Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.04.2012; Aktenzeichen 31 O 693/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2 wird das am 26.4.2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 693/11 - teilweise abgeändert, soweit gem. Nr. II dieses Urteils der Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, an die Klägerin 5.100 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen, und die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Prozesskosten werden wie folgt verteilt:
In erster Instanz haben von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst 1/7, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/7 sowie die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 allein jeweils 5/14 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 haben er selbst 4/5 und die Klägerin 1/5 zu tragen.
Im Berufungsverfahren haben von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese selbst 2/8, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/8 sowie die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 allein jeweils 5/16 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 haben er selbst 11/20 und die Klägerin 9/20 zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des LG, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 12.500 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs können die Parteien jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, und die Klägerin sind konkurrierende Anbieter von Veranstaltungszelten und mobilen Bauten. Wegen einer von der Klägerin als irreführend beanstandeten Printwerbung verpflichteten sich beide Beklagte am 4.8.2011 vor dem LG Köln, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten und an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe i.H.v. 5.100 EUR zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Carbon-Hybrid-Zelt der Beklagten zu 1 mit der Angabe "30 % Gewichtsersparnis" zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Wegen inhaltsgleicher Angaben in einem zur "Tent Expo 2010" produzierten, noch am 27.9.2011 auf der Internetseite der Beklagten zu 1 abrufbaren Video mahnte die Klägerin die Beklagten ab, worauf die Beklagte zu 1 an sie 5.100 EUR zahlte. Die Klägerin hat beide Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung sowie den Beklagten zu 2 auf Zahlung von 5.100 EUR in Anspruch genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich deren auf vollständige Klageabweisung gerichtete, schriftsätzlich näher begründete Berufung. Die Klägerin hat Anschlussberufung mit dem Ziel eingelegt, den Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 5.100 EUR zu verurteilen, weil das Video bis zum 18.5.2012 erneut auf der Internetplattform "youtube" abrufbar gewesen sei, insoweit aber wiederum nur die Beklagte zu 1 die vereinbarte Vertragsstrafe an sie bezahlt habe.
II. Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig. In der Sache hat indessen nur die Berufung des Beklagten zu 2 teilweise Erfolg, während die weiter gehende Berufung der Beklagten und die - eine gem. § 533 ZPO zulässige Klageänderung enthaltende - Anschlussberufung unbegründet sind.
1. Wie vom LG zu Recht angenommen und von den Beklagten zweitinstanzlich nicht in Abrede gestellt, verstoßen die Aussagen in dem Video "30 % Gewichteinsparung" und "30 % Gewichtsreduktion" in gleicher Weise gegen das Verbot irreführender Werbung aus § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG wie die am 4.8.2011 von ihnen zur Unterlassung erklärte Werbeaussage. Durch den gleichartigen Verstoß ist die mit der strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallene Wiederholungsgefahr zwar nicht wieder aufgelebt, aber unabhängig von der Verwirkung der Vertragsstrafe die Gefahr einer Wiederholung entsprechender Verletzungshandlungen neu begründet worden (vgl. BGH GRUR 2006, 878 = WRP 2006, 1139 [Rz. 22] - Vertragsstrafevereinbarung; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kapitel 8, Rz. 50 m.w.N.).
Für den danach auf gesetzlicher Grundlage bestehenden Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch haften beide Beklagte; dies hat bereits das LG mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, auf die der Senat Bezug nimmt. Als leitender Geschäftsführer (CEO = Chief Executive Officer) der Beklagten zu 1 ist der Beklagte zu 2 für den von se...