Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 274/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Schuldnerin gegen LG Aachen, Beschl. v. 10.7.2001 – 1 O 274/01 – wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das zu vollstreckende Urteil hinsichtlich der Zinsentscheidung wie folgt konkretisiert wird: „….. zuzüglich 8 % Zinsen vom 18.4.1995 bis zum 31.12.1995, 7 % Zinsen vom 1.1.1996 bis zum 1.6.1996, 5 % Zinsen vom 2.6.1996 bis zum 31.12.1997, 6 % Zinsen vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2000, 8 % Zinsen vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001 und 7 % Zinsen ab dem 1.1.2002 …”.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Beschwerdewert: 13.776,46 Euro
Gründe
Durch das Urteil der Rechtbank ’s-Hertogenbosch vom 31.7.1998 – 9922/HA-ZA 95–2152 – ist die Schuldnerin gegen Quittung zur Zahlung von 26.932,75 niederländische Gulden (NLG) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen seit dem 18.4.1995 bis zum Tag der Entrichtung sowie zur Tragung der bei der Gläubigerin für die Widerklage angefallenen und auf 2.200 NLG bezifferten Kosten des Rechtsstreits verurteilt worden. Das Urteil wurde durch die auf die Berufung und Anschlussberufung ergangene Entscheidung des Gerechtshof ’s-Hertogenbosch vom 13.3.2001 – C 9800917/HE – bestätigt und die Schuldnerin ferner verurteilt, die bei der Gläubigerin angefallenen Kosten der Hauptberufung in Höhe bezifferter 1.540 NLG für Auslagen sowie veranschlagter 1.200 NLG als Honorar für den Prozessbevollmächtigten in der Hauptberufung zu tragen.
Im Juni 2001 beantragte die Gläubigerin, das Urteil des Gerechtshof ’s-Hertogenbosch vom 13.3.2001 – C 9800917/HE –, mit dem die Schuldnerin zur Zahlung der 26.932,75 NLG bezüglich der gesetzlichen Zinsen daraus seit dem 18.4.1995 sowie in die Kosten des Rechtsstreits bezüglich der Widerklage i.H.v. 2.200 NLG und für das Berufungsverfahren i.H.v. 1.540 NLG für Auslagen sowie 1.200 NLG als Honorar für den Prozessbevollmächtigten verurteilt worden ist, für in der Bundesrepublik vollstreckbar zu erklären.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG Aachen – der Vorsitzende der 1. Zivilkammer – dem Antrag stattgegeben.
Die hiergegen binnen Monatsfrist eingelegte Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig (§ 11 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen in der Fassung vom 19.2.2001 – AVAG/BGBl. 2001 I S. 265). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Sachliche Gründe, die gem. Art. 34 II i.V.m. Art. 27 Nr. 1 des europäischen Übereinkommens vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – EuGVÜ – eine Ablehnung der Klauselerteilung rechtfertigen könnten, sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Eine Ausnahme von der Regel, wonach im Klauselerteilungsverfahren eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst „keinesfalls” vorgenommen werden darf (Art. 29 EuGVÜ), kommt anerkanntermaßen nur in Betracht, wenn das Verfahren durch das ausländische Gericht mit grundlegenden Verfahrensmaximen des deutschen Prozessrechts unvereinbar ist (vgl. BGH v. 29.4.1999 – IX ZR 263/97, MDR 1999, 1084 = NJW 1999, 3198; Zöller/Geimer, ZPO, § 328 Rz. 155 m.w.N.). Ein solcher Verstoß ist hier indes weder dargetan noch ersichtlich. Dabei kann insbesondere dahinstehen, ob das niederländische Berufungsurteil, wie die Beschwerdeführerin meint, zu Unrecht wegen der Gläubigerin vorwerfbarer Beweisvereitelung keine Beweislastumkehr hinsichtlich der von ihr behaupteten Mangelhaftigkeit der Blusen angenommen hat und/oder einseitig zu ihren Lasten die erhobenen Zeugenbeweise fehlerhaft gewürdigt hat. Selbst wenn die behauptete Beweislastverkennung sowie eine falsche Beweiswürdigung zu bejahen wären, läge damit kein besonderer unter den ordre public-Vorbehalt einzuordnender und deshalb der Klauselerteilung entgegenstehender Ausnahmefall vor. Das Urteil wäre zwar unrichtig aber hinzunehmen: Keine Rede könnte davon sein, dass bei solchen Fehlern ein Verstoß gegen grundlegende Forderungen prozessualer Gerechtigkeit vorläge und die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils der deutschen öffentlichen Ordnung widerspricht (vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, § 328 Rz. 155).
Lediglich zu konkretisieren ist in der Vollstreckungsklausel die Zinsentscheidung des niederländischen Urteils, denn sie ist nach deutschem Verständnis für die Vollstreckung nicht hinreichend bestimmt. Sind nach einem ausländischen Urteil gesetzliche Zinsen zur ausgeurteilten Hauptsumme zu zahlen, so hat der um die Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Richter – wie hier geschehen – auf einen Antrag hinzuwirken, der den deutschen Bestimmtheitsanforderungen genügt (BGH v. 4.3.1993 – IX ZB 55/92, MDR 1993, 904). Da sich hier die Höhe der „gesetzlichen Zinsen” ohne weiteres den einschlägigen niederländischen Vorschriften entnehmen lässt, ergeben ...