Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 294/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. November 1998 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 294/98 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 34.533,48 DM nebst 4 % Verzugszinsen seit dem 3.12.1997 verurteilt. Die Klägerin hat in dieser Höhe einen unverjährten Anspruch gegen die Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Beklagten durch die in den Jahren 1982 bis 1991 vom Konto der Klägerin an die Stadt K. geflossenen Zahlungen rechtsgrundlos bereichert sind.
Dadurch, daß die Stadt K. die in dieser Zeit vierteljährlich aufgrund des fortbestehenden Dauerauftrags weiterhin eingehenden Zahlungen in Höhe von jeweils 842,28 DM auf die Abgabeverbindlichkeiten der Beklagten verrechnete, sind die Beklagten auch nach Auffassung des Senats in entsprechender Höhe von ihrer Abgabeschuld befreit worden, §§ 267 Abs. 1 BGB, 48 AO. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Zahlungen vom Konto der Klägerin lediglich deshalb weiterhin erfolgten, weil die Klägerin versehentlich nach dem Verkauf ihres Grundstücks an die Beklagten eine Kündigung ihres Dauerauftrags unterließ. Zwar setzt die nach § 267 Abs. 1 BGB eintretende Erfüllungswirkung eine Leistung des Dritten mit dem Willen voraus, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen (vgl. dazu statt vieler Palandt/Heinrichs, BGB- Kommentar, 56. Auflage § 267 Rdn. 3 u. 4). Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu BGH NJW 1986, 251 m.w. N.), daß sich dann, wenn in einer Dreierkonstellation wie hier die Zweckvorstellungen des Zuwendenden und des Zuwendungsempfängers auseinanderfallen, die Zweckbestimmung nicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden richtet. Entscheidend ist vielmehr, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt. Mit diesem – auch für viele andere Bereiche des Rechtsverkehrs maßgeblichen – Abstellen auf den sog. „Empfängerhorizont”, wird letztlich dem Prinzip der Klarheit und Rechtssicherheit Rechnung getragen. Ebenso wie die auf objektive Kriterien gestützte Betrachtung des Empfängers den entscheidenden Ausschlag gibt, wenn die einer Leistung zugrunde liegende Zweckbestimmung nicht klar zutage tritt, muß es auch auf dessen Sichtweise beim völligen Fehlen einer Zweckbestimmung entscheidend ankommen; denn welcher Art der jeweilige Willensmangel ist, entzieht sich den Erkenntnismöglichkeiten des Zuwendungsempfängers. Nach Maßgabe dieser Grundsätze durfte die Stadt K. davon ausgehen, daß die Zahlungen vom Konto der Klägerin gemäß § 48 AO zugunsten der Beklagten erfolgten:
Bei der Vereinnahmung von Steuern und Abgaben handelt es sich um Massengeschäfte, deren Abwicklung es erforderlich macht, daß sich die Finanzbehörden an leicht zu handhabenden Verfahrensgrundsätzen und typisierten Kriterien orientieren können. Innere Vorstellungen der am Steuerschuldverhältnis beteiligten Personen sind deshalb nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach außen erkennbar in Erscheinung treten. Eine Nachprüfung unklarer privatrechtlicher Rechtsbeziehungen ist den Finanzbehörden nicht zuzumuten (vgl. zu allem Vorstehenden Kühn-Kutter-Hofmann, AO, 14. Auflage, § 37 AO Anm. 6, S. 104; Tipke/Kruse, AO, Stand: November 1998, § 37 AO Anm. 1 a, S. 17). Für die Stadt K. war nun aber nicht erkennbar, worauf die von Seiten der Klägerin fließenden Zahlungen beruhten. Steuerschuldner waren infolge des Eigentumsüberganges seit 1982 die Beklagten. An sie sind auch die jeweiligen Abgabebescheide ergangen. Da in § 48 AO die Möglichkeit einer Entrichtung von Steuern durch Dritte vorgesehen ist, durfte auf Seiten der Stadt K. zwanglos angenommen werden, daß die Klägerin Zahlungen zugunsten der Beklagten erbringen wolle. An ein Versehen bei der Klägerin zu denken, hatte die Stadt K. um so weniger Anlaß, als sich die Zahlungen der Klägerin über einen langen Zeitraum erstreckten und die Tatsache, daß sie auf einem Dauerauftrag und nicht jeweils auf einer Einzelüberweisung beruhten, für die Stadt nicht ohne weiteres erkennbar war. Daß die Stadt K. die Geldeingänge vom Konto der Klägerin tatsächlich als gemäß § 48 AO zugunsten der Beklagten geleistete Zahlungen betrachtet und behandelt hat, wird nicht zuletzt aus dem Umstand deutlich, daß sie – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – verschiedentlich Erstattungen an die Beklagten vornahm. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Stadt K. die in den Jahren 1992 bis 1997 verbuchten Geldbeträge an die Klägerin zurückgezahlt hat. Hierbei handelte es sich, wie der zwischen der Stadt und der Klägerin geführte Schriftwechsel erkennbar macht...