Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit der Vergütung einer betriebswirtschaftlichen Beratung
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Vergütung einer betriebswirtschaftlichen Beratung als so genannte vereinbare Leistung i.S.d. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG gilt nicht die StBGebV, sondern die §§ 612 Abs. 2, 632 BGB i.V.m. §§ 315, 316 BGB.
2. Die Vergütung für Buchführungsangelegenheiten als üblicherweise monatlich zu erbringende Leistungen wird i.d.R. am Monatsende fällig. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 31.07.2003; Aktenzeichen 2 O 216/02) |
Tenor
Unter Zurückweisung der jeweils weiter gehenden Berufung der Klägerin und der Anschlussberufung des Beklagten wird das am 31.7.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 216/02 - auf die Berufung und Anschlussberufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.397,15 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Anschlussberufung des Beklagten ist hingegen nur teilweise zulässig; in der Sache hat sie ebenfalls teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Rechnungen über den vom LG zuerkannten Honoraranspruch i.H.v. 1.806,99 Euro hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 3.590,16 Euro, insgesamt also 5.397,15 Euro.
Im Einzelnen:
1. Das LG hat den in der Rechnung vom 14.6.1999 geltend gemachten Stundensatz von 250 DM für die geleistete betriebswirtschaftliche Beratung zu Unrecht gem. § 13 StBGebVO auf 180 DM gekürzt. Die Klägerin kann einen Stundensatz von 250 DM verlangen, so dass die Rechnung vom 14.6.1999 in vollem Umfange und in voller Höhe gerechtfertigt ist und die Klägerin die insgesamt berechneten 3.104,62 DM fordern kann.
Die betriebswirtschaftliche Beratung ist eine sog. vereinbarte Leistung i.S.d. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG (vgl. Gehre, StBerG, 4. Aufl., 1999, § 57 Rz. 103). Für jene gilt nicht die Steuerberatergebührenverordnung, weil sich gem. § 1 StBGebVO der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung nur auf die selbständig ausgeübten Berufstätigkeiten erstreckt, die unter § 33 StBerG fallen (amtliche Begründung zu § 1 StBGebVO: vgl. Eckert, StBGebVO, 4. Aufl., 2003, Anm. 3; Teil III Erläuterungen zu § 632 BGB, S. 741 f.; Meyer/Goetz, Die Gebühren der steuerberatenden Berufe, Kennzahl 4100 Rz. 3, Kennzahl 4200 Rz. 5, Kennzahl 4300 Rz. 34). Für solche Leistungen wird, sofern nicht eine Vereinbarung getroffen ist, die übliche Vergütung gem. §§ 612 Abs. 2, 632 BGB i.V.m. §§ 315, 316 BGB geschuldet (Eckert, StBGebVO, 4. Aufl., 2003, § 1 Anm. 3, Teil III, Erläuterungen zu § 632 BGB, S. 730; Meyer/Goetz, Die Gebühren der steuerberatenden Berufe, Kennzahl 4100 Rz. 3, Kennzahl 4200 Rz. 5, Kennzahl 4300 Rz. 34). Diese übliche Vergütung für betriebswirtschaftliche Beratung ist, wie dem ständig mit Steuerberatersachen, insb. Honorarsachen befassten Senat gerichtsbekannt ist, mit 250 DM nicht zu beanstanden (vgl. auch Meyer/Goetz, Die Gebühren der steuerberatenden Berufe, Kennzahl 4100 Rz. 3, Kennzahl 4300 Rz. 34).
Der Einwand des Beklagten, dass der Zeuge A. für eine Beratung im Dezember 1996 einmal 150 DM berechnete, ist demgegenüber unerheblich, weil mangels weiteren Sachvortrages des Beklagten offen bleibt, ob dies die üblicherweise und auch später berechnete Vergütung darstellte oder ob es sich möglicherweise nur um einen maßgeblichen Einzelfall handelte.
Daran, dass die Klägerin die in der Rechnung vom 14.6.1999 festgehaltenen Beratungen geleistet hat, bestehen auch für den Senat nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, keine Zweifel. Die Anschlussberufung, mit der der Beklagte weiterhin die Beratungen nur pauschal in Abrede stellt, ist insoweit unbegründet.
2. Honorarforderungen für insgesamt 3 Stunden betriebswirtschaftliche Beratung, wie sie in den Rechnungen v. 8.12.1999 und 9.6.2000 berechnet worden sind, hat das LG hingegen zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat die in der Rechnung vom 8.12.1999 berechneten 2 Stunden betriebswirtschaftliche Beratung nach Auffassung des Senats schon nicht schlüssig dargelegt. Sie hat dazu nur vorgetragen, dass eine Beratung von einer Stunde am 3.9.1999 stattgefunden habe und eine weitere Stunde am 19.10.2000 für das Ausfüllen einer Selbstauskunft. Was Gegenstand der Beratung am 3.9.1999 war, hat die Klägerin indes nicht erläutert, wäre zur Substantiierung aber erforderlich gewesen. Es ge...