Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 18 O 444/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.11.2018; Aktenzeichen IX ZR 14/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.08.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 18 O 444/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 28.05.2012 verstorbenen D X (im folgenden Erblasser). Der Erblasser war Vorstand der X D2 AG. Gegenstand des Unternehmens war die Beratung bei der Errichtung und Umgestaltung von Freizeitanlagen und die Übernahme des Marketings.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 26.05.2011 (67g IN 119/11) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X D2 AG eröffnet und Rechtsanwalt G zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter veräußerte das Anlagevermögen und die immateriellen Vermögensgegenstände der AG an den damals unter G2 U handelnden Beklagten zu 2). Am 01.08.2011 gründete der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1), die im Handelsregister B des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 120610 (Kopie Bl. 26 f. d.GA.) eingetragen ist.

Im November 2011 wandte sich eine Schuldnerin, die Firma "W", der X D2 AG an den Erblasser als den einzigen ihr bekannten Ansprechpartner mit der Frage nach einer Kontoverbindung, an die er eine fällige Vermittlungsprovision der AG in Höhe von 185.000,00 EUR anweisen könne. Der Erblasser teilte seine private Bankverbindung mit, an die der Geldbetrag dann am 23.12.2011 gezahlt wurde. Der Erblasser verwandte ein Teil des Geldes zur Begleichung privater Verbindlichkeiten. Nachdem die Beklagten von der Überweisung des Geldbetrages auf das Privatkonto des Erblassers Kenntnis erlangten, forderten sie von diesem zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen die Auszahlung der noch vorhandenen Geldbeträge. Daraufhin überwies der Erblasser am 15.01.2012 an die Beklagte zu 1) 10.000,00 EUR und 18.000,00 EUR - laut Tatbestand des landgerichtlichen Urteils - an den Beklagten zu 2), ausweislich der Überweisungsquittung der Q (Bl. 29 d.A.) an "G2 Dr. A". Als Verwendungszweck gab er "Darlehen gem. Vereinbarung vom 15.01.2012" bzw. "Darlehen vereinbart am 15.01.2012" an.

Der Erblasser verstarb am 28.05.2012.

Durch Beschluss vom 11.07.2012 hat das Amtsgericht Hamburg die Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben des Erblassers angeordnet und Frau Rechtsanwältin T zur Nachlasspflegerin bestellt. Diese erhob am 24.01.2013 beim Landgericht Hamburg (319 O 28/13) gegen die Beklagten Klage auf Rückzahlung der erhaltenen 28.000,00 EUR.

Am 01.08.2013 ist beim Amtsgericht Hamburg die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass des Erblassers beantragt worden.

Am 27.08.2013 fand vor dem Landgericht Hamburg die mündliche Verhandlung über die von der Nachlasspflegerin gegen die Beklagten erhobene Klage statt.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Hamburg vom 02.09.2013 (67g IN 312/13) ist das Insolvenzverfahren über den Nachlass des D X eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden (Bl. 9 ff. d.A.).

Durch das am 24.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, 319 O 28/13, ist die Klage der Nachlasspflegerin gegen die Beklagten auf Rückzahlung von insgesamt 28.000,00 EUR mit der Begründung abgewiesen worden, die Gewährung eines Darlehens sei nicht bewiesen worden (Bl. 30 ff. d.GA.). Der Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe zur Bezahlung von privaten Arztrechnungen in betrügerischer Absicht Provisionszahlungen in Höhe von 185.000,00 EUR vereinnahmt und die streitgegenständlichen Beträge nicht als Darlehen, sondern zur Vermeidung eines Strafverfahrens an die Beklagten überwiesen, könne nicht ausgeschlossen werden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die am 15.01.2013 erfolgten Zahlungen an die Beklagten in Höhe von 10.000,00 EUR und 18.000,00 EUR seien gemäß § 133 Abs. 1 oder 134 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Erblasser habe mit dem Vorsatz gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Schon aus der Zeit vor dem 15.01.2013 hätten Verbindlichkeiten des Erblassers in Höhe von 410.846,00 EUR bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr beglichen worden seien. Insoweit hat er zum Beweis auf eine zu den Akten gereichte Tabellenstatistik (Bl. 61 d.GA.) Bezug genommen. In dieser werden die einzelnen angemeldeten Forderungen weder dem Grund noch der Höhe nach weiter erläutert. Die entsprechenden Forderungsanmeldungen sind nicht zu den Akten gereicht worden. Weiterhin hat sich der Kläger darauf berufen...

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