Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags
Normenkette
GKG § 12; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 41 O 14/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Aachen vom 21.7.2000 – 41 O 14/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung darf auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrages zwischen den Parteien.
Der Kläger war seit dem 1.3.1986 als Generalvertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten für das Gebiet der Stadt A. und Umgebung tätig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages vom 21.2.1986 (Bl. 4–11 d.A.) Bezug genommen.
Nach einer konzerninternen Umstrukturierung der Beklagten schlossen die Parteien am 13.11.1998 einen neuen Handelsvertretervertrag ab, der am 1.1.1999 begann. Unter Nr. 5 war ein Konkurrenzverbot vereinbart; ein Verstoß dagegen war ausdrücklich als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung i.S.v. § 89 a HGB aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages Bl. 12–19 und 20 d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte stützt die Kündigung in erster Linie auf folgenden Sachverhalt:
Der Zeuge K. erteilte dem Kläger unter dem 5.1.1999 eine umfassende Vollmacht für die Schaden- und Wiederaufbauabwicklung eines seiner Häuser. Der Kläger war ausdrücklich auch zur Empfangnahme und Auszahlung von Geldern im Zusammenhang mit der Maßnahme berechtigt. Auf die Kopie Bl. 78 d.A. wird Bezug genommen. Der Zeuge K. ist fast 80 Jahre alt und seit Jahren bei der Beklagten versichert. Er wurde hinsichtlich sämtlicher bei der Beklagten bestehender Versicherungen vom Kläger und vor dessen Übernahme der Versicherungsagentur von dessen Schwiegervater betreut. Ende 1998 brach im bewohnten Anbau eines dem Zeugen gehörenden Gebäudes ein Feuer aus, das diesen Anbau erheblich beschädigte. Die Beklagte war als Gebäudeversicherer eintrittspflichtig. Der Kläger übernahm für den Zeugen die Schadensbeseitigung und den Wiederaufbau, ohne dass dafür ein Entgelt vereinbart worden ist.
Einige Tage nach dem Brand besichtigte der Architekt F. im Auftrag der Beklagten das Objekt und begutachtete den eingetretenen Schaden. Er fertigte mehrere Fotografien an, unter anderem von dem Stromzählerkasten des Anbaus. Dieser bestand aus PVC und war auf dem Putz angebracht. Auf das Lichtbild in der Hülle Bl. 117 d.A. wird Bezug genommen. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob dieser Zählerkasten bereits durch den Brand oder erst im Zuge der Entkernungsarbeiten durch herabfallende Steine beschädigt worden ist.
Im Frühjahr 1999 nahm der Kläger Kontakt mit der Firma A. GmbH auf, die auf Brand- und Wasserschadensanierung spezialisiert ist und häufig für die Beklagte derartige Wiederaufbauarbeiten durchgeführt hat. Diese ist bei der Beklagten haftpflichtversichert, wird allerdings nicht vom Kläger in dessen Bezirk betreut.
Der Geschäftsführer der Firma A., der Zeuge Ar. besichtigte das Objekt mit dem Zeugen C., der von Beruf Dachdecker und Klempner ist und häufig als Subunternehmer für die Firma A. arbeitet, unter anderem aber auch selbstständig Entkernungen vornimmt. Der Zeuge C. erstellte unter dem 14.5.1999 ein Angebot über Abriss und Entrümpelung i.H.v. etwa 13.000 DM an die Firma A. Auf die Kopie Bl. 12 d.A. = 131 d. BA 94 Js 92/00 StA Aachen wird Bezug genommen. Der Zeuge Ar. machte dem Kläger seinerseits namens der Firma A. ein Angebot. Gegenstand dieses oder eines späteren Angebotes war unter anderem ein zweifeldriger Zählerschrank mit Zubehör zum Preis von (brutto) 3.190 DM. Auf die Kopie Bl. 210 d.A. wird Bezug genommen.
Bei einem weiteren Ortstermin, an dem der Kläger und der Zeuge C. teilnahmen, erteilte der Kläger den Auftrag zur Entkernung des Anbaus. Der Zeuge C. führte die Arbeiten Ende 1999 aus. Bei den Abrissarbeiten fielen Teile des Kalksandsteinmauerwerkes herunter und beschädigten den Zählerschrank, so dass dieser ausgebaut und entsorgt wurde.
Der Kläger rief den den damaligen Leiter der Haftpflichtabteilung der Beklagten H. an. Er erklärte, dass er als Baubetreuer für einen Kunden tätig sei und bei Aufräumarbeiten ein Schaden an einem Verteiler- oder Zählerkasten durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht worden sei. Als jenem die Einzelheiten zu viel wurden, bat er den Kläger, ihm den Vorfall in Form einer Schadensmeldung zuzuschicken. Der Kläger füllte eine „Schadenanzeige Haftpflicht” aus und faxte sie mit der S. 4 des Angebotes der Firma A...