Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 85/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. Oktober 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 85/97 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch des genannten landgerichtlichen Urteils die folgende Neufassung erhält:
Der Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und/oder zu Zwecken der Werbung Sportwetten wie nachstehend wiedergegeben anzubieten, zu bewerben und/oder derart beworbene Sportwetten durchzuführen
pp.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungsausspruch des erstinstanzlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 DM, diejenige aus dem Kostenausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 60.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit jeweils in der selben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschafterin des deutschen L.- und T., die im Land Nordrhein-Westfalen eine Vielzahl von Gewinnspielen organisiert und durchführt.
Der Beklagte betreibt seit mehreren Jahren Sportwetten, insbesondere Fußballwetten, die er bundesweit unter anderem in der „BILD am Sonntag” bewirbt. Nach dem Spielsystem des Beklagten können die Teilnehmer unter Einsatz eines von ihnen selbst bestimmten Spieleinsatzes von mindestens 2,00 DM pro Tipreihe auf den Ausgang einzelner Spielpaarungen wetten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der beklagtenseits angebotenen und veranstalteten Sportwetten wird auf die zu den Akten gereichten Werbeanzeigen (Bl. 2 a und 80 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte hält einen unter dem Datum des 11.04.1990 durch den Leiter des Gewerbeamtes des Rates des Kreises Lö./ehemals DDR nach Maßgabe des Gewerbegesetzes der DDR vom 06.03.1990 erteilten Bescheid in Händen, nach dem ihm eine Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten erteilt worden ist. Die Parteien streiten nunmehr im wesentlichen darum, ob diese Genehmigung als behördliche Erlaubnis ausreichend war und ist, um die beklagtenseits beworbenen Sportwetten zulässigerweise veranstalten zu können.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die vorbezeichnete Gewerbegenehmigung keinesfalls als Erlaubnis der vom Beklagten angebotenen und veranstalteten Sportwetten, in denen Glücksspiele im Sinne des strafrechtlichen Verbotstatbestandes des § 284 StGB zu sehen seien, genüge. Unabhängig von der Frage, ob diese Genehmigung selbst nach Maßgabe des Gewerbegesetzes der DDR i.V.m. der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 08.03.1990 wirksam sei, habe sie jedenfalls schon deshalb die Tätigkeit des Beklagten nicht legitimieren können, weil der Beklagte daneben zusätzlich der Genehmigung des Ministers des Inneren und Chefs der Volkspolizei der DDR gemäß § 3 Abs. 1 der Sammlungs- und Lotterieverordnung der DDR vom 18.02.1965 (im folgenden: SlgLottVO) bedurft habe. Fehle dem Handeln des Beklagten aber schon nach den vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen Rechtsvorschriften der DDR die Legitimation zur Veranstaltung der hier in Rede stehenden Sportwetten, so könne sich diese Tätigkeit des Beklagten auch nicht mit Blick auf die gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages nach Wirksamwerden des Beitritts ab 03.10.1990 eintretende Erstreckungswirkung als zulässig erweisen. Zumindest aber sei die Fortgeltung eines solchen durch die DDR-Behörden erteilten Verwaltungsaktes, hier des die angebliche Gewerbegenehmigung ausstellenden Rates des Kreises Lö., territorial auf den Geltungsbereich des am 03.10.1990 nach den Artikeln 8 und 9 des Einigungsvertrages außer Kraft getretenen Gewerbegesetzes der DDR beschränkt, so dass der Beklagte nicht zur bundesweiten Veranstaltung von Sportwetten der hier in Rede stehenden Art befugt sei. Denn der Einigungsvertrag habe den Bürgern des Beitrittsgebietes keine weitergehenden Rechte vermitteln wollen und sollen, als diejenigen, die sie zum Beitrittszeitpunkt besaßen. Könne somit der Beklagte insgesamt nicht die erforderliche Erlaubnis für die von ihm bundesweit veranstalteten und beworbenen Sportwetten vorweisen, so verhalte er sich zugleich wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Denn die Strafrechtsnorm des § 284 StGB, gegen die der Beklagte durch die Veranstaltung der Sportwetten ...