Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.11.2014; Aktenzeichen 20 O 467/12) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.11.2014 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Köln - 20 O 467/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Leistungen aus einer Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung (nachfolgend EC-Versicherung) wegen des Einsturzes einer als Lager genutzten Halle aufgrund von Schneedrucks am 25.2.2012 auf dem Werksgelände S geltend. Die Beklagte ist mit einem Anteil von 50 % führender Versicherer der EC-Versicherung, Mitversicherer ist die C AG mit ebenfalls 50 %.
Die Klägerin betreibt an dem Standort Hstraße in S ein Unternehmen für Bleiglasanfertigung, das inzwischen teilweise stillgelegt ist. Auf dem Werksgelände befindet sich die eingestürzte Hüttenhalle (sog. Hütte I, Skizze Bl. 99 GA). Die Hüttenhalle wurde in den Jahren 1949/1950 nach Maßgabe der seinerzeitigen behördlichen Vorgaben mit einem Holzdachstuhl errichtet, der einer Regelschneelast von 70 kg/m2 standhält. Aufgrund der aktuellen DIN-Norm ist bei entsprechenden Bauten eine Regelschneelast von 490 kg/m2 vorgeschrieben. In der Hüttenhalle befanden sich Glasschmelzwannen, die seit dem 31.12.2009 nicht mehr betrieben wurden. Seither wurde die Halle als Lager genutzt.
Die Klägerin unterhält bei der I Versicherung eine Feuerversicherung. Der Versicherungsvertrag wird auf Seiten des Feuerversicherers von Frau O betreut, die zugleich Handlungsbevollmächtigte der Beklagten ist. Über ihren Versicherungsmakler, die F Versicherungsmakler AG (nachfolgend F), holte die Klägerin bei der Beklagten ein Angebot vom 28.6.2005 über die Mitversicherung der zusätzlichen Gefahr Schneedruck/Lawinen im Rahmen einer EC-Versicherung ein. Mit E-Mail der Versicherungsmaklerin vom 9.2.2006 (Bl. 632 GA) an Frau O wurde um Mitversicherung der zusätzlichen Gefahr Schneedruck/Lawinen mit sofortiger Wirkung gebeten. Frau O antwortete mit E-Mail vom 9.2.2006, dass die Deckung für Schneedruck und Lawinen in der EC-Versicherung unter dem Vorbehalt gelte, dass Flachdächer und/oder Dächer mit geringem Neigungswinkel regelmäßig vom Schnee zu befreien seien, insbesondere bei extremen und anhaltenden Schneefällen, wie sie derzeit in Ostbayern herrschten. Die verantwortlichen Leute der jeweiligen Betriebsgrundstücke (z.B. technischer Betriebsleiter, Hausmeister oder ähnliches) seien zu instruieren, dass die Dächer vom Schnee befreit werden, wenn eine Schneehöhe von 50 cm erreicht werde.
Mit E-Mail vom 10.2.2006 (Bl. 631 GA) wies die F die Vorbehalte in der Deckungszusage vom 9.2.2006 mit der Begründung zurück, dass das am 28.6.2005 unterbreitete - aktuell gültige - Angebot nicht unter einem derartigen Vorbehalt gestanden habe. Durch die am Vortag erklärte Annahme des Angebots bezüglich der Mitversicherung der Gefahren Schneedruck und Lawinen sei deshalb rechtlich der entsprechende Einschluss in den oben genannten Vertrag bereits wirksam geworden. Die Vorbehalts-Zurückweisung erfolge insoweit insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich nicht alle Gebäude, die hier betroffen sein könnten, im Eigentum der Versicherungsnehmerin befänden, sondern auch lediglich gemietete bzw. gepachtete Gebäude darunter seien. Bei diesen Gebäuden wäre eine Einhaltung dieser von der B aufgestellten Regeln seitens der Versicherungsnehmerin praktisch gar nicht möglich. Daraufhin teilte Frau O am 10.2.2006 mit:
"Vereinbarungsgemäß verzichten wir anlässlich Ihres unten gefassten Widerspruches auf die mit unserer Deckungsbestätigung per 9.2.2006 (Einschluss Schneedruck/Lawinen) verfassten Vorbehalte."
Die Beklagte nahm die Mitversicherung der Gefahr Schneedruck/Lawinen in einem Nachtrag zu der Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung (EC-Sach) unter der Versicherungsscheinnummer 8xx40xx17xx-I-xx-0xx4 auf. Auf das Versicherungsverhältnis finden die AFB 87 in der Fassung Januar 2001 Anwendung. Vereinbart wurde die Klausel erweiterte Anerkennung - 1601 -, die lautet:
"1. Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren.
2. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind."
Eine Anpassung der Bedingungen an das neue VVG fand nicht statt.
Über die F zeigte die Klägerin per E-Mail am 1.6.2010 an, dass die Glasproduktion in der S eingestellt worden sei und die Gebäude künftig teilweise als Lager genutzt werden (Bl. 606 GA). Sie beantragte insoweit die Gewährung eines Nachlasses in der Feuerversicherung. Mit E-Mail vom 14....