Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 41 O 209/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.03.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 41 O 209/98 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.360,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.11.1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 10 %, die Beklagte 90 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 32.000,00 DM, die des Klägers auf 3.099,82 DM festgesetzt.
(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Gründe
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Während der klagende Verein mit seinem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vertragsstrafeanspruch in voller Höhe durchzudringen vermag, scheitert er mit der Berufung, soweit damit die für die vorprozessualen Abschlussschreiben aufgewandten anwaltlichen Kosten in einem über den durch das Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehenden Umfang weiterverfolgt werden.
I.
Zu Unrecht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil dem Kläger den eingeklagten Vertragsstrafeanspruch versagt. Denn dem klagenden Verein steht ein solcher Anspruch nach dem auf der Grundlage der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 06.03.1998 zustande gekommenen Unterlassungsvertrag sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe von 32.000,00 DM zu.
1.
Die Klagebefugnis des Klägers kann dabei von vornherein keinem Zweifel unterliegen. Hinsichtlich der zur Zahlung verlangten Vertragsstrafe bedarf es dabei nicht des Rückgriffs auf die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Da der Kläger diesen Zahlungsanspruch aus einer seinem Standpunkt nach zwischen den Parteien zustande gekommenen Vereinbarung herleitet, ergibt sich die Klagebefugnis unmittelbar aus seiner Stellung als Vertragspartei.
2.
Mit dem Kläger ist dabei auch davon auszugehen, dass zwischen den Parteien auf der Grundlage der Erklärung vom 06.03.1998 eine Unterlassungsvereinbarung zustande gekommen ist, nach welcher die Beklagte für jeden Fall des künftigen Zuwiderhandelns gegen die darin formulierte Unterlassungsverpflichtung die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 8.000,00 DM versprochen hat.
Die Beklagte hat mit der vorstehenden Erklärung vom 06.03.1998, welche die zuvor gemeinsam mit der Abmahnung des Klägers übermittelte vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 26.02.1998 und dass darin liegende Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages (vgl. BGH WRP 1986, 680/682; Teplitzky, GRUR 1996, 696/697; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 20. Aufl., Rdnr. 289 Einleitung UWG – jeweils m.w.N.) abänderte, ein neues Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages gemäß dem Inhalt der – geänderten – Unterlassungserklärung unterbreitet (§ 150 Abs. 2 BGB). Dieses Angebot hat der Kläger auch angenommen. Zwar liegt keine derartige ausdrückliche Annahmeerklärung des klagenden Vereins vor. Eine solche war aber entbehrlich, weil im Streitfall dem Schweigen des Klägers auf das mit Schreiben der Beklagten vom 06.03.1998 unterbreitete Vertragsangebot ausnahmsweise die normative Wirkung einer Annahmeerklärung beizumessen ist. In aller Regel ist zwar das bloße Schweigen auf ein in der „abändernden Annahme” eines Vertragsangebots nach Maßgabe von § 150 Abs. 2 BGB liegendes neues Vertragsangebot nicht als dessen Annahme zu werten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Rdnr. 3 zu § 150 und Rdnr. 1 zu § 151 BGB m.w.N.). Die normative Wirkung der Annahme eines Vertragsangebotes kommt dem Schweigen jedoch ausnahmsweise dann zu, wenn der Empfänger des Angebots nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dazu verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O. und Rdnr. 3 zu § 148 BGB m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat in dem ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung beigefügten Begleitschreiben vom 06.03.1998 (Anlage K 11) ausgeführt, sie gehe davon aus, dass mit der geänderten Erklärung das vorangegangene Abmahnschreiben des Klägers „als erledigt angesehen werden könne” und für den Fall, dass dies nicht zutreffe, um Rückruf gebeten. Damit hat die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht die Wiederholungsgefahr betreffend das klägerseits angegriffene Wettbewerbsverhalten, soweit sie die Beanstandung akzeptiert, mit der vorbezeichneten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung in Wegfall gebracht worden und ein künftiges Unterlassen dieses Verhaltens damit sichergestellt worden sei. Vor diesem Hintergrund traf den Kläger im Rahmen der durch die Verletzungshandlung und die Abmahnung begründeten rechtlichen Sonderbeziehung (vgl. Teplitzky, W...