Leitsatz (amtlich)
1. Wird eine Person unter Verwendung falscher Personalien zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt, so ist für Willenserklärungen, die diese Person im Rechtsverkehr namens der GmbH angibt, wegen der Frage der Vertretungsmacht nicht auf den Inhaber der verwendeten Personendaten, sondern unabhängig von den verwendeten Daten darauf abzustellen, ob die im Rechtsverkehr auftretende Person mit derjenigen identisch ist, die zum Geschäftsführer bestellt worden ist.
2. Der Einwendungsausschluss gemäß § 676 b BGB greift, wenn ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 13 Monaten des § 676b Abs. 2 S. 1 BGB angezeigt wird. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Belastung, sofern der Zahlungsdienstleister seinen Informationspflichten gemäß Art. 248 §§ 7, 10, 14 EGBGB nachgekommen ist, sonst mit dem Tag der Unterrichtung (§ 676b Abs. 2 S. 2 BGB), wobei die Beweislast für die Voraussetzungen der Präklusion beim Zahlungsdienstleister liegt.
Normenkette
BGB §§ 164, 676b; EGBGB Art. 248 §§ 7, 10, 14
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 2 O 241/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das das am 01.03.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (Az. 2 O 241/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 117.661,08 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Von einer wirksamen Kontoeröffnung sei jedenfalls aufgrund der klägerseits erklärten Genehmigung auszugehen. Dem Anspruch auf Auskehr der Habensalden stehe jedoch im Hinblick auf die Negativbuchungen ein Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten gegenüber. Der Kläger müsse sich das Handeln des Herrn A zurechnen lassen. Die Überweisungen und Barabhebungen seien wegen Nutzung von PIN und Bankkarte, bzw. TANs als autorisiert zu bewerten. Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, weil es an Anhaltspunkten für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Herrn A und der Beklagten fehle und die Benutzung eines gefälschten Ausweispapiers nicht offensichtlich gewesen sei.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das Landgericht habe unzureichend untersucht, inwieweit Identität zwischen der beim Notar aufgetretenen, der die Kontoeröffnung beantragenden Person und der/den über das Konto verfügenden Person(en) bestand. Es seien auch keine autorisierten Buchungen anzunehmen, weil die Beklagte PIN und TANs einer nicht vertretungsberechtigten Person ausgehändigt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 2 O 241/16, vom 01.03.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 117.661,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Ansicht, die beim Notar aufgetretene Person sei wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden, auch wenn sie falsche Personalien angegeben habe. Auch meint sie, aus der Qualität der Identitätskontrolle bei der Beklagten könne der Kläger nichts herleiten, weil es sich bei § 4 Abs. 1 GeldwäscheG nicht um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handle. Ferner greife die 13-monatige Ausschlussfrist des § 676b BGB.
Auf den Hinweis mit Ladungsverfügung vom 09.01.2018 (Bl. 249 d.A.) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.03.2018 (Bl. 283 d.A.) die Behauptung aufgestellt, ihre Mitarbeiterin, die Zeugin B, habe im Zuge der Kontoeröffnung vom 18.07.2014 festgestellt, dass die beantragende Person der auf der vorgelegten niederländischen "Identiteitskaart" abgebildeten Person so ähnlich sehe, dass sie von Personenidentität ausgegangen sei.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.10.2018 (Bl. 304-306 d.A.) Bezug genommen. Die bereits vom Landgericht zu Informationszwecken beigezogenen Akten des Verfahrens Amtsgericht Bonn, Az. 105 C 212/15 sowie die aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, Az. 33 Js 337/15 gefertigten Auszüge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten beruht auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel.
2. Die mit der Klage geltend gemachten Anspr...