Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatz von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 07.09.2009; Aktenzeichen 13 O 88/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7.9.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Bonn - 13 O 88/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.396,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2,40 EUR seit 8.3.2006, aus 232,79 EUR seit 6.9.2008, aus 689,02 EUR seit 29.9.2008, aus 109,71 EUR seit 21.10.2008, aus 1.099,55 EUR seit 7.12.2009, aus 1.022,15 EUR seit 15.9. 2008, aus 759,43 EUR seit 16.12.2008, aus 205,55 EUR seit 26.1.2009, aus 340,34 EUR seit 12.2.2009, aus 742,11 EUR seit 21.3.2009, aus 194,88 EUR seit 18.4.2009, aus 260,77 EUR seit dem 13.4.2009 und aus 1.737,92 EUR seit dem 20.4.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtstreits zweiter Instanz hat die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I. Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung. Sie begehrt aus abgetretenem Recht von unfallgeschädigten Eigentümern die Erstattung von Mietwagenkosten in 13 Fällen. An den Verkehrsunfällen waren auf der Seite der Anspruchsgegner jeweils Versicherungsnehmer der Beklagten bzw. der L. - AG beteiligt. Über die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den jeweiligen Unfallschaden besteht kein Streit.

Sämtliche Geschädigten mieteten zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit ihres Fahrzeugs bei der Klägerin einen Ersatzwagen an. Die von der Klägerin hierfür erstellten Rechnungen beglich die Beklagte nur teilweise.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ihr auf Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels (Bl. 24 ff.) nach dem Normaltarif und dem Modus (gewichtetes Mittel) über die Zahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche zustünden. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die von der Klägerin beanspruchten Beträge seien zu hoch. Insoweit beruft sich die Beklagte auf die G.-Liste, den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des G. Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation (Anlage B1, Bl. 109 ff., B2, Bl. 237) und die Erhebung von Zinn zum Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Abweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 7.937,39 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die insb. die Schätzgrundlage angreift. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist überwiegend nicht begründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. den §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG a.F. (115 VVG n.F.), 398 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v.

7.396,62 EUR zu.

2. Über die Haftung dem Grunde nach besteht kein Streit. Die Klägerin ist auch berechtigt, die abgetretenen Ansprüche im Rahmen der Inkassodienstleistungen gem. entsprechender Registrierung geltend zu machen. Gegen die Passivlegitimation der Beklagten in allen Fällen bestehen keine Bedenken mehr. Die Beklagte hat die Rüge der mangelnden Passivlegitimation im Hinblick auf die Person des zuständigen Versicherers in den Fällen 1, 4, 9, 10 und 11 nicht mehr aufrechterhalten.

3. Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat sich an dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu orientieren. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs - innerhalb eines gewissen Rahmens - grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der ggü. einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen ggü. dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (grundlegend BGH NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370; NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freie Tatrichter muss für die P...

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