Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 10.11.1995; Aktenzeichen 18 O 258/92)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.06.1997; Aktenzeichen V ZR 197/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.11.1995 – 18 O 258/92 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, steht der Klägerin der geltend gemachte Restwerklohn aus § 631 BGB zu.

1.

Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag über diverse Dachdeckerarbeiten zustande gekommen. Der danach geschuldete Werklohn ergibt sich aus den Rechnungen der Klägerin vom 01.10.1991 über 47.540,64 DM und 2.784,45 DM. Da der Beklagte auf die geschuldete Werklohnforderung (50.325,09 DM) lediglich Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 40.257,57 DM geleistet hat, steht der Klägerin noch ein Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung zu.

Die Rechnungen der Klägerin entsprechen der zwischen den Parteien zustande gekommenen Vergütungsvereinbarung. Mit Angebot vom 20.02.1991 hat die Klägerin für die Eindichtung eines Flachdachs und Herrichtung eines Vordachs einen Festpreis berechnet und in diesem Angebot ausgeführt, daß sonstige nicht erfaßte Arbeiten nach Lohn- bzw. Materialaufwand abgerechnet werden. Im weiteren wurden in diesem Angebot die Stundenlohnsätze genannt. Dieses Angebot hat der Kläger mit Schreiben vom 20.02.1991 angenommen.

Dies steht aufgrund des als gerichtliches Geständnis gemäß § 288 Abs. 1 ZPO zu qualifizierenden Parteivortrags des Beklagten erster Instanz fest. Die Rechnungen der Klägerin, die bereits vor der gerichtlichen Auseinandersetzung Gegenstand intensiver Erörterungen zwischen den Parteien waren, wurden insbesondere hinsichtlich der Abrechnungsweise bezüglich der Arbeiten am „Zwiebelturm” zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Mit Schriftsätzen vom 25.11.1993 und 17.01.1994 wurde das Fehlen des im Schreiben des Beklagten vom 20.02.1991 angesprochenen Angebots für die Eindeckung des Zwiebelturms nur bezüglich der Materialauswahl aufgegriffen. Die Abrechnungsweise blieb unbestritten. Auch nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 14.7.1994 ausdrücklich darauf hingewiesen hat (vgl. landgerichtliches Urteil Bl. 10, 3.Abs.), daß bezüglich der einzelnen Positionen der Schlußrechnung keine substantiierten Einwände vorgebracht worden sind, blieb die Abrechnung der Arbeiten am Zwiebelturm unstreitig. Wie der Bundesgerichtshof zutreffend entschieden hat (u.a. NJW 1983, 1496(1497), kommt dem Nichtbestreiten Geständniswirkung gemäß § 288 Abs. 1 ZPO zu, wenn es in Zusammenhang mit weiteren Umständen den Willen erkennen läßt, den gegnerischen Vortrag nicht bestreiten zu wollen. So lagen die Dinge angesichts der geschilderten Umstände hier. Da trotz des gerichtlichen Hinweises kein Vortrag zur Rechnungshöhe erfolgte, mußte das Landgericht von der Richtigkeit der Abrechnung ausgehen.

2.

Der Beklagte kann nicht mit dem erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen Einwand, die Eindeckung des Zwiebelturms hätte nicht mit Stundenlohn und nach Materialaufwand abgerechnet werden dürfen, durchzudringen.

Es kann letztlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Widerrufs des erstinstanzlichen Geständnisses gemäß §§ 532, 290 ZPO vorliegen. Spätestens nachdem in der Berufungserwiderung der Klägerin eine die Abrechnung rechtfertigende Vereinbarung behauptet worden ist, hätte es näheren Beklagtenvortrags dazu bedurft, warum erstinstanzlich irrig nicht bestritten worden ist (§ 290 ZPO).

Denn dieses – erstmals fast 5 Jahre nach Rechnungsstellung erhobene – Bestreiten kann jedenfalls gemäß §§ 528 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden. Der Einwand ist entgegen § 275 Abs. 1 ZPO und der in § 282 Abs. 1 ZPO normierten Prozeßförderungspflicht verspätet. Bereits in der Klageerwiderung hätten die Einwände zur Berechnung der Vergütung für die Eindeckung des Zwiebelturms vorgebracht werden müssen. Die Klägerin hatte nämlich bereits mit der Klageschrift ihre Rechnungen überreicht, nach denen die entsprechenden Arbeiten auf Stundenlohnbasis und nach Materialaufwand abgerechnet wurden. Statt dessen hat sich der Beklagte mit anderen Einwänden gegen die Klageforderung verteidigt, die nunmehr zum Teil im Berufungsrechtszug nicht mehr weiterverfolgt werden.

Die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens in der Berufungsbegründung würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen. Nachdem die Klägerin nämlich in der Berufungserwiderung substantiiert eine dem Angebot vom 20.02.1991 entsprechende Vergütungsvereinbarung bezüglich der Arbeiten am Zwiebelturm behauptet und durch Zeugnis des Architekten des Beklagten unter Beweis gestellt hat, hätte hierzu und ggfls. zur Angemessenheit der Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden müssen. Die Klärung dieser umfangreichen tatsächlichen Fragen e...

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