Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.12.2000 verkündete Urteil des LG Köln – 85 O 171/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Vertriebsorganisation der „D. Unternehmensgruppe”, die unter mehreren Firmen, darunter auch der Dr. D. Inkasso GmbH, Inkasso Dienstleistungen anbietet und Auskunfteien betreibt.
Der Kläger war für die Beklagte auf der Grundlage des Handelsvertretervertrages vom 1.1./2.1.1998 als Untervertreter tätig. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 30.11.1999 fristgerecht zum 30.6.2000, mit Schreiben vom 27.1.2000 fristlos.
Die Beklagte hat die fristlose Kündigung auf eine vom Kläger in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 22 O 579/99 LG Köln abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 18.1.2000 gestützt. In jenem Verfahren hatte die Dr. D. Inkasso GmbH den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, den sie mit der Bearbeitung von Inkassoangelegenheiten beauftragt hatte, auf die Herausgabe von Handakten in Anspruch genommen, die dieser in großer Stückzahl – rd. 100.000 Stück – in einer nächtlichen Aktion am 15./16.12.1999 aus seiner Kanzlei im Gebäude der D. Unternehmensgruppe entfernt hatte. Während die Antragstellerin den Antrag auf ein Auftragsverhältnis zum Antragsgegner gestützt hatte, hatte dieser behauptet, nicht von der Antragstellerin, sondern von der Firma D.T.M. direkt mandatiert worden zu sein, was die Antragstellerin im Ergebnis erfolgreich durch Vorlage eines zwischen ihr und D.T.M. geschlossenen Inkassovertrages vom 8.3.1995 entkräften konnte. Mit diesem Vertrag vom 8.3.1995 beschäftigte sich die vom Kläger zugunsten seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 18.1.2000, in welcher der Kläger erklärte, der vorgelegte Vertrag erscheine ihm nicht authentisch; er habe ihn, obwohl seit Januar 1996 für die D. Unternehmensgruppe tätig, nie zuvor gesehen; der Vertrag habe sich nie in der D.T.M.-Kundenakte befunden; er wisse, dass zwischen D.T.M. und der Dr. D. Inkasso GmbH kein Inkassovertrag geschlossen worden sei und müsse davon ausgehen, dass der vorgelegte Vertrag zurückdatiert worden sei.
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hat, festzustellen, dass die von der Beklagten am 27.1.2000 ausgesprochene fristlose Kündigung nichtig sei, da die Ausführungen in seiner eidesstattlichen Versicherung der Wahrheit entsprochen hätten und aufgrund einer übergeordneten Offenbarungspflicht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gerechtfertigt gewesen sei, hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an den Kläger 36.830 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.7.2000 zu zahlen;
2. für den Zeitraum vom 27.1.200 bis zum 30.6.2000 gegenüber dem Kläger die Provision aus eigenem Geschäft und Mitarbeitergeschäft abzurechnen;
3. dem Kläger für den Zeitraum vom 27.1.2000 bis zum 30.6.2000 sämtliche zur Nachprüfung der Provisionen erforderlichen Buchauszüge zur Verfügung zu stellen;
4. gegenüber dem Kläger Mitteilung über sämtliche Umstände zu machen, welche für die Berechung des Provisionsanspruches wesentlich sind;
5. durch ihren Geschäftsführer an Eides statt zu versichern, dass die vorgelegten Buchauszüge richtig und vollständig sind;
6. an den Kläger die nach der Abrechnung sich ergebenden Beträge nebst 5 % Zinsen seit dem 15. des jeweils dem Abrechnungszeitraum folgenden Monats zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, durch den Vorwurf einer strafbaren Handlung gegenüber ihrem Hauptkunden, die nicht vorgelegen habe, und durch das Parteiergreifen des Klägers zugunsten seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Auseinandersetzung mit der Dr. D. Inkasso GmbH habe der Kläger seine Interessenwahrungs- und Schweigepflicht schwerwiegend verletzt und damit das Vertrauensverhältnis derart nachhaltig zerstört, dass ihr ein Festhalten an dem Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen sei. Wegen des Verhaltens des Klägers habe die D. Unternehmensgruppe zudem mit der Kündigung des Vertriebsvertrages gedroht.
Durch Urteil vom 12.12.2000, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das LG die Zahlungsklage und die Stufenklage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stünden weder Ansprüche auf Zahlung des Fixums noch auf Zahlung von Provisionen für die Zeit vom 27.1.2000 bis 30.6.2000 zu, da die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei.
Gegen dieses ihm am 15.12.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 15.1.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.3.2001 mit am 22.2.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Ansicht, ebenso wie ein Arbeitnehmer sei er als Handelsvertrete...