Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrag zugunsten Dritter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Scheitern der Ehe ist grundsätzlich ein Wegfall der Geschäftsgrundlage zu sehen, wenn eine Einräumung einer Bezugsberechtigung ausschließlich zur Absicherung des Ehepartners allein erfolgte.

2. Das Vorhandensein von Kindern, an deren Wohlergehen der Versicherte naturgemäß interessiert ist, das Erfordernis der Absicherung eines Kredits und eines Ausgleichs für den durch einen Kredit geschmälerten Unterhalt sowie fortbestehende eigene Zahlungsverpflichtung rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, daß aus der Sicht beider Eheleute ein nachvollziehbares und übereinstimmendes Interesse besteht, es auch für die Zeit nach der Scheidung bei einer Bezugsberechtigung der geschiedenen Ehefrau zu belassen.

 

Normenkette

BGB §§ 328, 330, 812

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.08.1996; Aktenzeichen 22 O 42/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. August 1996 -22 O 42/96- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,- DM nicht.

 

Tatbestand

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB. Die Beklagte hat die formale Rechtsstellung, die ihr durch die Hinterlegung der restlichen Versicherungssumme zugewachsen ist, nicht ohne rechtlichen Grund erlangt.

Denn der ihr gemäß § 330 BGB gegen die „Berlinische Leben”-Versicherungsgesellschaft zustehende Anspruch ist nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch die erfolgte Ehescheidung erloschen.

Zutreffend ist das Landgericht vielmehr in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, daß die Beklagte über den Tod ihres geschiedenen Ehemannes hinaus Anspruchsberechtigte aus der in Rede stehenden Lebensversicherung geblieben ist.

Soweit der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, daß im Scheitern einer Ehe regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für die erfolgte Zuwendung einer Bezugsberechtigung durch den versicherten Ehegatten liegt (vgl. BGH in NJW 1987, 3131), weist der vorliegende Fall Besonderheiten auf, die die Annahme einer Abweichung vom Regelfall gebieten.

Aus der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt sich nämlich, daß mit dem Regelfall, der nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Falle der Ehescheidung den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Einräumung der Bezugsberechtigung zur Folge hat, derjenige Fall gemeint ist, in dem der Abschluß der Versicherung ausschließlich oder doch jedenfalls ganz vorrangig der persönlichen Absicherung des Lebenspartners dienen sollte.

Die objektiven Umstände ergeben indes vorliegend, daß hier davon gerade nicht ausgegangen werden kann und deshalb ein Regelfall der vom Bundesgerichtshof gemeinten Art ersichtlich nicht gegeben ist:

  1. Es sind gemeinsame Kinder vorhanden. Die Zuwendung an die (geschiedene) Ehefrau bedingt, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, mittelbar auch eine Zuwendung an diese Kinder, die im Haushalt der Mutter leben und denen die wirtschaftliche Besserstellung der Mutter deshalb naturgemäß zugutekommt.
  2. Sinn und Zweck der Begünstigung der Beklagten war seinerzeit die Absicherung eines von Herrn K. aufgenommen Kredits, für dessen Rückzahlung sich die Beklagte gemeinsam mit ihm verpflichtet hatte und über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus verpflichtet blieb.
  3. Die Rückzahlungsverpflichtung von Herrn K. aus jenem Kredit schmälerte im Anschluß an die Ehescheidung die der Beklagten und den gemeinsamen Kindern zustehenden Unterhaltsansprüche.
  4. Die Kreditverpflichtung bestand zu einem Teil im Zeitpunkt des Todes von Herrn K. noch mit der Folge, daß ein Teil der auszuzahlenden Lebensversicherung tatsächlich noch für die Erfüllung der Darlehensforderung herangezogen werden mußte.

Daraus ergibt sich, daß die Voraussetzungen für einen Wegfall

der Geschäftsgrundlage hinsichtlich der von Herrn K. für die Beklagte veranlaßte Zuwendungsberechtigung allein durch die Ehescheidung nicht angenommen werden können, daß vielmehr aufgrund einer Vielzahl von Umständen gerade von einem Fortbestehen der Berechtigung über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus ausgegangen werden muß.

Das Vorhandensein von Kindern, an deren Wohlergehen der Versicherte naturgemäß interessiert war, das Erfordernis der Absicherung des Kredits und eines Ausgleichs für den durch den Kredit geschmälerten Unterhalt der Beklagten sowie deren fortbestehende eigene Zahlungsverpflichtung rechtfertigen ohne weiteres die Annahme, daß aus der Sicht beider Eheleute ein nachvollziehbares und übereinstimmendes Interesse bestand, es auch für die Zeit nach der Scheidung bei einer Bezugsberechtigung der Beklagten zu belassen.

Die von der Klägerin...

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