Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.12.98 – 3 O 303/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung ist in der Sache selbst nicht begründet.
Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltendgemachte Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch zu, denn sie hat nicht den ihr obliegenden Nachweis geführt, daß der Beklagten im Hinblick auf den Anschlag ein schadensursächliches Fehlverhalten bei der Vorbereitung und/oder Durchführung der Pauschalreise nach Ägypten vom 15.9. – 29.9.97 (6 Tage Rundreise „Nil-Delta” und 8 Tage Badeaufenthalt in der Ferienanlage Giftun Village, Hurghada) anzulasten ist.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte belaste kein Fehlverhalten. Ihrer Informationspflicht habe die Beklagte durch ihren Hinweis im Reisekatalog hinreichend genügt. Im übrigen könne dahinstehen, ob Sicherheitsmängel bestanden hatten, und zwar mangels Nothämmer oder einer zusätzlichen bewaffneten Begleitperson: Ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Beklagten, was hier lediglich in Betracht komme, da die die Stadtrundfahrt in Kairo durchführende Fa. S. Tours kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen sei, sei nicht feststellbar. Hiergegen wendet sich die Berufung jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg.
Jedweder materielle Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung (§§ 823, 831 BGB) sowie immaterieller Ersatz-/Schmerzensgeldanspruch aus den §§ 823, 847 oder Ersatzanspruch wegen vertanen Urlaubs aus § 651 f II BGB scheitert bereits daran, daß die Klägerin ein für den Schaden kausales Fehlverhalten der Beklagten bei der Vorbereitung bzw. der Durchführung der Reise nicht nachgewiesen hat.
1) Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, daß die Beklagte mit ihrer Erklärung im Reisekatalog zu den Ägypten-Reisen:
„Hinweise auf besondere Risiken:
Unsere Reisen führen in ein Entwicklungsland mit starken politischen und sozialen Gegensätzen, die zu Spannungen führen können. Wird der Reiseverlauf dadurch beeinflußt, ist die Haftung des Reiseveranstalters eingeschränkt bzw. ausgeschlossen”
ihrer Hinweis- und Informationspflicht als Reiseveranstalter gegenüber der Klägerin deshalb genügt hatte, da dieser im Zeitpunkt der Buchung der Reise, nämlich im März 1997 die mögliche Gefahr von Terroranschlägen auf Touristen in Ägypten hinlänglich bekannt war bzw. bekannt sein mußte; denn die Gefährlichkeit derartiger Reisen war jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland zum damaligen Zeitpunkt allgemein bekannt.
Allein im Jahre 1993 waren in Kairo bereits vier Anschläge auf Touristen zu verzeichnen gewesen, und zwar am 26.2., 11.4., 26.10. und 27.12.1993. Dies sei dann auch der Grund gewesen, warum die Klägerin, wie diese im Senatstermin ergänzte, und ihre Mitreisenden eine im Jahre 1994 schon einmal geplante Reise nach Ägypten storniert hätten, nachdem ihr insbesondere ihre Mutter von der Reise abgeraten habe. Der nächste Anschlag gerade in Kairo erfolgte im Jahre 1996 in einem Hotel auf eine griechische Reisegruppe mit insgesamt 18 Toten. Diese Bluttat vom 18.4.96, also knapp 1 Jahr vor der streitigen Reisebuchung der Klägerin, lief damals jedenfalls in Deutschland – was gerichtsbekannt ist – durch alle Medien, und war damit allgemein bekannt geworden. Dennoch behauptet die Klägerin (= Medizinstudentin) lapidar, sie habe bis zum Antritt der Reise von diesem Anschlag und der „besonderen Gefahr gezielter terroristischer Anschläge auf Touristen” keine Kenntnis gehabt und die Reise bei einem entsprechenden Hinweis nicht angetreten. Damit kann sie indes nicht gehört werden. Sie war durch die vorherige Reisestornierung und ihre ersichtlich fortdauernde Faszination für Ägypten sensibilisiert für alles das, was für sie bei einer künftigen Reise nach Ägypten von Bedeutung werden konnte. Deshalb hatte sie, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – von dem Anschlag damals nichts direkt über die Medien erfahren haben sollte, spätestens im März 97, als sie die Reise buchte, Kenntnis hiervon nach Gesprächen mit ihren Kommilitonen, Freunden, Bekannten oder Verwandten (etwa ihrer Mutter), die von der Absicht der Klägerin, nach Ägypten reisen zu wollen, erfahren hatten. Jede andere Annahme wäre lebensfremd, zumal da die Klägerin nur pauschal behauptet, in der Folgezeit von weiteren Anschlägen nichts gehört oder gelesen zu haben, d.h. ohne näher und nachvollziehbar darzulegen, warum sie wider Erwarten und gegen alle Lebenserfahrung von dem Anschlag nichts gehört haben will, wie etwa zur damaligen Zeit aus bestimmten Gründen von den aktuellen Tagesereignissen abgeschirmt gewesen zu sein. Mangels des die Behauptung nachvollziehbaren Tatsachenvortrags ist somit die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung ihrer Mitreisenden nicht veranlaßt. Daß der Klägerin das Sicherheitsrisiko im übrige...