Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwechslungsgefahr bei Werbung für Kreuzfahrten
Leitsatz (amtlich)
1. Die für die Dienstleistung "Durchführung von Kreuzfahrten und Seereisen" eingetragene Wortmarke "seetours" hat als überwiegend beschreibende Bezeichnung nur geringe Kennzeichnungskraft. Trotz hoher Ähnlichkeit der jeweiligen Dienstleistungen besteht keine Verwechslungsgefahr mit der Firmierung "sunnidays fernflug & seetour e.K.", die nicht durch ihren Bestandteil "seetour", sondern allenfalls durch "sunnidays" geprägt wird.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Erwerb von Verkehrsgeltung für einen Firmenbestandteil dargetan werden kann.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.11.2003; Aktenzeichen 33 O 278/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2003 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 278/03 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Seetouristik tätig und veranstaltet u.a. Kreuzfahrten. Sie führt die Geschäfte der Seetours International GmbH & Co KG fort, aus der sie hervorgegangen ist und die seit dem Jahre 1960 unter Verwendung des Begriffes "Seetours" in der Branche tätig war. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem zumindest seit dem Jahre 2001 unter der Firmierung "sunnidays fernflug & seetour e.K." auftretenden Reisebürokaufmann, wegen des Bestandteils "seetour" die Unterlassung dieser Firmierung, macht Annexansprüche geltend und verlangt den Verzicht auf zwei Domains, die die streitgegenständliche Bezeichnung enthalten.
Die Klägerin ist Inhaberin u.a. der Wortmarke "seetours" mit Priorität zum 2.10.2001. Sie meint, der Bezeichnung "seetours" in ihrer Firmierung komme schon originär Kennzeichnungskraft zu, zumindest bestehe diese inzwischen gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG, weil "seetours" durch jahrelangen Gebrauch als Hinweis auf ihr Unternehmen Verkehrsgeltung erlangt habe.
Der Beklagte hält die Verwendung von "seetour" in seiner Firmierung für rein beschreibend und meint, die - mit dem Antrag zu I 2b) - auch angegriffene Angabe ihrer Internet Domains "seetour.de" und "seetour24.de" erfolge nicht kennzeichenmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags erster Instanz sowie die Klageanträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, durch die die Klage abgewiesen worden ist. Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen in modifizierter Form weiter. Sie wiederholt insb. ihren Vortrag, wonach zumindest durch langjährigen intensiven Gebrauch von "seetours" Kennzeichenschutz entstanden sei. Die Klägerin hat nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung ihre Klageanträge teilweise in ein Haupt- und Hilfsverhältnis gestellt und neu gefasst und beantragt nunmehr sinngemäß:
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
I. den Beklagten zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb und die Vermittlung von Reisen die Firma "sunnidays fernflug & seetour e. K." zu verwenden;
2.a) gegenüber der DENIC eG in den Schutzverzicht der Domain-Bezeichnungen "seetour.de" und "seetour24.de" einzuwilligen;
2.b) hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit des Antrags zu 2) a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb und die Vermittlung von Reisen die Domain-Bezeichnungen
aa) "seetour.de" und/oder
bb) "seetour24.de"
wie auf den nachfolgenden S. 4 und 5 dieses Urteils wiedergegeben zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder an Dritte mit Ausnahme der Klägerin zu übertragen;
3. ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen bezüglich des vorstehenden Antrags zu 2 b aa) seit dem 12.12.2001 und bezüglich des Antrags zu 2 b bb) seit dem 21.5.2003 begangen hat, insb. welche Umsätze er insoweit getätigt und welche Werbemaßnahmen er mit diesen Kennzeichen veranlasst hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Euro-Beträgen und Kalendermonaten;
II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1 1) und 2) beschriebenen Handlungen seit dem 12.12.2001 bzw. dem 21.5.2003 entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
III. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die nach den vorstehenden Anträgen auszusprechenden Unterlassungsgebote die gesetzlichen Ordnungsmittel anzudrohen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er vertieft ebenfalls sein Vorbringen und sieht in der Neufassung der Klageanträge teilwei...