Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 30.06.1993; Aktenzeichen 88 O 46/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 1993 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelsachen des Landgerichts Köln – 88 O 46/93 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,– DM, die auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden.
Tatbestand
Die Klägerin war seit 1977 Vertragshändlerin der Beklagten. Zwischen ihr und der Beklagten bestand ein formularmäßiger Vertragshändlervertrag, der zuletzt nach Abstimmung mit dem Verband der T. Händler Ende 1991 mit Wirkung zum 1. Januar 1992 neu gefaßt wurde. Das von ihr gegengezeichnete Vertragsexemplar sandte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Januar 1992 mit dem Hinweis zurück, daß es sich lediglich um einen Austausch des Formularvertrages handele und es selbstverständlich sei, daß die Laufzeit des bisherigen Vertrages mitgerechnet werde.
Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 4 Vertrags- und Werbegebiet
…
6. „Der Vertragshändler wird ohne schriftliche Einwilligung von T. keine mit T.-Fahrzeugen … im Wettbewerb stehenden Fahrzeuge vertreiben.
…
T. wird die Einwilligung jedoch dann geben, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, insbesondere wenn der Vertragshändler nachweist, daß eine angemessene Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes des Vertragshändlers ohne Vertrieb von mit T.-Fahrzeugen oder T. Ersatzteilen im Wettbewerb stehenden Fahrzeugen oder Ersatzteilen oder anderer nicht von T. angebotener Kraftfahrzeuge nicht gegeben ist. Eine fehlende angemessene Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebes des Vertragshändlers liegt nicht vor, wenn sie die Folge einer fehlgeschlagenen Investition des Händlers ist, die er gegen den ausdrücklichen Rat von T. getätigt oder über die er T. nicht rechtzeitig informiert hat.
T. wird jedoch der Übernahme der Vertretung eines unmittelbaren Konkurrenzherstellers, insbesondere eines anderen japanischen Fahrzeugherstellers, nur dann zustimmen, wenn der Vertragshändler nachweist, daß nicht nur die Übernahme eines Zweitfabrikats notwendig ist, vielmehr auch seine Bemühungen, eine nicht japanische Zweitmarke zu erhalten, die die Belange von T. weniger beeinträchtigt, vergeblich waren.”
In § 12 Nr. 2 des Vertrages war für beide Parteien ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart, wobei während der ersten 10 Vertragsjahre eine Kündigungsfrist von 12 Monaten und nach 10 Vertragsjahren eine solche von 18 Monaten, jeweils zum Monatsende, bestehen sollte. Darüber hinaus enthielt der Vertrag in § 12 Nr. 4 einen Katalog von Gründen, bei deren Vorliegen die Beklagte zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses mit 6-monatiger Frist zum Ende eines Monats unabhängig von der Dauer der Vertragszeit berechtigt sein sollte, und zwar u.a. gem. Buchstabe c),
„bei Vertrieb von Fahrzeugen, die mit T. Fahrzeugen in Wettbewerb stehen, durch den Vertragshändler ohne vorherige schriftliche Zustimmung von T.”
Bereits zuvor, nämlich am 25. März 1991 war von einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Distriktleiter (Kundendienst) der Beklagten ein mit der Überschrift „Zielvereinbarung 1991” überschriebenes, formularartig vorgefertigtes Schriftstück unterzeichnet worden. Hierin wurden handschriftlich folgende Punkte vermerkt:
„Renovierung des Werkstattbereichs, Errichtung der optimalen KD-Annahme, Ankauf eines Nachbargrundstücks”.
Mit Schreiben vom 08. April 1991 wandte sich die Regionalleitung der Beklagten an die Klägerin und teilte ihr unter Bezugnahme auf verschiedene Gespräche während der letzten Monate betreffend geplanter Um- und Ausbaumaßnahmen mit, daß sie ihr von der Durchführung dieser Maßnahmen abrate. Sie forderte die Klägerin auf, eine den T. Händlerstandards entsprechende Betriebsanlage an anderer Stelle innerhalb ihres Händlervertragsgebiets zu erwerben oder zu bauen. Weiterhin wies sie die Klägerin darauf hin, daß eine dennoch erfolgende Investition in die jetzige Anlage ausschließlich auf ihr Risiko gehe und die Beklagte in keiner Weise binde.
Auf schriftliche Antrage der Klägerin vom 29. April 1991 wurde ihr der Inhalt des Schreibens vom 08. April 1991 unter dem 03. Juni 1991 durch die Regionalleitung schriftlich bestätigt. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin von der Regionalleitung unter dem 30. April 1991 ein weiteres formularmäßig vorformuliertes Schreiben erhalten, in dem es heißt:
„Vor diesem Hintergrund freuen wir uns besonders, daß sie sich entschlossen haben, Ihre Kundendienst-Annahme zu optimieren. Zusammen mit Ihnen nehmen etwa einhundert Ihrer Kollegen an diesem Projekt teil.
Sie alle haben den für die Zukunft Ihres Geschäfts entscheidenden Faktor – den zufriedenen Kunden – erkannt und sind entschlossen, bis zum Ende diesen Jahres die betrieblichen Voraussetzungen und Abläufe ...