Leitsatz (amtlich)
Das Recht zur Benutzung des Nachbargrundstücks nach § 24 NachbG ist nicht beschränkt auf Handlungen rein im oberirdischen Raum.
Zur Frage unverhältnismäßiger substantieller Beeinträchtigung durch die Beseitigung von Anpflanzungen.
Normenkette
NachbG NRW § 24
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 3 O 114/16) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.12.2019 - 3 O 114/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, es einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den beabsichtigten Arbeitsbeginn zu dulden, dass die Kläger für einen Zeitraum von maximal vier Wochen von dem Grundstück der Beklagten A-Straße 25 aus Unterfangungsarbeiten an den auf dem Grundstück A-Straße 27 befindlichen Garagenfundamenten ausführen, wobei zu dulden ist, dass auf dem Grundstück der Beklagten unmittelbar im tieferliegenden Bereich der grenzständigen Garage zunächst Erdarbeiten ausgeführt werden, um im Bereich der Fundamente der Garage, die auf dem Grundstück A-Straße 27 liegen, Betonierungsarbeiten auszuführen, wobei die bestehenden Fundamente der Garage auf dem Grundstück der Kläger abschnittsweise von dem Grundstück der Beklagten untergraben und der Hohlraum mit Beton oder Mauerstein unterfüttert wird, die Arbeiten gemäß DIN 4123 erfolgen, entsprechende Stichgräben im Bereich der Garage auf dem anliegenden Grundstücksteil der Beklagten herzustellen sind und nach Abschluss der Arbeiten, also nach der Wiederverfüllung, der Zustand wieder vollständig hergestellt werden soll, der auf dem Grundstück der Beklagten vor den Arbeiten festzustellen war.
In die zur Wand des Hauses der Beklagten gelegene Pflasterung darf dabei nicht eingegriffen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Nachbarn. An das Wohnhaus der Kläger ist zum Grundstück der Beklagten grenzständig eine Garage angebaut; die Garage wurde von der Bauaufsichtsbehörde in ihrer jetzigen Länge unter dem 23.03.2016 nachträglich genehmigt, wobei der die zulässige Länge der Garage um 1,9 m überschreitende Dachüberstand indes lediglich geduldet ist.
In einem vorangegangenen Rechtsstreit (Az. 32 O 237/13, LG Köln) haben die hiesigen Kläger den Voreigentümer des Grundstücks der Beklagten nach Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens (Az. 21 H 13/11, AG Leverkusen) auf Schadensersatz in Anspruch genommen mit der Behauptung, dass durch Abgrabungsarbeiten auf dessen Grundstück Schäden in Form von Rissen an ihrer Garage aufgetreten seien. Der Rechtsstreit endete durch eine vergleichsweise Regelung dahin, dass die Kläger zum Ausgleich der streitgegenständlichen Ansprüche einen Betrag i.H.v. 3.500 EUR erhielten.
Die Kläger beabsichtigen nunmehr, das Fundament ihrer Garage zu unterfangen und begehren von den Beklagten, es zu dulden, dass sie diese Arbeiten von deren Grundstück aus durchführen können; im Rahmen dieser Arbeiten wird es erforderlich sein, auf dem Grundstück der Beklagten eine Baugrube auszuheben. Die Beklagten lehnen eine Benutzung ihres Grundstücks ab.
Die Kläger haben vorgetragen, dass die beabsichtigten Arbeiten erforderlich seien, um ein Absacken und eine weiterer Rissbildung an ihrer Garage dauerhaft zu vermeiden. Die Arbeiten könnten nur vom Grundstück der Beklagten aus durchgeführt werden. Jedenfalls würde eine Ausführung von ihrem eigenen Grundstück aus zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führen.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den beabsichtigten Arbeitsbeginn für einen Zeitraum von max. 4 Wochen dulden, dass die Kläger von dem Grundstück der Beklagten A-Straße 25 aus Unterfangarbeiten an den auf dem Grundstück A-Straße 27 befindlichen Garagenfundamenten ausführen, wobei zu dulden ist, dass auf dem Grundstück der Beklagten unmittelbar im tieferliegenden Bereich der grenzständigen Garage zunächst Erdarbeiten ausgeführt werden, um im Bereich der Fundamente der Garage, die auf dem Grundstück A-Straße 27 liegen, Betonierungsarbeiten auszuführen, wobei die bestehenden Fundamente der Garage auf dem Grundstück der Kläger abschnittsweise von dem Grundstück der Beklagten untergraben und der Hohlraum mit Beton oder Mauerstein unterfüttert wird, die Vorgehensweise der Arbeiten gemäß DIN 4123 erfolgt, entsprechende Stichgräben im Bereich zur Garage auf dem anliegenden Grundstücksteil der Beklagten herzustellen sind und nach Abschluss der Arbeiten, also nach der Wiederverfüllung, der Zustand wieder vollständig hergestellt werden soll, der auf dem Grundstück der Beklagten vor den Arbeiten festzustellen war.
Das Landgericht hat gemäß den Beschlüssen vom 24.04.2017 (Bl. 115 GA) und 02.02.2018 (Bl. 249 GA) Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Im Kern kam der Sachverständige B zu dem Ergebnis, dass die Rissbildungen in der Garage der Kläger nicht auf Arbeiten auf ...