Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 167/00) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 27. Oktober 2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 167/00 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das vorgenannte Urteil geändert: Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die selbständigen Berufungen der Parteien sind zulässig. Erfolg hat indes nur das Rechtsmittel der Antragsgegnerin. Denn zu Unrecht hat das Landgericht sie unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, wie in der nachstehend (verkleinert) wiedergegebenen Werbeanzeige aus der F. Allgemeine Zeitung vom 23.06.2000 einen Preisvergleich zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Dagegen erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend, soweit das Landgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen hat, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im Zusammenhang mit einem die T-O.- und A.-Entgelte darstellenden Vergleich die Angabe
„Bis zu 50% günstiger ins Internet”
wie nachstehend wiedergegeben zu verwenden und/oder verwenden zu lassen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Antragstellerin war deshalb zurückzuweisen.
Das Landgericht hat der Argumentation der Antragstellerin folgend angenommen, der typische „Internet-Einsteiger”, ein „Wenig-Surfer”, verbringe üblicherweise nicht rund 10, sondern lediglich etwa 3 Stunden pro Monat im Internet, vor diesem Hintergrund handele es sich bei dem von der Antragsgegnerin beworbenen Tarif „A. Start” nicht um einen typischerweise für Einsteiger geeigneten Tarif. Der mit dem Internet nicht vertraute, hieran aber interessierte Nutzer rechne deshalb damit, er werde typischerweise 10 Stunden pro Monat im Internet verbringen. Er werde deshalb davon ausgehen, der Tarif der Antragsgegnerin sei für ihn der richtige. In Wirklichkeit überzahle er seine Internetpräsens und werde deshalb von der Werbung der Antragsgegnerin im Sinne des § 3 UWG irregeführt. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat gefolgt ist (vgl. z.B. seine Urteile vom 01.12.2000 und 16.02.2001 in den Rechtsstreiten 6 U 103/00 und 6 U 121/00), ist vergleichende Werbung der vorliegenden Art nunmehr grundsätzlich zulässig, sofern die in Art. 3 a) Abs. 1 lit. a) bis h) der Richtlinie 97/95 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.10.1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. hierzu: BGH GRUR 1999, 1100 ff. „Generika-Werbung”; BGH GRUR Int. 1999, 453 ff. = WRP 1999, 414 ff. „Vergleichen Sie” und BGHZ 138, 55 ff. = ZIP 1998, 1084 ff. „Testpreis-Angebot”). Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit dem Werbevergleich, also einer Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht (vgl. Art. 2 Nr. 2 a der vorgenannten Richtlinie und jetzt § 2 Abs. 1 UWG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vom 1. September 2000, BGBl. I S. 1374 f.), Aussagen einhergehen, die der angesprochene Mitbewerber aus anderen Gründen wettbewerbsrechtlich nicht hinzunehmen verpflichtet ist, zum Beispiel, wenn die vergleichende Werbung im Sinne des Art. 3 a) Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 97/95/EG bzw. § 3 UWG irreführt. Maßstab für die Beurteilung einer etwa vorliegenden Irreführung des Verkehrs ist nicht der flüchtige, sondern der aufmerksame und durchschnittlich informierte Verbraucher (EuGH WRP 2000, 289 „Lifting-Creme”). Dabei beurteilt sich der Grad der notwendigen Aufmerksamkeit nach den Umständen des Einzelfalles, vornehmlich nach dem Gegenstand des Angebotes und die daraus resultierende Gewichtigkeit der Entscheidung des Verbrauchers (BGH WRP 2000, 517 „Orient-Teppichmuster”).
Auf der Basis dieser Kriterien findet eine Irreführung des Verkehrs entgegen den anderslautenden Feststellungen des Landgerichts nicht statt, soweit die Antragsgegnerin ihren Tarif „A. Start” als Tarif „für Einsteiger, 10 Stunden Nutzung” beworben und diesem Tarif alsdann die Tarife „T-O. eco” und „T-O. by call” unter jeweiliger Preisangabe gegenübergestellt hat. Der Argumentation der Antragstellerin, ein Internet-Neuling verbringe typischerweise nur etwa 3 Stunden pro Monat im Internet, dagegen suggeriere die Werbung der Antragsgegnerin eine übliche Nutzungsdauer von 10 Stunden und spiegele dem potenziellen Interessenten vor, der Abschluss eines auf mindestens 10 Stunden pro Monat angelegten N...