Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung der Beendigung einer GmbH bei Vermögenslosigkeit
Normenkette
GmbHG § 65 Abs. 2, § 73 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen 15 O 572/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln vom 16.5.2002 (15 O 572/01) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten hinsichtlich materieller und immaterieller Schäden aufgrund eines Unfalles. Am Unfalltag fuhr der Kläger im Auftrag seiner damaligen Arbeitgeberin, der U. Bau GmbH, mit einem Lkw auf das Gelände der G. Baumaschinen Mietservice GbR (im Folgenden G. GbR), um einen von der U. Bau GmbH gemieteten Kompressor abzuholen. Der Beklagte, der Gesellschafter der G. GbR ist, nahm den etwa 750 kg schweren Kompressor mit einem Gabelstapler auf und begann damit, diesen auf die Ladefläche des Lkw zu heben. Hierbei riss die vom Beklagten angebrachte Befestigung des Kompressors an dem Gabelstapler, der Kompressor fiel herab und prallte auf die rechte Hand des Klägers, der sich auf der Ladefläche befand, um den Kompressor entgegenzunehmen und auf der Ladefläche auszubalancieren. Er zog sich hierdurch erhebliche Verletzungen zu.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft dadurch herbeigeführt, dass er den Kompressor unsachgemäß nur mit einem Seil befestigt habe. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes, einer Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind (vgl. Urteil des Senats vom 30.4.2003, S. 4 f.).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat durch Urteil vom 30.4.2003 die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte sei nach Maßgabe von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII von der Haftung befreit. Auf die zugelassene Revision hat der BGH mit Urteil vom 23.3.2004 das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Im Ansatz zutreffend sei der Senat davon ausgegangen, dass die Haftungsprivilegierung dem Schädiger nur dann zugute komme, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war. Die Rechtsauffassung des Senats, wonach auch derjenige gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, dessen Tätigkeit in gleichem Maße dem eigenen wie auch dem fremden Unternehmen zu dienen bestimmt sei, treffe jedoch nicht zu. Für die unfallversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit komme es darauf an, ob ihr Aufgaben des fremden oder solche des eigenen Unternehmens das Gepräge gegeben hatten. Dies sei unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insb. der vertraglichen Aufgabenverteilung, zu beurteilen. Habe der Tätige Aufgaben wahrgenommen, die sowohl in den Aufgabenbereich seines Unternehmens als auch in denjenigen des fremden Unternehmens fallen, so sei in der Regel davon auszugehen, dass er allein zur Förderung der Interessen seines Unternehmens tätig geworden sei, so dass ein Versicherungsschutz im fremden Unternehmen nicht herbeigeführt worden sei; erst wenn seine Tätigkeit nicht mehr als Wahrnehmung einer Aufgabe seines Unternehmens habe bewertet werden können, stelle sich die Frage nach einer Zuordnung seiner Tätigkeit zum fremden Unternehmen. Ob sich nach diesen Grundsätzen der für die Beschäftigten der U. Bau GmbH bestehende Unfallversicherungsschutz auf den Beklagten erstreckt habe, könne auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Es seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, in wessen Aufgabenbereich nach Maßgabe der zwischen den beteiligten Unternehmen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen das Aufladen des Kompressors gefallen sei. Die Verpflichtung zum Aufladen des Kompressors könne nur einer der Vertragsparteien, nicht hingegen beiden oblegen haben. Sollte der Beklagte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII als Versicherter der U. Bau GmbH anzusehen sein, so ergäbe sich eine Haftungsfreistellung unmittelbar aus § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Wäre demgegenüber das Verladen des Kompressors als Erfüllung einer Aufgabe der G. GbR zu werten, so käme dem Beklagten ein Haftungsprivileg - und zwar gem. § 104 SGB VII - nur dann zugute, wenn der Kläger bei der Entgegennahme des Kompressors auf der Ladefläche wie ein Beschäftigter der G. GbR i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII tätig geworden wäre. Dies würde nach den dargestellten Beurteilungsgrundsätzen voraussetzen, dass die von dieser Gesellschaft zu erfüllenden Pflichten der Hilfeleistung des Klägers das Gepräge gegeben hätten. Hätte sich der Kläger dagegen zur Wahrnehmung von Aufg...