehmen eine Beratung erwarten kann und darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Autovermieter sogar verpflichtet, seinen Kunden darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Versicherung einen über dem Normaltarif liegenden Mietwagentarif nicht erstatten wird (BGH NJW 2006, 2618). Es kann dahinstehen, ob Fragen nach dem Verschulden und der Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall nicht mehr zu den Nebenleistungen eines Autovermieters gehören. Solche Fragen stellen sich in den diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Forderungen nämlich nicht. Die Haftung dem Grunde nach war und ist in allen Fällen unstreitig. Die Abtretung erfasst auch nicht den Schadensersatzanspruch insgesamt, sondern nur den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten.

2. Die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten durch das Landgericht weist keine Rechtsfehler auf. Ebenso wie das Landgericht sieht auch der Senat den Mietpreisspiegel von Schwacke als grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage für den sog. Normaltarif an.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteile vom 22.2.2011 - VI ZR 353/09 -, vom 12.4.2011 - VI ZR 300/09 - und vom 17.5.2011 - VI ZR 142/10 -) sind grundsätzlich sowohl der Schwacke-Mietpreisspiegel als auch die Erhebung von Fraunhofer IAO als Schätzgrundlage geeignet. Die Eignung von Mietwagenlisten bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Klärung, wenn “mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken„ (BGH Urt. v. 22.2.2011 - VI ZR 353/09).

Die generellen, methodischen Einwendungen gegen die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels hält der Senat mit dem Landgericht und den vorgenannten Entscheidungen nicht für durchgreifend. Der Senat verweist zur näheren Begründung auf seinen Hinweisbeschluss vom 20.6.2011.

Die...

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