Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Gutachterkosten
Normenkette
BGB § 249
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 08.07.2011; Aktenzeichen 30 O 249/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 8.7.2011 - 30 O 249/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 3.8.2009 - 09-3681701-2-0 - wird i.H.v. 3.721,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.613,84 EUR seit dem 28.4.2011 und aus 107,50 EUR seit dem 10.7.2009 aufrechterhalten.
Die Beklagte zu 2) wird - als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) - verurteilt, an den Kläger 3.721,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.613,84 EUR seit dem 28.4.2011 und aus 107,50 EUR seit dem 10.7.2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten T und Partner, G-Str.,... 1 W i.H.v. 338,50 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 3.8.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 80 % dem Kläger und zu 20 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. §§ 313a, 540 II ZPO)
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der für das vorgerichtliche Sachverständigen-Gutachten entstandenen Kosten besteht entgegen der Entscheidung des LG nicht. Die Beklagten haben dem Kläger deshalb insgesamt nur 3.721,34 EUR nebst den zuerkannten Zinsen zu zahlen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind konsequenterweise nur i.H.v. 338,50 EUR den Beklagten anzulasten.
1. Die Kosten für die Erstellung des klägerseits vorgerichtlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H (566,90 EUR), der die unfallbedingten Reparaturkosten mit 6.426,13 EUR ermittelt hat, sind nicht erstattungsfähig, da das Gutachten insofern unbrauchbar ist, als nicht reparierte Vorschäden nicht abgegrenzt worden sind. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat dagegen festgestellt, dass die Schäden an dem klägerischen Lkw in ihrer Gesamtheit nicht der streitgegenständlichen Kollision zuzuordnen sind und abgrenzbare unfallbedingte Schäden nur mit einem Kostenaufwand von 3.588,84 EUR festgestellt (Bl. 126 ff. GA). Zwar sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten objektiv als ungeeignet herausstellt. Das Risiko des Fehlschlagens der Kostenermittlung muss der Schädiger aber nur solange tragen, als den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.9.2006 - I-1 U 61/06). Vorliegend hat der Kläger den Sachverständigen nicht über das Vorhandensein von unreparierten Vorschäden informiert, so dass sämtliche Schäden des Fahrzeugs in die Kostenkalkulation des Sachverständigen H eingeflossen sind. Noch im Prozess hat der Kläger wiederholt vorgetragen, dass sämtliche geltend gemachte Schäden durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen und nicht durch den - unstreitigen - vorangegangenen Unfall vom Oktober 2007 entstanden seien (z.B. Bl. 101 GA). Erst auf Vorlage des Sachverständigen-Gutachtens I hat der Kläger seinen Vortrag entsprechend angepasst. Die zumindest fahrlässige Fehlinformation des Sachverständigen H muss sich kostenmäßig zu Lasten des Klägers auswirken.
2. Die zuerkannte Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 107,50 EUR (5 Tage à 21,50 EUR) ist dagegen nicht zu beanstanden. Insoweit sind die im Rahmen des § 287 ZPO getroffenen Erwägungen des LG sachgerecht bzw. zumindest vertretbar. Unstreitig ist der Kläger Inhaber eines Postzustellbetriebes. Ungeachtet dessen, ob der durch den reparaturbedingten Ausfall des Fahrzeugs erlittene Schaden nun unter dem Aspekt der Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeuges oder dem des entgangenen Gewinns oder ev. der Ersatzanmietung zu beurteilen ist, hält der Senat angesichts des Umstandes, dass ausweislich der Feststellung des Sachverständigen I (Teil-) Reparaturarbeiten tatsächlich vorgenommen worden sind, die Zuerkennung des vergleichsweise geringfügigen Betrages von 107,50 EUR für unproblematisch.
3. Den Verzugseintritt im Hinblick auf die zu erstattenden Reparaturkosten sieht der Senat mit den Beklagten ebenfalls erst am 28.4.2011, dem Tag des Zugangs des klägerischen Schriftsatzes vom 21.4.2011, in dem der Kläger sich die Erkenntnisse des Sachverständigen I hilfsweise zu Eigen gemacht hat (Bl. 195 GA), bei den Beklagten (Bl. 262 GA). Das anwaltliche Schreiben vom 25.5.2009 (Bl. 41 GA), mit dem unter Fristsetzung bis zum 5.6.2009 der von dem Sachverständigen H ermittelte Schadensbetrag eingefordert wurde, war nicht geeignet, einen Verzug der Beklagten zu begründen, da der Kläger sich einer erheblichen...