Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 23.03.2000; Aktenzeichen 7 O 412/99) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 23.03.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 412/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn den Klägern steht ein Anspruch auf Entschädigung aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Leitungswasserversicherung nicht zu.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Kläger jedoch ihre Behauptung, der Schaden sei bereits 1996 eingetreten, ausreichend substantiiert vorgetragen. Im vorliegenden Fall darf die Substantiierungslast nicht überspannt werden, da im November 1996 gerade kein konkretes Schadenereignis eingetreten ist, welches von den Klägern im einzelnen dargelegt werden könnte. Es war lediglich ein Wasserverlust in der Heizung festzustellen; die Ursache dafür war zunächst nicht bekannt. Der Eintritt des Schadens im November 1996 ergibt sich nach Auffassung der Kläger allein aus der Schlußfolgerung, daß nach der im Februar 1997 erfolgten Reparatur von zwei undichten Heizungssträngen in der Wohnung Winterberg kein Wasserverlust in der Heizungsanlage mehr aufgetreten sei. Dieser Vortrag beschreibt die Schadenursache ausreichend. Geht man davon aus, daß dieser Vortrag zutreffend ist, so kämen als Grund für den Wasserverlust der Heizung im November 1996 nur die beiden Undichtigkeiten an den Heizungssträngen in der Küche der Wohnung Winterberg in Betracht, denn wenn der Wasserverlust der Heizung auf einer anderen Ursache beruhen würde, hätte auch nach der Reparatur weiterhin ein Wasserverlust der Heizungsanlage festgestellt werden müssen.
Einer Beweisaufnahme zu dieser Frage bedarf es indes nicht, weil die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen der Kläger im Falle ihrer Leistungspflicht leistungsfrei geworden ist.
Die Beklagte beruft sich zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung gemäß § 15 Ziffer 1 a) VGB 62, weil die Kläger bzw. die WEG-Verwalterin den Schadenfall verspätet gemeldet hat.
Nach § 15 Ziffer 1 a) der hier geltenden VGB 62 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer oder seinem Agenten drei Tage nach Kenntniserlangung den Eintritt des Versicherungsfalles schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist gemäß § 15 Ziffer 3 VGB 62 Leistungsfreiheit nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 VVG vereinbart.
Kenntnis vom Versicherungsfall hat spätestens vorgelegen, als der Elektriker am 20.01.1997 feststellte, daß der Sicherungskasten durch herabfließendes Wasser ausgefallen war, die Zeugin P. angab, die hinter dem Sicherungskasten befindliche Wand sei schon seit ca. 2 Monaten durchfeuchtet und der Eigentümer K. dies der WEG-Verwalterin mitteilte. Schon allein aus der Angabe der Zeugin P. (Bl. 92 d.A.) folgt, daß das Schadenereignis bereits im Jahr 1996 stattgefunden haben muß, so daß auch die Schadenanzeige an die Beklagte und nicht an die Volksfürsorge hätte erfolgen müssen.
Die Meldung des Schadens an die Beklagte ist durch die WEG-Verwalterin erst am 02.04.1997, also mehr als zwei Monate nach ihrer Kenntnis vom Schaden erfolgt. Damit ist die Frist von 3 Tagen nicht gewahrt; auch von einer unverzüglichen Schadenanzeige gemäß § 33 Abs. 1 VVG kann nicht mehr gesprochen werden.
Das Verhalten der WEG-Verwalterin müssen die Kläger sich zurechnen lassen, denn die WEG-Verwalterin ist im Verhältnis zur Beklagten als ihre Repräsentantin anzusehen. Repräsentant ist, wer im Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH r+s 93, 201; 223 und 321 = VersR 93, 828).
Nach dem zwischen den Klägern und der Verwalterin abgeschlossenen Verwaltervertrag war diese umfassend bevollmächtigt. Sie war u.a. auch berechtigt und verpflichtet, alle Versicherungsangelegenheiten selbständig abzuwickeln (Ziff. 1. der Vollmachtsurkunde Bl. 7 d.A.). Zu ihren Pflichten gehörte damit auch, die in einem Versicherungsfall erforderlichen Erklärungen rechtzeitig und vollständig gegenüber dem Versicherer abzugeben. Spätestens nach erneuter Einschaltung der Fa. W. Ende Januar/Anfang Februar 1997 mußte die WEG-Verwalterin der Beklagten den Schaden unverzüglich anzeigen. Darüber hinaus hatte sie die Weisungen der Beklagten einzuholen (§ 15 Ziff. 1 b) VGB 62). Dies hat die Fa. D. KG nicht getan, sondern sie hat mit der ersten Schadenanzeige an die Volksfürsorge bis zum 14.03.1997, also fast zwei Monate gewartet. Zu dieser Zeit waren bereits sämtliche Arbeiten ausgeführt, so daß schon für die Volksfürsorge Versicherung keinerlei Möglichkeit mehr bestand, vor Beginn der Arbeiten Beweise zu sichern oder möglicherweise Einfluß auf Art und Umfang der Reparatur zu nehmen.
Selbst wenn ma...