Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Verband jahrelang als klagebefugt anerkannt, steht zu vermuten, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
2. Die Rabattaktion "[Sprechblase] auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische, Speisezimmer, Babyzimmer, Jugendzimmer, Bademöbel, Matratzen, Leuchten, Haushaltswaren, Heimtextilien, Teppiche und und und einfach auf fast alles! - 30 % RABATT auf fast allesS2" ist mit einer Rabattaktion "25 % - RABATTS2 - auf Möbel, Küchen, Matratzen, Teppiche und Leuchten" nicht kerngleich. Dies gilt auch dann, wenn die Auflösung des Signets S2 mit jeweils einer Vielzahl von Einschränkungen ähnlich ist.
3. Die o.a. 30 % Rabatt-Werbung ist irreführend, weil der Durchschnittsverbraucher die Einschränkung "fast" auf die in der Sprechblase nicht genannten Produktkategorien bezieht. Diese objektive Falschangabe kann nicht durch eine erläuternde Anmerkung zum Signet S2 richtig gestellt werden.
Normenkette
UWG §§ 5, 8
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 158/17) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19.09.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 158/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit folgender Rabattwerbung im Bereich des Möbelvertriebs:
((Abbildung))
die wie folgt erläutert wird:
"S2
Mit folgenden Einschränkungen: Gültig nur bei Neuaufträgen, ausgenommen bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus unseren Prospekten, Mailings und Anzeigen. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Konditionen möglich. Ausgenommen Artikel der Hersteller Miele, Tom Taylor Möbel, Cattelan, Walden, Rolf Benz, Hülsta, Hülsta-Sofa, Black Label, Freistil, Stressless, Schlüter, Now by Hülsta, Joop, Leonardo-Bademöbel, Leonardo Living, Ronald Schmitt, WK, Leolux, Musterring, Stearns&Forster, Set oe by Musterring, Kare, Röwa, Selecta, Sealy, Tempur, Metzeler, Bora, b.collection, Spektral, Escale, Bassetti, Centa Star, JAB Anstoetz, Marc O'Polo, Alessi, Moll, Aeris, Wagner, K&B sowie Siemens Standkühlgeräte, Leuchtmittel, Batterien, Leuchtenzubehör, Kleinelektro inkl. Zubehör, Lebensmittel, alle Bücher..."
Der Antragsteller rügt diese Werbung als unlauter, da irreführend, §§ 5, 5a UWG. Er hat am 11.05.2017 eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungsverfügung erwirkt, gegen die die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hat.
Der Antragsteller hat vorgetragen, die Werbung sei so gestaltet, dass das Wort "FAST" vom angesprochenen Verkehr übersehen werde. Es werde der unrichtige Eindruck erweckt, der Rabatt gelte "Auf alles". Jedenfalls gehe man davon aus, dass die oberhalb der Rabattankündigung in der Sprechblase aufgezählten Sortimentsbereiche (Polstermöbel pp.) von der Rabattankündigung vollständig umfasst würden. Aber selbst der Teil des Publikums, der das Wort "FAST" wahrnehme und die Werbung dahingehend verstehe, dass nur fast alle Polstermöbel pp. von der Rabattankündigung umfasst seien, könne sich nicht vorstellen, dass für ein derartige Rabattaktion so umfassende Einschränkungen gelten. Der Blickfang lasse eine nahezu vollständige Anwendung der Rabattankündigung auf das Gesamtsortiment der Antragsgegnerin erwarten. Der Erläuterungstext sei intransparent. Durch das Zusammenwirken der Einzelumstände löse die Blickfangangabe eine Fehlvorstellung aus, die durch die Formulierung des Erläuterungstextes nicht korrigiert werde.
Der Antragsteller hat beantragt,
unter Zurückweisung des Widerspruchs vom 08.06.2017 die einstweilige Verfügung der Kammer Az. 31 O 158/17 vom 11.05.2017 aufrecht zu erhalten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt:
die einstweilige Verfügung vom 11.05.2017 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Antragsteller habe aufgrund einer früheren Abmahnung wegen einer 25 %-Rabattaktion über dringlichkeitsschädliche Vorkenntnisse verfügt. Im verfahrensgegenständlichen 30 %-Rabattangebot werde die Lesbarkeit des Adverbs "fast" trotz Schrägstellung, die feine Strichbreite und die kompakte Buchstabenfolge nicht beeinträchtigt. Das "FAST" sei vielmehr aufgrund der typografischen Besonderheit besonders auffällig. Die Prospekte und die darin enthaltenen Ausnahmen stellten nur einen äußerst kleinen Teil dessen dar, was sie insgesamt an Angeboten offeriere. Die 40 Möbelmarken der Ausnahmeliste verteilten sich ebenfalls auf das sehr vielfältige Sortiment des Hauses mit nur wenigen Ausnahmen im jeweiligen Sortimentsbereich.
Mit Urteil vom 19.09.2017, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt.
Mit ihrer Berufung hält die Antragsgegnerin ihr Begehren aus erster Instanz auf Aufhebung der Unterlassungsverfügung und Zurückweisung des Eilantrags aufrecht. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Antragstellers. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr ers...