Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 28.03.2007; Aktenzeichen 25 O 210/04) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 28. März 2007 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 210/04 - wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der am 20.1.1928 geborene Erblasser und frühere Kläger I-H L. litt an einer Stäbchen-Zapfen-Dystrophie und grauem Star. Am 9.1.2003 ließ er sich wegen des grauen Stars am linken Auge durch den Beklagten, einen niedergelassenen Augenarzt, ambulant operieren. Während des Eingriffs richtete sich der Erblasser plötzlich auf. Ferner kam es zu einer Kapselruptur. Nach einer ersten Nachuntersuchung am 10.1.2003 stellte der Beklagte am 11.1.2003 eine Infektion des Auges fest. Er wies den Erblasser in die Augenklinik des Krankenhauses L-N ein, wo Streptokokken im Operationsgebiet festgestellt wurden. Am 8.5.2003 musste das linke Auge entfernt werden.
Der Erblasser hat den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 20.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in Anspruch genommen. Er hat vor allem behauptet, dass die notwendige Sterilität und Hygiene während und nach der Operation vom Beklagten nicht gewahrt worden sei. Über die Risiken der Operation sei er, der Erblasser, nicht aufgeklärt worden.
Das Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 10.10.2005 (Bl. 133 ff. d.A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 14.8.2006 eingeholt (Bl. 203 ff. d.A.).
Daraufhin hat es die Klage abgewiesen. Ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten sei nicht erwiesen. Ferner sei davon auszugehen, dass der Erblasser sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der Operation zu dieser bereit gefunden hätte.
Hiergegen hat sich der Erblasser mit der Berufung gewandt. Die Kläger, bei denen es sich um die Ehefrau, die Tochter und den Sohn des Erblassers handelt, verfolgen, nachdem der Erblasser am 31.12.2008 verstorben ist und sie den Rechtsstreit aufgenommen haben, den erstinstanzlichen Klageantrag weiter.
Sie halten die Feststellungen des Sachverständigen für unzureichend. Dieser habe insbesondere nicht genügend in Rechnung gestellt, dass es zu einem Operationszwischenfall gekommen sei, aus dem sich höhere Infektionsrisiken ergeben hätten. Die Operation habe zudem in Vollnarkose durchgeführt werden müssen. Vollkommen unberücksichtigt sei der Vortrag geblieben, wonach der Beklagte bereits bei der ersten Nachuntersuchung die Augenklappe entfernt habe. Dies sei kontraindiziert gewesen, weil danach leichter Bakterien ins Auge hätten eindringen können. Soweit es die Nachsorge angehe, habe der Erblasser vom Beklagten keine Telefonnummer erhalten, mit der er diesen außerhalb der Geschäftszeiten hätte erreichen können. Anrufversuche seien erfolglos geblieben. Auch die Feststellungen zur Risikoaufklärung seien unzureichend. Der Erblasser habe das Aufklärungsformular nicht lesen können. Er sei nicht mündlich über die Operationsrisiken aufgeklärt worden. Die Annahme einer hypothetischen Einwilligung sei fehlerhaft.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. eingeholt (Bl. 303 ff. d.A.) und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 20.4.2009 angehört (Bl. 382 ff. d.A.).
II.
1. Die Kläger haben den Rechtsstreit nach dem Tod des Erblassers als dessen gesetzliche Erben wirksam gemäß § 239 ZPO aufgenommen.
Soweit der Beklagte die Erbenstellung der Kläger bestreitet, ist sein Vorbringen unbeachtlich. Einen Sachverhalt, der dazu führen würde, dass der Erblasser nicht gesetzlich von seiner Ehefrau (Klägerin zu 1), seiner Tochter (Klägerin zu 2) und seinem Sohn (Kläger zu 3) beerbt worden wäre, etwa das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung, die Ausschlagung der Erbschaft oder das Vorhandensein weiterer gesetzlicher Erben, hat der Beklagte nicht konkret vorgetragen. Dies geht - entsprechend der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im materiellen Recht - zu Lasten des Beklagten.
2. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Den Klägern steht kein Schmerzensgeldanspruch aus ererbtem Recht des am 31.12.2008 verstorbenen I-H L. gegen den Beklagten wegen der Augenoperation vom 9.1.2003 und der sich anschließenden Nachsorge zu.
a) Ein Behandlungsfehler des Beklagten lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.
Soweit die Kläger es als Fehler ansehen wollen, dass der Beklagte die Operation trotz der Ängstlichkeit des Erblassers ohne Vollnarkose (oder eine andere Art der Ruhigstellung) durchgeführt hat, setzen sie allein ihre Beurteilung gegen die von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H.. Im Senatstermin hat Prof. Dr. H. seine schriftlichen Darlegungen dahin ergänzt, dass die Frage der Nark...