Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Juli 1988 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln –24 O 181/87– abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,– DM, die auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe und Art. leistet.

 

Tatbestand

Der am 20. September 1928 geborene Kläger trat am 20. Januar 1960 als kaufmännischer Angestellter in die Dienste der Firma H. … ein. Mit Wirkung ab dem 1. Juli 1969 wurde er zum stellvertretenden Vorstandsmitglied der inzwischen in eine Aktiengesellschaft umgewandelten Firma H. H. AG bestellt, wobei er mit der AG am 8. August 1969 eine Ruhegeldvereinbarung mit u. a. folgenden Inhalt schloß:

„Das Ruhegeld wird nach dem Ausscheiden von Dipl.-Volkswirt M. aus den Diensten der H. gewährt, wenn … vorliegt;

b)

Berufsunfähigkeit, die von dem zuständigen Amtsarzt nach den Grundsätzen der staatlichen Angestelltenversicherung festzustellen ist. Die Feststellung der Berufsunfähigkeit durch den Amtsarzt ist unanfechtbar …

…”

Nach seiner Bestellung zum ordentlichen Vorstandsmitglied ab 1. Juli 1971 traf die Aktiengesellschaft am 15. Oktober/2. November 1971 mit dem Kläger eine neue Ruhegeldvereinbarung mit Wirkung ab 1. Januar 1971, welche u. a. folgende Regelung enthielt:

„Das Ruhegeld wird nach Ausscheiden von Herrn M. aus den Diensten der H. …-H. AG gewährt,

  1. bei Vollendung des 65. Lebensjahres (Altersrente),
  2. wenn wegen Erwerbs – oder Berufsunfähigkeit Herr M. außerstande ist, seine Aufgaben als Vorstand wahrzunehmen (Invalidenrente).

Die Gesellschaft behält sich vor, daß die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

…”

Wegen der Einzelheiten, insbesondere der vereinbarten Gleitklausel wird auf die in Kopie zu den Akten gereichte Vertragsurkunde vom 15. Oktober/2. November 1971 verwiesen.

Der Kläger wurde in der Folgezeit jeweils nach Ablauf von 5 Jahren in seinem Vorstandsamt bestätigt, zuletzt mit Wirkung ab 1. Juli 1984 für die Zeit bis zum 30. Juni 1989. Zum Schluß seiner vorletzten Amtsperiode, bis zum 30. Juni 1984, erhielt der Kläger neben Tantiemen Jahresfestbezüge in Höhe von 180.000,– DM und ab 1. Juli 1984 in Höhe von 198.000,– DM.

Anfang November 1984 beschloß der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft, die Bestellung des Klägers zum Vorstand mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und ihn zu beurlauben. Hierauf folgten Verhandlungen des Klägers mit Vertretern des Aufsichtsrates über eine einvernehmliche Auflösung seines Dienstvertrages, welche aber ohne abschließende Vereinbarung blieben. Am 27. Februar 1985 erklärte der Kläger gegenüber der Aktiengesellschaft die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund, nämlich wegen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, aber auch, weil ihm seit Januar 1985 kein Gehalt mehr gezahlt worden sei.

Nachdem am 28. Februar 1985 über das Vermögen der AG das Konkursverfahren eröffnet worden war, wandte sich der Kläger unter Vorlage von Attesten seines Hausarztes und Internisten Dr. D., welcher ihm empfahl, den Antrag auf Erwerbsunfähigkeit zu stellen, und des Orthopäden Prof. Dr. K., der „eine verminderte Belastbarkeit (auch in beruflicher Hinsicht)” feststellte, an den Beklagten und begehrte die Zahlung von Ruhegeld, was der Beklagte ablehnte.

Wegen der Einzelheiten der vorgelegten Bescheinigungen wird auf die Atteste der Ärzte Dr. D. vom 20. November 1984, 4. August 1986 und vom 7. April 1987 und des Prof. Dr. K. vom 30. April 1985 und 3. November 1986 Bezug genommen.

Bereits am 15. Februar 1985 hatte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Antrag auf Anerkennung seiner Erwerbs- und Berufsunfähigkeit gestellt, der ablehnend beschieden wurde. Nach erfolglosem Widerspruchverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg, das sein Klagebegehren durch Urteil vom 23. Juni 1987 als unbegründet zurückwies. Auf die Berufung des Klägers erhob das Landessozialgericht Essen Beweis über die Erwerbs- und Berufsunfähigkeit des Klägers durch Einholung mehrerer Sachverständigengutachten. Nach Eingang der Gutachten nahm der Kläger seine Berufung zurück.

Mit vorliegender Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung einer insolvenzgeschützten betrieblichen Invaliditätsrente für die vom 1. März 1985 bis 31. Dezember 1987 in Anspruch genommen. Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe gegen den Beklagten unabhängig von einer sozialrechtlichen Anerkennung seiner Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch auf Zahlung von Ruhegeld aufgrund der Ruhegeldvereinbarung von 1971 zu, welche zum einen den Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auf die von ihm ausgeübte Vorstandstätigkeit beziehe und zum anderen als Schiedsgutachtervereinbarung dahingehend auszulegen sei, daß allein...

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