Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.08.2022 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 256/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist bei der F. Krankenkasse (F.K) gesetzlich krankenversichert. Er befand sich bei der Beklagten in Behandlung wegen eines Prostatakarzinoms. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger mit dem sog. Cyberknife-Verfahren behandelt werden sollte. Für dieses Verfahren existiert im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) keine Abrechnungsziffer, die Behandlung wird daher von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen. Auch besteht für die Beklagte hinsichtlich des Cyberknife-Verfahrens keine Ermächtigung im Sinne des § 116b SGB V, diese Leistung im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zu erbringen. Zwischen der Beklagten und dem Verband der Privaten Krankenversicherer sowie einzelnen Versicherungsträgern der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen vertragliche Vereinbarungen zur Vergütung der Cyberknife-Behandlung. Die F.K gehört jedoch nicht zu diesen Versicherungsträgern.
Mit Bescheid vom 19.03.2020 lehnte die F.K dem Kläger gegenüber eine Kostenübernahme ab (Anlage K2, Bl. 5 f. GA). Mit Schreiben vom 27.03.2020 stellte die Beklagte für den Kläger bei der F.K einen Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen einer Einzelfallentscheidung (Anlage B1, Bl. 48 ff. GA). Auch dies lehnte die F.K ab. Die Beklagte informierte den Kläger über die Ablehnung der Kostenübernahme und teilte ihm mit, dass er für die Kosten selbst aufkommen müsse, wenn er diese Behandlung wünsche.
Am 16.04.2020 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung, mit der er bestätigte, die anfallenden Kosten in Höhe von 10.633,00 EUR nach erfolgter Behandlung "an das L.S." zu bezahlen (Anlage B2, Bl. I 55).
Die stereotaktische Radiotherapie mittels Cyberknife mit 5 Gy (83 % Isodose) analog Hypostat-II-Studie erfolgte am 09.05.2020, 12.06.2020, 15.06.2020, 18.06.2020 und 23.06.2020. Es handelt sich dabei um eine CT-gestützte, dreidimensionale, rechneroptimierte Bestrahlungsplanung am Linearbeschleuniger unter Nutzung von 6_MV-Photonen (Behandlungsunterlagen Bl. 80). Die Beklagte stellte dem Kläger für "ambulante Leistungen", Leistungsbezeichnung "Cyberknife Komplexleistung II", unter dem 10.07.2020 einen Betrag in Höhe von 10.633,00 EUR in Rechnung (Anlage K1, Bl. I 4). Der Kläger beglich die Rechnung in voller Höhe.
Der Kläger legte rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid der F.K vom 19.03.2020 bezüglich der Ablehnung der Kostenübernahme ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020 zurückgewiesen (Anlage K2, Bl. I 7). Die von dem Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage war bei dem Sozialgericht Düsseldorf anhängig. Mit Verfügung vom 09.09.2021 wies das Sozialgericht Düsseldorf den Kläger darauf hin, dass seine Klage keine Aussicht auf Erfolg habe (Anlage K3, Bl. I 11 ff.). Es führte darin unter anderem aus, dass der hiesigen Beklagten schon kein wirksamer Vergütungsanspruch gegen den Kläger erwachsen sei. Eine wirksame Rechnung liege nicht vor, die Pauschalabrechnung verstoße gegen § 12 Abs. 3 GOÄ. Die Klage wurde nach diesem Hinweis zurückgenommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm eine ordnungsgemäße Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu stellen. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 23.08.2020 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.09.2020 auf, ihm den Betrag in Höhe von 10.633,00 EUR zu erstatten. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.633,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2021 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Kostenübernahmeerklärung sei wirksam, der Pauschalpreisvereinbarung stehe die GOÄ nicht entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, lediglich hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe den Betrag in Höhe von 10.633,00 EUR ohne rechtlichen Grund geleis...