Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 27.11.2007; Aktenzeichen 12 O 238/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.11.2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen - 12 O 238/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 3.6.1997 des Notars Dr. L. A. (Urkundennummer XXX für 1997) mit der Vollstreckungsklausel vom 23.4.2007 wird für unzulässig erklärt, soweit der sog. "Verbilligungsabschlag" i.H.v. 25.521,17 EUR inklusive Zinsen betroffen ist.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der vorbezeichneten notariellen Urkunde kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gegen die Kläger zusteht.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verkaufte den Klägern mit notariellem Kaufvertrag vom 3.6.1997 (Urkundennummer XXX für 1997 des Notars Dr. A. in E.) ein in damaligem Bundeseigentum stehendes Einfamilienhaus. Grundlage dieses Verkaufs war der Erlass des Bundesministeriums der G. vom 14.3.1995 (WJ B X WW ...-.../...), nach welchem zur Förderung von Familien mit Kindern bei der Schaffung selbstgenutzten Wohnungseigentums bundeseigene Grundstücke veräußert oder Erbbaurechte an bundeseigenen Grundstücken bestellt werden sollten.
Unter den §§ 3 und 4 des vorbezeichneten Kaufvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 5 bis 26 d.A. Bezug genommen wird, waren u.a. folgende Regelungen getroffen:
§ 3 Eigennutzung durch den Käufer
I. Der Käufer verpflichtet sich ggü. der Verkäuferin, das vom Bund erworbene Wohnobjekt für mindestens 8 Jahre selbst zu nutzen und es während dieses Zeitraums nicht weiterzuveräußern.
Im Falle der Errichtung oder des Umbaus eines Wohnhauses sind die Bauarbeiten so durchzuführen, dass das Wohnobjekt spätestens nach Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsschluss bezogen wird.
II. Für den Fall der schuldhaften Vertragsverletzung ist die Verkäuferin berechtigt, von dem Käufer eine Vertragsstrafe i.H.v. 18.100 DM (in Worten: ...) zu verlangen. ...
Die Aufgabe der Eigennutzung wegen eines arbeitsbedingten Ortswechsels, infolge unverschuldeten Arbeitsplatzverlustes sowie wegen Änderung der familiären Verhältnisse (z.B. Ehescheidung, Tod eines Familienangehörigen) gelten nicht als schuldhafte Vertragsverletzung. Der Erwerber ist verpflichtet, einen Verkauf innerhalb der vertraglichen Bindungsfristen dem Bund unverzüglich anzuzeigen.
III. Der Käufer unterwirft sich wegen der vorgenannten Zahlungsverpflichtungen aus dieser Urkunde der Verkäuferin ggü. der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen und ermächtigt den beurkundenden Notar, der Verkäuferin eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde gem. § 794 Abs. 1 (5) ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung bereits jetzt zu erteilen. Zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wird der Beginn der Zinsen festgelegt auf den heutigen Tag, unabhängig vom tatsächlichen Eintritt der Fälligkeit. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner. Jeder Ehegatte bewilligt die Zwangsvollstreckung in das seinen Rechten unterliegende Vermögen des anderen Ehegatten. Erhebt der Schuldner Vollstreckungsgegenklage, hat die Verkäuferin das Vorliegen der Fälligkeit nachzuweisen.
§ 4 Kaufpreis, Verbilligung
I. Der Kaufpreis ohne Verbilligung für das ... näher bezeichnete Kaufobjekt beträgt 180.355,15 DM (in Worten:...) -168.355,15 DM zzgl. 12.000 DM für die Garage.
II. Die Verkäuferin gewährt dem Käufer auf der Grundlage und nach Maßgabe der Grundsätze des Bundesministeriums der G. zum verbilligten Verkauf bundeseigener bebauter und unbebauter Grundstücke zur Förderung des Wohnungsbaus für die vom Käufer beabsichtigte Nutzung als "Selbstgenutztes Wohneigentum" einen Verbilligungsabschlag i.H.v. 50 % des vollen Kaufpreises - ausgenommen des Garagenanteils, vorbehaltlich einer Änderung gem. Abs. 5 dieses Paragraphen.
Maßgebend für den v.H. Satz des Verbilligungsabschlags ist der dem Amt für das Wohnungswesen der Stadt E. nach § 17a II. WoBauG nachgewiesene Modernisierungsaufwand.
Der Verbilligungsabschlag beträgt vorbehaltlich einer Änderung gem. Abs. 5 84.177,57 DM (in Worten:...)(scil.: 43.039,31 EUR)
Der vom Käufer zu entrichtende Kaufpreis beträgt somit 96.177,58 DM (in Worten ...).
(5) Der Verbilligungsabschlag wird von der Verkäuferin mit folgenden Maßgaben gewährt:
I. Der Käufer verpflichtet sich, das Kaufobjekt innerhalb von 24 Monaten ab Vertragsschluss vollständig und ausschließlich einer Nutzung als "selbstgenutztes Wohneigentum" zuzuführen und für eine Dauer von mindestens 15 Jahren eine Belegungsbindung zugunsten der nach den Landesbestimmungen gem. § 17...