Tenor
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Mit am 1. September 2015 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 27. Juli 2015 liegt dem Angeklagten eine am 3. Januar 2015 begangene Tat des Wuchers zur Last: Er habe am Tattag auf Anforderung des Zeugen I, welcher die Tür zu seiner Wohnung nach kurzfristigen Verlassen zugeschlagen habe, diese Wohnungstüre mittels einer Kunststoffkarte in weniger als 1 Minute geöffnet. Für diese Leistungen habe er dem Zeugen 319,51 € in Rechnung gestellt. Der tatsächliche Wert der Leistung habe - einschließlich Wochenendzuschlag und Fahrtkostenpauschale - bei höchstens 130 € gelegen.
Das Amtsgericht Jülich hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wuchers mit Urteil vom 02.12.2015 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Aachen die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Hierbei ist die Berufungsstrafkammer von den nachfolgenden Feststellungen und Wertungen ausgegangen:
"Der Angeklagte hat den vorgenannten Sachverhalt dem äußeren Geschehen nach in beiden Instanzen eingeräumt. Auch soweit der Zeuge T, an den sich der Zeuge I als Nachbar gewandt hatte und mittels dessen Hilfe der Schlüsseldienst verständigt wurde, im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage angegeben hat, dass die Tür vor jeglichen Gesprächen über Preise oder Zahlungsmodalitäten geöffnet worden sei und anschließend der Zeuge I auf die Frage des Angeklagten, ob er bar oder mit Karte zahlen wolle, sich für die Kartenzahlung entschieden habe, ohne den sich aus der zwischenzeitlich von dem Angeklagten geschriebenen Rechnung ergebenden Zahlungsbetrag weitergehend zu thematisieren, und man erst, nachdem der Angeklagte schon gegangen sei, erstmals den Rechnungs- und Zahlbetrag zur Kenntnis genommen habe, hat er diesen Ablauf als zwar nicht konkret erinnerlich, aber zumindest möglich bestätigt. In zweiter Instanz hat er ergänzend angegeben, den Schlüsseldienst seit 2014 zu betreiben. Seitdem verwende er den Rechnungsvordruck, der auch hier dem Zeugen I übergeben worden sei. Die darin vorgedruckten Netto-Einzelpreise insbesondere von 159,00 € als "Einsatzpauschale/Notdienst/Abrufbereitschaft (erste 15 min)", eines Nacht-, Feiertags- und Wochenendzuschlags von vorgedruckt 100 % (vorliegend handschriftlich geändert und berechnet mit 50 %) und einer An- und Abfahrpauschale von 30,00 € habe er von einem Herrn C, für den er als Subunternehmer tätig sei, vorgegeben bekommen. Er benutze diesen Vordruck auch weiterhin lediglich unter Anpassung zwischenzeitlich gestiegener Materialkosten und halte die Preise auch nicht für überhöht. Bereits vor dem hiesigen Geschehen vom 03.01.2015 erging gegen den Angeklagten - wie in der Berufungshauptverhandlung von ihm bestätigt worden ist - wegen eines vergleichbaren Schlüsselnotdiensteinsatzes vom 28.02.2014 ein Strafbefehl des AG Wipperfürth vom 05.09.2014, mit dem wegen Wuchers eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 € gegen ihn festgesetzt wurde (4 Cs-931 Js 1176/14-393/14). Zudem setzte das AG Linz mit Strafbefehl vom 03.02.2015 (3 Cs-280 Js 63771/14) wegen eines ähnlichen Vorfalls vom 02.08.2014 eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 gegen ihn fest. In beiden Fällen hatte der Angeklagte den auch hier verwandten Rechnungsvordruck und die darin enthaltenen Einzelpreise seiner Vergütungsforderung zugrunde gelegt. Beide Verfahren wurden nach Einspruchseinlegung durch den Angeklagten (einmal mit und einmal ohne Auflage) wegen geringer Schuld eingestellt.
Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes ist unabhängig von der - ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufklärungsbedürftigen - Frage, ob die von dem Angeklagten verlangte Vergütung in einem den Tatbestand des Wuchers erfüllenden Missverhältnis zu der von ihm erbachten Leistung steht, die Tatbestandsverwirklichung des § 291 StGB in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zu verneinen. Denn jedenfalls fehlt es an dem Vorliegen einer Zwangslage als der hier vorrangig in Betracht kommenden und auch allein angeklagten Tatbestandsvariante des Wuchers im Sinne des § 291 Abs. 1 S. 1 StGB.
Zwar ist allgemeines Rechtsgut der Bestimmung des § 291 StGB der Schutz einer Einzelperson oder einer Gruppe von ihnen vor krasser wirtschaftlicher Übervorteilung, wobei das Wesen des Wuchers darin liegen soll, dass der Täter eine individuelle Schwächesituation seines Opfers materiell ausbeute, um für eine eigene Leistung eine deren Wert weit übersteigende Gegenleistung zu gewinnen (Fischer StGB 63. Aufl. 2016, § 291 Rdnr. 3 m.w.N.). Das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung, welches den klassischen Anlass für die Beauftragung eines Schlüsselnotdienstes bietet, wird in diesem allgemeinen Sinne sicherlich als individuelle Schwächesituation zu bewerten sein, da sie typischerweise dazu führt, dass der Betroffene in seinem ...