rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung Eintragung. Bauhandwerkersicherungshypothek
Leitsatz (amtlich)
1. Die durch die Bauhandwerkerhypothek zu sichernde Forderung mindert sich nicht um einen vereinbarten Sicherheitseinbehalt.
2. Soweit die Werkleistung Mängel aufweist, ist keine, Leistung” erbracht, die gemäß § 648 BGB sicherungsfähig wäre.
3. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung für eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkerhypothek ist nicht anders zu werten als die Beweislast.
Normenkette
BGB § 648
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.04.1997; Aktenzeichen 27 O 122/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 29. April 1997 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 122/97 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Dem Verfügungskläger ist auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten, eingetragen im Grundbuch von R.-Land, Blatt 16045, Flur 16, Flurstück 828, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 55.000,00 DM nebst einer Kostenpauschale von 3.000,00 DM einzutragen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Verfügungskläger 3/13 und die Verfügungsbeklagte 10/13 zu tragen.
Restforderung |
71.278,20 DM. |
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten ist zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 55.000,00 DM sowie einer Kostenpauschale von 3.000,00 DM zugunsten des Verfügungsklägers eine Vormerkung einzutragen.
Gemäß § 648 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen. Zur Absicherung dieses Anspruchs ist nach §§ 885, 883 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung einzutragen. Abweichend von § 935 ZPO braucht in diesem Fall eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs nicht glaubhaft gemacht zu werden (§ 885 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung wird die Existenz eines Verfügungsgrundes von Gesetzes wegen vermutet (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 7. Auflage, Rn. 257; Siegburg BauR 1990, 293).
Der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB verschafft dem Unternehmer ein bevorzugtes und durch die Möglichkeit, nach § 883 BGB eine Vormerkung eintragen zu lassen, schnell zu verwirklichendes Sicherungsmittel, das seine Rechtfertigung zum einen in der Vorleistungspflicht des Unternehmers und zum anderen in dem Mehrwert findet, den das Grundstück durch seine Leistung erfahren hat. Fälligkeit seiner Werklohnforderung und Abnahme des Werks sind daher keine Voraussetzungen für eine Bauhandwerkersicherungshypothek (BGH NJW 1977, 947; KG BauR 1971, 265; OLG Koblenz NJW-RR 1994, 786; Werner/Pastor Rn. 208; Ingenstau/Korbion, VOB, 12. Auflage, B § 16 Rn. 385), so daß es in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob der Restwerklohnanspruch des Verfügungsklägers fällig und ob seine Werkleistung von der Verfügungsbeklagten abgenommen worden ist, nicht ankommt.
Wenn das Bauwerk noch nicht vollendet ist, so kann nach § 648 Abs. 1 Satz 2 BGB die Einräumung einer Sicherungshypothek nur für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangt werden. Die Höhe der vom Unternehmer für seine Vergütung zu beanspruchenden Sicherungshypothek richtet sich folglich nach dem jeweiligen Baufortschritt. Daher hat der Unternehmer Anspruch auf hypothekarische Sicherung für seinen Werklohn nur in dem Umfang, in dem jeweils die von ihm geleistete Arbeit dem Werk nach der vereinbarten Vergütung entspricht (BGH a. a. 0.; KG a. a. 0.; Werner/Pastor Rn. 205; Ingenstau/Korbion a. a. 0. – für eine Sicherung auch künftiger Ansprüche: Siegburg BauR 1990, 296). Dem Bauunternehmer, der seinen Verfügungsanspruch auf § 648 BGB stützt, obliegt es, den Umfang seiner Werklohnforderung glaubhaft zu machen (Werner/Pastor Rn. 251; Ingenstau/Korbion B § 16 Rn. 392; vgl. auch OLG Köln – 15. Zivilsenat – JMBl NW 1975, 264). Dazu gehört namentlich die Glaubhaftmachung, daß er die der geltend gemachten Forderung zugrundeliegende Bauwerksleistung ausgeführt hat (OLG Koblenz a. a. 0.; Siegburg BauR 1990, 297) und auf welche Höhe sich die vereinbarte Werklohnforderung beläuft, deren Sicherung mittels der begehrten Vormerkung verlangt wird (Siegburg a. a. O.). Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, daß ihm – vorbehaltlich entgegenstehender Gewährleistungsansprüche der Verfügungsbeklagten – eine Restwerklohnforderung von 71.278,20 DM zusteht. Der Umfang der von ihm erbrachten Bauleistungen ist in der seiner Schlußrechnung vom 16. Januar 1997 beigefügten „Gesamt-Aufstellun...