Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 162/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28.9.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 81 O 162/00 – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie aus der nachfolgend eingeblendeten CD-Rom-Verpackung ersichtlich einen Tarif, bei dem die Kunden monatlich einen in der Mindesthöhe feststehenden Betrag zu bezahlen haben, mit der Angabe
„Keine Grundgebühr”
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/5 und die Antragsgegnerin zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat zum überwiegenden Teil auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, soweit das LG den Teil-Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin für unbegründet erachtet (III.) und die Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel durch Aufrechterhaltung der von ihm zuvor erlassenen einstweiligen Verfügung vom 7.7.2000 verurteilt hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie aus der auf der nachfolgenden Seite in Fotokopie wiedergegebenen Werbeanzeige aus der FAZ vom 23.6.2000 ersichtlich einen Tarif, bei dem die Kunden monatlich einen in der Mindesthöhe feststehenden Betrag zu bezahlen haben, mit der Angabe
„Keine Grundgebühr”
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen (I.). Dagegen hat das LG die angegriffene Angabe auf der CD-Umhüllung zu Recht als irreführend beanstandet (II.).
I. Das die konkrete Werbeanzeige aus der FAZ vom 23.6.2000 betreffende Unterlassungsbegehren ist unbegründet, weil dieser den von ihr angesprochenen Verbraucher entgegen der vom LG mitgetragenen Auffassung der Antragstellerin nicht i.S.d. § 3 UWG in die Irre führt, folglich wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Wie der Senat mit den Parteien unter anderem im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1.3.2002 bereits ausführlich erörtert hat, hängt die Frage, ob ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher, auf den nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH WRP 2000, 289 „Lifting-Creme”) und des BGH (siehe unter anderem BGH WRP 2000, 517 [519] = GRUR 2000, 619, 621 „Orient-Teppichmuster”) maßgeblich abzustellen ist, durch eine bestimmte Angabe irregeführt wird, entscheidend von der jeweiligen konkreten Verletzungsform ab. Danach erhellt sich dem Betrachter der in der FAZ veröffentlichten Werbeanzeige der Antragsgegnerin ohne weiteres, dass er in jedem Fall monatlich mindestens 16,80 DM zahlen muss, wenn er den von der Antragsgegnerin angebotenen Tarif „A. Start” wählt, und zwar unabhängig davon, ob er lediglich eine Stunde oder zehn Stunden pro Monat im Internet surft, und dass sich der Preis ab der Minute „601” um 2,8 Pfennige je Minute erhöht. Dem von der Werbung der Antragsgegnerin angesprochenen Verbraucher wird aufgrund der konkreten Gestaltung der Werbeanzeige unmissverständlich vermittelt, dass er bei der Wahl des Tarifes „A. Start” zumindest 16,80 DM zahlen muss, dass dann aber keine weiteren Gebühren in Form einer Grund- oder einer Einwahlgebühr anfallen. Damit versteht der angesprochene Verbraucher die mit dem Verfügungsantrag angegriffene Aussage
„Keine Grundgebühr”
in der Form, wie sie ihm in der FAZ-Anzeige vom 23.6.2000 begegnet, zutreffend dahin, dass er in jedem Fall einen monatlichen, sich aus der Mindestnutzung ergebenden Mindestbetrag, darüber hinaus aber keine nutzungsunabhängigen Gebühren zu zahlen hat.
II. Findet demgemäß die von der Antragstellerin behauptete Irreführung des Verkehrs nicht statt, soweit die Werbeanzeige aus der FAZ vom 23.6.2000 in Rede steht, beurteilt der Senat die von den Werbeaussagen der Antragsgegnerin ausgehende Irreführungsgefahr anders, soweit die Antragsgegnerin auf ihrer CD-Umhüllung damit geworben hat, im Falle der Entscheidung des Verbrauchers für die Spar-Tarife von A. erhebe sie „keine Grundgebühr”. Anders als in der in der FAZ veröffentlichten Werbeanzeige wird der Verbraucher aufgrund der konkreten Angaben auf der CD nämlich nicht sogleich und erst recht nicht unmissverständlich dahin geführt, dass er den günstigen Tarif nur dann bekommt, wenn er sich verpflichtet, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer jedenfalls zehn Internetstunden zu bezahlen. Im Gegenteil: Hier wird er durch die Aussage „Keine Grundgebühr...