Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 21.05.1991; Aktenzeichen S-13/J-279/88) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 21. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Weitergewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit über den 30. November 1987 hinaus.
Der am 26. Oktober 1934 geborene Kläger hat zwischen 1950 und 1953 den Beruf des Gärtnergehilfen erlernt. Er hat am 23. September 1953 die Gehilfenprüfung abgelegt. Anschließend war er zunächst bis 1956 als Gärtnergehilfe tätig, war dann bei der Bundeswehr, absolvierte zwischen Januar und März 1960 eine Ausbildung zum Kneipp-Bademeister und übte diesen Beruf zwischen April 1960 und April 1962 aus. Von Mai 1962 bis Juni 1963 und weiter im Jahre 1963 war er dann als Kraftfahrer und Taxifahrer beschäftigt und arbeitete anschließend von April 1964 bis 1969 nochmals als Gärtnergehilfe. Dabei war er zunächst bei der Stadt Dillenburg und ab 1. April 1965 bei den Dillkliniken in Dillenburg mit allen anfallenden gärtnerischen Tätigkeiten beschäftigt. Danach war er von Januar 1970 bis Dezember 1971 bei den Stahlwerken Südwestfalen AG/K. Stahl und von Januar 1972 bis November 1972 bei den Gebrüder T. in H. als Kontrolleur tätig. Es folgten neben Zeiten der Arbeitslosigkeit 1973, Tätigkeiten als Hausmeister in Vertretung, 1975 als Pförtner, 1976 als Kraftfahrer, von Oktober 1976 bis Oktober 1979 im Schlüsseldienstservice/Schuhreparatur der Firma Mister Minit und von November 1979 bis Juni 1985 als Taxifahrer. Dem schloß sich im Juni 1985 eine Zeit der Arbeitslosigkeit an.
Am 7. Juli 1986 beantragte der Kläger die Gewährung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit bei der Beklagten. Diese holte einen Befundbericht bei Dr. N. (Internist, D.) vom 2. Juli 1986 ein, zog medizinische Unterlagen der Psychosomatischen Klinik A vom 14. April 1976, des St. V. Krankenhauses L. vom 9. Dezember 1977, Dr. A. O. (Orthopäde, D.) vom 9. Oktober 1980 und 5. März 1985, Dr. H. (Röntgenarzt, D.) vom 27. Februar 1981 und 4. Juni 1984, des Kreiskrankenhauses L. vom 28. Februar 1984, Dr. E. (Neurologe und Psychiater, G.) vom 5. März 1985 und der W. H. Klinik (E. N.), vom 4. September 1986 bei. Darüber hinaus holte sie ein sozialmedizinisches Gutachten bei Dr. K. (D.) vom 12. November 1986 ein. Dr. K. stellte fest, daß wegen der beim Kläger vorhandenen peripheren arteriellen Verschlußkrankheit vom Beckentyp links im Stadium II b dieser vorübergehend nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Bescheid vom 19. März 1987 bewilligte die Beklagte daraufhin unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalls vom 2. Juli 1986 dem Kläger eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 30. November 1987.
Am 21. August 1987 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht bei Dr. N. vom 9. Dezember 1987, einen Bericht der W. H. Klinik vom 18. Februar 1987 und ein sozialmedizinisches Gutachten der Dr. K. vom 25. November 1987 ein. Daneben zog die Beklagte die Akte des sozialärztlichen Dienstes bei und holte eine prüfärztliche Stellungnahme der Dr. E.-F. vom 3. Dezember 1987 ein. Mit Bescheid vom 13. Januar 1988 lehnte sie die Weitergewährung der beantragten Leistung mit der Begründung ab, daß der Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen noch in der Lage sei, vollschichtig Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die Leistungsfähigkeit habe sich seit der erstmaligen Gewährung der Rente gebessert und er könne noch leichte Tätigkeiten als Telefonist oder Pförtner verrichten.
Nach Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht Gießen vom 24. Februar 1988 hat dieses einen Befundbericht bei Dr. N vom 16. Juni 1988 eingeholt sowie die Arbeitsamtsakte des Arbeitsamtes Wetzlar beigezogen. In einem nach § 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG – bei Prof. Dr. R. eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 23. Juni 1989 hat dieser beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet eine leichte Kniearthrose beiderseits, operative Teilentfernung des Außenmeniskus rechts, operativ behandelte arterielle Durchblutungsstörung vom Beckentyp (vorwiegend des linken Beines), einen operativ behandelten Leistenbruch links und das Rezidiv eines Leistenbruches rechts sowie eine Einschränkung der Rumpfbeweglichkeit bei leichter mehrfach Seitausbiegung der Wirbelsäule mit zahlreichen Wirbelkörperasymmetrien und mäßiger Spondylose sowie Kontrastmittelresten im Spinalkanal nach Myelographie und Bandscheibenoperation 1972 in Siegen festgestellt. Dem Kläger seien damit noch leichte, teilweise sitzende Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Ausschließliches Sitzen oder Stehen müsse vermieden werden, ebenso wie Bücken und Heben schwerer Lasten...