Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 31.05.1989; Aktenzeichen 4 O 17/89) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.05.1989 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 4 O 17/89 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der unter dem 13./18.03.1988 zwischen den Parteien abgeschlossene Dienstvertrag fortbesteht und durch das Schreiben des Vorsitzenden des Beirates der Beklagten vom 28.10.1988 und durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.12.1988 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.250,– DM nebst 6% Zinsen seit dem 05.01.1989 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts Aachen entstanden sind und dem Kläger auferlegt werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger macht als Geschäftsführer der Beklagten Ansprüche aus einem Dienstvertrag geltend, den er am 13.03.1988 unterzeichnete. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten der dieser Vertrag vorlag beschloß am 18.03.1988, den Kläger als weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Danach unterschrieb der Vorsitzende des Beirates Dr. B. den Vertrag für die Gesellschaft. Als Vertragspartner des Klägers war in diesem Dienstvertrag die Beklagte benannt mit dem Zusatz „vertreten durch den Vorsitzenden des Beirates”. In § 10 des Dienstvertrages ist Vertragsdauer und Kündigung wie folgt geregelt:
(1) Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 15.04.1988 in Kraft. Er endet am 30.03.1993.
(2) Die Zeit bis zum 30.11.1988 gilt als Einarbeitungs- und Probezeit. Zu diesem Termin kann jede Vertragspartei den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(3) Die Abberufung des Geschäftsführers durch den Beschluß der Gesellschafterversammlung ist unbeschadet der Ansprüche auf die Bezüge jederzeit möglicherweise.
Mit Schreiben vom 28.10.1988 teilte der Vorsitzende des Beirates Dr. B. dem Kläger „nach Abstimmung mit den Beiratsmitgliedern mit, daß nicht die Absicht bestehe, den Dienstvertrag über den 30.11.1988 hinaus zu verlängern”.
Nach der Satzung der Beklagten sind Organe der Gesellschaft die Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und der Beirat (§ 5). Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt den Geschäftsführern (§ 6 Abs. 1). Diese werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen (§ 6 Abs. 4). Unter anderem der Abschluß, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern bedarf im Innenverhältnis zur Gesellschaft der vorherigen Zustimmung des Beirates (§ 6 Abs. 5 lit. k). Mit Schreiben vom 27.12.1988 sprach der weitere Geschäftsführer der Beklagten „mit Zustimmung des Beirates” eine fristlose Kündigung des Dienstvertrages aus. Den darin dem Kläger vorgeworfenen Vertragsverstößen ist der Kläger Punkt für Punkt entgegengetreten.
Der Kläger hat beiden Kündigungen widersprochen und seine Dienst der Beklagten angeboten. Mit Schreiben vom 07.11.1988 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er werde beurlaubt, seine Arbeitskraft werde nicht mehr in Anspruch genommen. Der Kläger, der bisher keine andere Tätigkeit aufgenommen hat, hält die Kündigungen für unwirksam und begehrt neben einer entsprechenden Feststellung Zahlung des Grundgehaltes für den Monat Dezember 1988 in Höhe von 10.000,– DM und der anteiligen Tantieme für das Jahr 1988 in Höhe von 21.250,– DM.
Der Kläger hat beantragt.
festzustellen, daß sein dienstvertragliches Verhältnis mit der Beklagten weder durch das Schreiben des Vorsitzenden des Beirates vom 28.10.1988 noch durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.12.1988 beendet worden ist, sondern fortdauert und die Beklagte zu verurteilen an ihn 31.250,– DM nebst 6% Zinsen seit dem 05.01.1989 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung anteiliger Tantieme bis einschließlich November 1988 in Höhe von 18.750,– DM nebst 6% Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, bei der Kündigung des Dienstvertrages zum Ende der Probezeit gehe es nicht um die Beendigung des Organverhältnisses des Klägers im Sinne des § 46 Nr. 5 GmbH, sondern um die Beendigung eines vorläufigen Dienstverhältnisses, für die in § 10 Abs. 2 S. 2 des Dienstvertrages eine besondere Kompetenzregelung zugunsten des Vorsitzenden des Beirates getroffen worden sei. Im übrigen hält das Land...