Tenor
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht F hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,-- € verurteilt. Auf seine hiergegen gerichtete Berufung hat ihn das Landgericht freigesprochen.
Die Berufungsstrafkammer hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
"Die Staatsanwaltschaft Bonn hat dem Angeklagten vorgeworfen, am 29.04.2014 gegen 10:40 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW unter anderem die Ler Straße in F befahren zu haben. Zum Führen des Fahrzeuges sei er, wie ihm bekannt gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt gewesen, weil gegen ihn zur Tatzeit ein von der Freien Hansestadt C gemäß § 25 StVG verhängtes Fahrverbot bestanden habe.
Der betreffende Bußgeldbescheid wurde am 15.08.2013 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften durch die Freie Hansestadt C unter dem Aktenzeichen 0 51 - 51 2381 3012 375 erlassen. Darin war gegen den Angeklagten neben einem Bußgeld von 80 EUR auch ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Dieser Bußgeldbescheid wurde nach Zustellung an den Angeklagten am 17.08.2013 in der Folgezeit rechtskräftig, danach eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten wurden wegen Versäumen der betreffenden Fristen verworfen.
Da der Angeklagte seinen Führerschein nicht abgab, erließ die Freie Hansestadt C am 07.02.2014 unter dem gleichen Aktenzeichen eine den Führerschein des Angeklagten betreffende Beschlagnahmeanordnung. Darin wurde angeordnet, dass der Angeklagte den Führerschein dem diese Verfügung vollstreckenden Polizeibeamten auszuhändigen habe. Zugleich sandte die Freie Hansestadt C eine Durchschrift der Beschlagnahmeanordnung an die Polizei in F mit der Bitte, die Beschlagnahme durchzuführen.
Der für die Kreispolizeibehörde F tätige Polizeihauptkommissar K traf den Angeklagten am 03.03.2014 - im PKW fahrend - an. Er eröffnete ihm, dass ein bereits wirksames Fahrverbot gegen den Angeklagten bestehe und dass deswegen der Führerschein zu beschlagnahmen sei.
Ausweislich des hierzu am 04.03.2014 an die Freie Hansestadt C verfassten Bericht des Polizeibeamten hat der Angeklagte seinen Führerschein an diesem Tag nicht abgegeben und dieses dem Polizeibeamten gegenüber damit begründet, dass man ihm den Führerschein vor zwei Jahren in der Türkei entwendet habe."
Aus den weiteren Ausführungen der Berufungsstrafkammer ergibt sich, dass dem Angeklagten im Bußgeldbescheid eine Abgabefrist gemäß § 25 Abs. 2a StVG eingeräumt worden war. Im Rahmen der rechtlichen Bewertung ist ausgeführt, dass der Lauf der Verbotsfrist erst begonnen habe, als der Angeklagte dem die Beschlagnahme vollstreckenden Polizeibeamten, der insoweit Erklärungsempfänger für die Freie Hansestadt C als Vollstreckungsbehörde gewesen sei, den Verlust des Führerscheins angezeigt habe. Das Fahrverbot sei somit einen Monat nach dem 3. März 2014 abgelaufen gewesen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken, in der Sache selbst bleibt sie ohne Erfolg.
Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat die Berufungsstrafkammer angenommen, dass der Angeklagte nicht am 29. April 2014 gefahren sei, obwohl ihm dies gemäß § 25 StVG verboten war (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 StVG).
1.
Das Fahrverbot gemäß § 25 StVG wird mit Rechtskraft der dieses anordnenden Entscheidung wirksam (§ 25 Abs. 2 StVG). Ab diesem Zeitpunkt ist es dem Betroffenen grundsätzlich verboten, im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen (vgl. Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 21 StVG Rz. 9). Die Verbotsfrist beginnt aber erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt (§ 25 Abs. 5 StVG). Im Falle einer eingeräumten Abgabefrist treten die genannten Wirkungen - wenn die amtliche Verwahrung des Führerscheins nicht früher beginnt - vier Monate nach Rechtskraft des das Fahrverbot anordnenden Erkenntnisses ein (§ 25 Abs. 2a StVG). Die Regelung insgesamt hat damit im wesentlichen Bedeutung für das Ende des Fahrverbots.
Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur mangels diesbezüglicher gesetzlicher Regelung umstritten, wann in Fällen des tatsächlichen oder auch nur behaupteten Verlustes des Führerscheins die Verbotsfrist zu laufen beginnt. Als mögliche Anknüpfungspunkte werden - im Falle des auch hier gegebenen (behaupteten) Verlustes vor Rechtskraft der Bußgeldentscheidung - deren Eintritt, der Eingang einer Verlustmeldung, der Eingang eines Ersatzführerscheins oder - in Ermangelung dessen - die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins genannt (zum Streitstand vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 25 StVG Rz. 67; s. bezüglich der parallelen Probl...