Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 08.11.2006; Aktenzeichen 25 O 503/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.11.2006 (25 O 503/02) abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Am 20.11.1999 gegen 7 Uhr 45 geriet der damals 31-jährige Kläger in eine Auseinandersetzung mit ihm fremden, unbekannt gebliebenen Personen. Er erhielt von einer männlichen Person, ohne dieser hierzu einen Anlass gegeben zu haben, einen heftigen Faustschlag in das Gesicht, wodurch er zu Boden stürzte, mit dem Kopf auf der Straße aufschlug, und mit dem Gesicht nach unten, aus Nase und Mund blutend, bewusstlos liegen blieb. Der Täter und die anderen Beteiligten flüchteten und konnten nicht ermittelt werden.
Kurze Zeit später traf ein von Passanten alarmierter Rettungswagen des Malteser Hilfsdienstes ein, der im Auftrag der Berufsfeuerwehr der Beklagten den Rettungsdienst versah, und der mit drei Rettungssanitätern, den Zeugen A., C. und T., besetzt war. Diese Zeugen stellten bei dem bewusstlosen Kläger röchelnde Spontanatmung fest. Oberhalb des rechten Auges befand sich ein Hämatom. Die Pupillen zeigten keine Auffälligkeiten, insbesondere keine ungleiche Weite der Pupillen (Anisokorie). Die Zeugen legten den Kläger in leichter Seitenlage auf eine Trage und fixierten den Körper mit einem Fußgurt und mit einem der beiden diagonal über den Oberkörper verlaufenden Brustgurte. Auf die Anlegung des zweiten Brustgurtes verzichteten sie bewusst mit Rücksicht auf die Verletzungen des Klägers. Sodann fuhren bzw. hoben die Zeugen A. und C. die Trage hoch und versuchten, das Fahrgestell der Trage in höchster Stufe einrasten zu lassen. In etwa einem Meter Höhe geriet die Trage dabei aus dem Gleichgewicht und der Kläger stürzte aus dieser Höhe erneut auf die Straße, wobei streitig ist, ob er unmittelbar mit dem Kopf aufschlug, oder zunächst mit der Schulter aufkam und sodann mit dem Kopf auf den Boden gelangte. Der später eintreffende Notarzt stellte nunmehr bei dem Kläger auch das Vorliegen einer Anisokorie der Pupillen fest. Auf Anweisung des Notarztes wurde der Kläger zunächst in das N.-Hospital verbracht. Von dort wurde er etwa eine Stunde später in die Neurochirurgie der Universitätsklinik L. verlegt. Die Untersuchung des Schädels ergab unter anderem eine erhebliche Mittellinienverlagerung des Gehirns, ein subdurales Hämatom, das operativ entlastet werden musste, sowie Frakturen im Bereich des linksseitigen Schädeldaches einerseits, sowie des Nasenbeins, des Jochbeins und der seitlichen sowie inneren rechten Augenhöhlenbegrenzung andererseits.
In den folgenden Jahren unterzog sich der Kläger zahlreichen medizinischen Eingriffen und Rehabilitationsmaßnahmen. Als Folge der geschilderten Ereignisse sind erhebliche nachteilige Folgen bei dem Kläger, der bis heute nicht berufstätig ist, verblieben. Art und Schwere dieser Folgen sind zwischen den Parteien allerdings streitig.
Der Kläger hat behauptet, beim Sturz von der Trage mit dem Kopf auf der Straße aufgeschlagen zu sein. Dadurch sei zumindest eine Verschlechterung der nach dem Faustschlag und dem ersten Sturz auf die Straße bestehenden Verletzungen eingetreten. Dies ergebe sich aus der vom Notarzt erstmals festgestellten Anisokorie. Ferner sei erst nach dem Sturz eine Platzwunde an der Stirn festgestellt worden. Er hat die Auffassung vertreten, es sei fehlerhaft gewesen, nur zwei Sanitäter beim Transport in den Rettungswagen einzusetzen. Insbesondere im Hinblick auf die nicht stabile Absicherung hätte zwingend der Zeuge T. mithelfen müssen, um ein Abrutschen des Klägers von der Trage zu verhindern. Es sei auch verfehlt gewesen, zunächst das N.-Hospital anzufahren. Richtigerweise hätte er sofort in die Neurochirurgie der Uniklinik verbracht werden müssen, was zu vermeidbaren Verzögerungen bei der Behandlung geführt habe. Der Kläger hat weiter behauptet, bis heute an erheblichen körperlichen Einschränkungen zu leiden, nämlich einer Resthemiparese rechtsseitig, einer Störung der Feinmotorik mit ataktischem Gangbild, einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der linken Schulter und vor allem einer erheblichen Minderung seiner kognitiven Fähigkeiten (Konzentrationsschwäche, Affektlabilität, Aggressivität, Ermüdbarkeit und weiteres), die zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit geführt hätten.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000.- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.3.2002 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen Schaden aus dem...