Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Dezember 1987 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 25/87 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der im Jahre 1922 geborene Kläger war seit dem 1.1.1966 Vorstandsmitglied der H. Gemäß Vereinbarung vom 15./29.10.1971 wurde ihm aufgrund seiner Tätigkeit dort ein Ruhegeld zugesagt, welches „höchstens 60 % der am letzten Bilanzstichtag vor Eintritt des Versorgungsfalles vereinbarten festen Jahresbezüge (ohne Tantieme)” betragen sollte.

Die zuvor mit jährlich 120.000,– DM vereinbarten Festbezüge des Klägers wurden ab 1975 auf 140.000,– DM und ab 1980 auf 180.000,– DM erhöht, jeweils im Zusammenhang mit der wiederholten Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der AG.

Gemäß Beschluß des Personalausschusses des Aufsichtsrats der AG vom 13.10.1983 sollte die Beschäftigung des Klägers als Vorstandsmitglied über den 31.12.1984 hinaus um weitere 5 Jahre unter gleichzeitiger Erhöhung der Jahresfestbezüge auf 198.000,– DM verlängert werden. Entsprechendes beschloß der Aufsichtsrat am 8.12.1983.

Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers wurde durch eigene Kündigung vom 26.2.1985 beendet. Am 28.2.1985 wurde über das Vermögen der H. das Konkursverfahren eröffnet.

Ab 1.3.1985 erhält der Kläger antragsgemäß eine BfA-Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Auch die Beklagte gewährt dem Kläger auf dessen Antrag Versorgungsleistungen. Bei deren Berechnung geht sie von Jahresfestbezügen von 180.000,– DM aus. Der Kläger begehrt die Zugrundelegung des Jahresbetrages von 198.000,– DM. Im vorliegenden Verfahren klagt er auf Zahlung des daraus sich ergebenden Differenzbetrages für die Zeit vom 1.3.1985 bis 31.12.1987 in der Summe von 31.164,84 DM. Er meint, nach der Pensionsvereinbarung vom 15./29.10.1971 sei die zuletzt zugesagte Jahresvergütung der Versorgungsberechnung zugrundezulegen. Dem könne der Beklagte nicht Mißbrauch einer Versorgungsverbesserung entgegenhalten. Das scheitere schon daran, daß eine Verbesserung der Versorgungszusage tatsächlich nicht erfolgt sei, vielmehr eine planmäßige Anpassung der Bezüge des Klägers, die in ihrem Umfang noch hinter den gestiegenen Lebenshaltungskosten zurückbleibe. Es habe zur Zeit der höheren Gehaltszusage auch nicht damit gerechnet werden können, daß die AG die Vereinbarung nicht werde erfüllen können.

Der Beklagte hat eingewandt, für die Versorgungsberechnung sei nach der Pensionsvereinbarung die zum Stichtag 31.12.1984 geltende Vergütungsregelung maßgebend, somit ein Jahresbezug von 180.000,– DM. Auch stelle sich die vereinbarte Erhöhung ab 1985 als Verbesserung der Versorgungszusage dar, weil sie sich unmittelbar auf diese auswirke. Bei der Zusage Ende 1983 sei aber bereits abzusehen gewesen, daß die AG sie nicht werde erfüllen können. Sie sei zu dieser Zeit überschuldet gewesen. Schon im Jahre 1982 hätten finanzielle Schwierigkeiten bestanden und ein Bilanzausgleich sei nur durch den Ansatz überhöhter Werte für Auslandsbaustellen sowie durch Förderungsverzichte von Banken herbeizuführen gewesen.

Durch Urteil vom 30.12.1987 hat das Landgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, nach dem Pensionsvertrag komme es auf das am letzten Bilanzstichtag vereinbarte Festgehalt an; eine Verbesserung der Versorgungszusage sei nicht erfolgt.

Gegen das ihm am 12.1.1988 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12.2.1988 Berufung eingelegt und diese innerhalb gewährter Fristverlängerung mit einem am 14.4.1988 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt es durch Bezugnahme auf Presseberichte betreffend die wirtschaftliche Lage der H. AG im Jahre 1983, durch Niederschriften von Aufsichtsratssitzungen der AG sowie durch erfolgten Schriftwechsel. Er erläutert seine Auffassung, daß ohnehin maßgebend die zum Bilanzstichtag 31.12.1984 geltende Festvergütung von 180.000,– DM im Jahr sei. Im übrigen macht der Beklagte erneut geltend, daß die Erhöhung der Vergütung für die Zeit ab Januar 1985 zugleich eine Verbesserung der Versorgung darstelle, da sie ausdrücklich als Anhebung der Pensionsbasis bezeichnet sei. Die Verbesserung sei auch zum Nachteil des Beklagten mißbräuchlich, weil ihre Nichterfüllung zu erwarten gewesen sei. Die AG sei bereits 1983 sanierungsbedürftig gewesen und habe sich Ende dieses Jahres in einem kritischen Zustand befunden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, für die Versorgung maßgebend sei die am Stichtag vereinbarte Vergütung, somit auch der für die Zeit ab Januar 1985 zugesagte Jahresbetrag von 198.000,– DM. Im übrigen handele es sich bei den Vereinbarungen von Oktober/Dezember 1983 nicht um eine Verbesserung der Versorgung, vielmehr um Vergütungsanpassungen im Zusammenhang mit den regelmäßigen Vertragsverlängerungen. Darüber hinaus sei eine Ins...

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