Orientierungssatz

1. Für den Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer einer GmbH, der nicht Geschäftsführer ist oder auf Grund von Sonderrechten Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen kann, besteht kein generelles Wettbewerbsverbot.

2. Es geht nach Auffassung des Senats nicht an, einen Minderheitsgesellschafter, der zugleich Arbeitnehmer der GmbH ist, über eine Erweiterung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in bezug auf die Verwertung der als Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse einem Wettbewerbsverbot zu unterwerfen, das nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts unwirksam wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 646039

BB 1991, 859

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