Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau
Leitsatz (redaktionell)
Mit dem neuen Unterhaltsrecht wurde die grundsätzliche Gleichrangigkeit zwischen geschiedener und neuer Ehefrau des Unterhaltspflichtigen normiert, was die Dreiteilung des Gesamteinkommens bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs sowie eine (fiktive) Einkommenszuweisung aufseiten der nicht berufstätigen neuen Ehefrau zur Folge hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 2009, XII ZR 65/09).
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 2, § 1587b
Verfahrensgang
AG Brühl (Urteil vom 24.03.2009; Aktenzeichen 31 F 321/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 24.3.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Brühl - 31 F 321/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wir verurteilt, ab Januar 2007 an die Antragsgegnerin laufenden monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 150 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte -Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg, nämlich bezüglich des mit der Berufung noch geltend gemachten nachehelichen Unterhalts von monatlich 150 EUR ab Januar 2007. Nicht begründet ist dagegen die Berufung der Antragstellerin, soweit sie die Abweisung der negativ en Feststellungsklage des Antragstellers zum Zugewinnausgleich erstrebt. Die zulässige Anschlussberufung des Antragstellers ist unbegründet.
Berufung der Antragsgegnerin
Unterhalt
Zutreffenderweise rügt die Antragsgegnerin, das Familiengericht habe ihr zu Unrecht einen Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abgesprochen. Tatsächlich steht der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller gem. § 1573 Abs. 2 BGB monatlicher Aufstockungsunterhalt in Höhe der noch geltend gemachten 150 EUR ab Januar 2007 zu.
Bei der Unterhaltsberechnung hat sich der Senat zunächst an die Berechnung des Familiengerichts angelehnt. Diese Berechnungen bedurften aber im Hinblick auf die Erörterung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung und die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 11.11.2009 gewisser Korrekturen. Soweit erforderlich werden die Einzelpositionen bei der konkreten Berechnung erläutert.
Vom Grundsatz her ist anzumerken, dass bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs eine zeitliche Zäsur zum 1.1.2008 mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zu machen ist. Mit dem neuen Unterhaltsrecht wurde die grundsätzliche Gleichrangigkeit zwischen erster (geschiedener) und zweiter (neuer) Ehefrau des Unterhaltspflichtigen normiert, was entsprechend der neueren BGH-Rechtsprechung die Dreiteilung des Gesamteinkommens bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs sowie eine (fiktive) Einkommenszuweisung auf Seiten der nicht berufstätigen neuen Ehefrau zur Folge hat (vgl. BGH - 12. Zivilsenat, Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 65/09, Quelle: juris online).
Im Hinblick auf die vorliegende Unterhaltskonkurrenz von geschiedenem und neuem Ehegatten ist vor allem bestehenden gesetzlichen Wertungen Rechnung zu tragen, dass die Rollenverteilung der zweiten Ehe im Fall des Zusammentreffens mit Ansprüchen auf Geschiedenenunterhalt nicht ausschlaggebend sein darf. Dass es bei der Unterhaltskonkurrenz von geschiedenem und neuem Ehegatten nicht auf den dem neuen Ehegatten zustehenden Familienunterhalt ankommt, ist bereits in § 1609 Nr. 2 BGB und § 1582 BGB a.F. geregelt worden. Schon nach § 1582 BGB a.F. war im Rahmen des Vergleichs der beiden Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe beim neuen Ehegatten nicht auf den Familienunterhalt abzustellen, sondern darauf, ob der neue Ehegatte bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574, § 1576 und des § 1577 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt wäre. Hintergrund dieser Regelung war, dass der Gesetzgeber es für unbillig hielt, allein den geschiedene Ehegatte auf eine Erwerbstätigkeit zu verweisen. Es müsse vielmehr erwartet werden, dass der Ehegatte des Verpflichteten seine Möglichkeiten in gleichem Maße ausschöpfe, wie es dem Geschiedenen obliege (BT-Drucks. 7/650, 142 f.). An dieser Wertung - an deren Verfassungsmäßigkeit keine Zweifel bestehen - hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I, 3189) festgehalten. Das zeigt sich daran, dass es nach § 1609 Nr. 2 BGB im Konkurrenzfall ebenfalls nicht darauf ankommt, ob dem ein Kind betreuenden neuen Ehegatten ein Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB zusteht. Auch hier ist stattdessen auf die hypothetische Betrachtung abzustellen, ob der neue Ehegatte im Fall einer Scheidung - wegen Kinderbetreuung -unterhaltsberechtigt wäre.
Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Eh...