Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 14 O 348/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.06.2017, Az. 14 O 348/15, aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagten strahlten die von der Beklagten zu 1 produzierte Sendereihe "U" aus. In diesen Sendungen wurden Ausschnitte von "Pannen" in den Fernsehbeiträgen diverser Fernsehsender gezeigt, die als lustig empfunden werden sollten. Darunter waren auch Ausschnitte aus dem Programm der Klägerin, die hierfür eine angemessene Lizenz sowie im Rahmen der vorliegenden Stufenklage Auskunft und Schadensersatz geltend macht.
Vor dem Landgericht Hamburg erhob die Klägerin für alle Sendungen der Reihe "U", die erstmalig im Jahr 2008 auf dem Fernsehsender O ausgestrahlt worden waren, eine Auskunftsklage. Mit Urteil vom 11. Mai 2012 - Az. 308 O 477/11 (Anlage K1, Bl. 29 ff. der Akte) wies das Landgericht Hamburg die Klage ab. Es hielt den Vortrag der Klägerin für unsubstantiiert, inwieweit eine Verletzungshandlung durch die Beklagten vorgenommen worden sei. Die Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 16. Oktober 2014 - 5 U 106/12 (Anlage K1, Bl. 47 ff. der Akte) zurück und bestätigte die rechtliche Wertung des Landgerichts Hamburg.
Weitere Klagen im Hinblick auf erstmalig in den Jahren 2009 und 2010 vom O ausgestrahlte Sendungen vor dem Landgericht Hamburg (Az. 308 O 438/12 und 308 O 340/13) hatten teilweise vorläufig Erfolg. Die Urteile des Landgerichts Hamburg sind nicht rechtskräftig.
Nach den Angaben auf der Internetseite www.fernsehserien.de gab es die von der Klägerseite auf Bl. 7 und 8 der Klageschrift aufgelisteten Sendetermine bei der jeweiligen Beklagten. Die Klägerin legt Sendungsmitschnitte der Sendungen aus dem Fernsehprogramm des O und des S vor, und zwar vom 01./02.06.2012 und vom 13./14.06.2012 sowie vom 15.07.2012. Der Klägerin ist nicht bekannt, welche Inhalte die übrigen von den Beklagten ausgestrahlten "U" Sendungen haben. Ebenfalls ist ihr nicht bekannt, ob die bei der Beklagten zu 1 ausgestrahlten Sendungen denjenigen entsprechen, die auf den Sendern der Beklagten zu 2 und 3 ausgestrahlt wurden.
Im Vorfeld des hiesigen Rechtsstreits kam es zu einer Korrespondenz zwischen den Parteien, die aber letztlich nicht zu einer Einigung der Parteien führte. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 gab die Beklagte zu 1 für sich sowie die Beklagten zu 2 und zu 3 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die im Jahr 2012 genutzten Ausschnitte ab. Die Beklagte zu 1 zahlte "zur Gesamterledigung der Angelegenheit" entsprechend dem Schreiben vom 17.07.2012 einen Betrag von 33.092,53 EUR an die Klägerin und beglich darüber hinaus das Anwaltshonorar auf Basis eines Gegenstandswertes von 70.000,00 EUR. Unter dem 21.11.2014 gab die Beklagte zu 1 für sich und die Beklagten zu 2 und zu 3 weitere Unterlassungsverpflichtungserklärungen für die Videosequenzen aus den Sendungen "U" des Jahres 2012 ab.
Die Klägerin hat sich hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation auf § 87 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 UrhG berufen. Sie ist der Auffassung gewesen, es liege weder ein Zitat im Sinne von § 51 UrhG vor, noch unterfalle die Nutzung der Filmbeiträge der Klägerin durch die Beklagten § 24 UrhG, auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zur Parodie.
Die Klägerin hat behauptet, die übliche Lizenz pro angefangene Sendeminute belaufe sich auf 1.300 EUR zzgl. 7% Umsatzsteuer. Diese setze die Klägerin seit Jahren an. Hinzuzusetzen sei ein Aufschlag von 250,00 EUR pro Ausschnitt für die Nutzung im Internet. Dies ergebe einen Betrag pro Minute von 1.550 EUR. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von 6.200 EUR für die Verwendung von vier Beiträgen mit insgesamt neun Minuten. Dieser Anspruch bestehe gegen jede der Beklagten. Für die Verwendung der Screenshots auf der Homepage der Beklagten zu 1 begehrt die Klägerin zusätzlich einen Schadensersatz von 200 EUR. Jeder Screenshot sei mit 100 EUR zu vergüten. Die Beklagten schuldeten auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe.
Die Zahlungen der Beklagten hat die Klägerin anteilig auf die Forderungen in dem Parallelverfahren, OLG Köln, Az. 6 U 116/17, verrechnet.
Die Klägerin hat beantragt,
A. 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 6400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 sowie Kosten in Höhe von 96,09 EUR zu zahlen;
2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 6200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2015 sowie Kosten in Höhe von 1382,29 EUR zu zahlen;
3. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin 6200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember ...