Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der §§ 19 Abs. 4, 5 GmbHG in der Fassung des MoMiG v. 23.10.2008 auf "Altfälle" (hier: Einlageleistungen aus dem Jahr 2000)
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen 7 O 16/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 25.6.2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bonn - 7 O 16/09 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 20.4.2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte war deren Alleingesellschafterin. Am 8.2.2000 ließ die Beklagte die Erhöhung des Stammkapitals um 25.000 EUR auf 50.000 EUR notariell beurkunden. Der Erhöhungsbetrag wurde in vollem Umfang von der Beklagten übernommen. In der notariellen Urkunde versicherte die Beklagte, einen Teilbetrag von 17.000 EUR eingezahlt zu haben. Der Rest war erst nach Aufforderung durch die Gesellschaft fällig. Die Kapitalerhöhung wurde in das Handelsregister eingetragen.
Bereits am 25.1.2000 hatte die Schuldnerin der Beklagten von dem Geschäftskonto der Gesellschaft 35.000 DM überwiesen. Noch am selben Tag hatte die Beklagte das Geld wieder auf das Gesellschaftskonto eingezahlt. Am 1.2.2000 waren die 35.000 DM wieder an die Beklagte zurückgeflossen. Wiederum am selben Tag waren davon 33.249,11 DM (= 17.000 EUR) dem Gesellschaftskonto wieder gutgeschrieben worden. Am 20.4.2000 zahlte die Beklagte 20.000 DM auf das Geschäftskonto der Schuldnerin ein. Durch Scheckverfügung vom 27.4.2000 floss der Betrag an die T. GmbH, eine Geschäftspartnerin der Schuldnerin, ab.
Für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 wiesen die Bilanzen der Gesellschaft Verbindlichkeiten i.H.v. 120.283,59 DM (1999) und 2.270.668,77 DM (2000) aus. Dem standen ausgewiesenes Anlagevermögen von 14.029 DM (1999) und 179.075,25 DM (2000) sowie Umlaufvermögen von 154.567,04 DM (1999) und 2.246.442,89 DM (2000) gegenüber. Die beiden Geschäftsjahre schloss die Schuldnerin mit Überschüssen i.H.v. 1.053,77 DM (1999) und 23.921,87 DM ab.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus der Einlageverpflichtung vom 8.2.2000 auf Zahlung von 25.000 EUR in Anspruch. Die Beklagte hat den Einwand der Erfüllung erhoben. Sie hat unter Antritt von Zeugenbeweis behauptet, die Schuldnerin habe am 25.1.2000 ein ihr am 15.10.1999 gewährtes Gesellschafterdarlehen i.H.v. 35.000 DM zurückgezahlt. Diesen Betrag habe sie zum Zwecke der Erfüllung ihrer künftigen Einlageverpflichtung zunächst wieder dem Gesellschaftskonto gutschreiben lassen. Auf Anraten ihres Steuerberaters C. habe sie die 35.000 DM indes am 1.2.2000 wieder abgehoben, um der Gesellschaft mit 33.249,11 DM (= 17.000 EUR) exakt die Summe zur Verfügung zu stellen, die dem sofort fälligen Teil des Erhöhungsbetrages entsprochen habe. Mit der Einzahlung vom 20.4.2004 habe sie in Höhe eines Teilbetrages von 8.000 EUR die noch ausstehende Resteinlage erbracht. Beide Beträge hätten zur freien Verfügung der Schuldnerin gestanden.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags, der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der Begründung Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Zahlungen vom 01.02. und 20.4.2000 seien zum Zwecke der Erfüllung der geschuldeten Bareinlage geleistet worden. Da das LG erheblichen, unter Beweis gestellten Vortrag übergangen habe, seien die gegenteiligen erstinstanzlichen Feststellungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die im April 2000 gezahlten 20.000 EUR habe die Schuldnerin zum Zwecke der Anzahlung einer mit Schreiben vom 26.2.2000 in Rechnung gestellten Lieferung der T. GmbH verwandt. Ein etwa im Wege der verdeckten Sacheinlage eingebrachter Anspruch auf Rückzahlung des Gesellschafterdarlehens über 35.000 EUR, wie es im Berufungsrechtszug erstmals auch durch Vorlage von Kontoauszügen belegt wird, sei in vollem Umfang werthaltig gewesen. Aus den Bilanzen für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 ergebe sich, dass die Schuldnerin in der Lage gewesen sei, aus ihrem Vermögen sämtliche Verbindlichkeiten zu bedienen. Im Übrigen sei die Gesellschaft auch zahlungsfähig gewesen. Ihren Zahlungsverpflichtungen sei die Schulderin pünktlich nachgekommen. Die Geschäftsentwicklung für das Jahr 2002 sei, wie die Beklagte mit näherer Begründung geltend macht, ausgesprochen positiv gewesen.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er ...