Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 22 O 464/13) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.02.2017 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 464/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Streithelfer hat seine Kosten selbst zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 26.961,65 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht gegen den Beklagten Zahlungsansprüche aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das Pferd "D" geltend.
Der Beklagte, der als Rechtsanwalt tätig ist, erwarb im Frühjahr 2012 über den Streithelfer, einem Pferdehändler, das streitgegenständliche Pferd. Nach 4-wöchiger Besitzzeit veräußerte der Beklagte im Juni oder Juli 2016 das Pferd mündlich zum Kaufpreis von 8.100,00 EUR, der vereinbarungsgemäß in Raten - auch durch Aufrechnung offener Rechnungen des Beklagten in dem Gastronomiebetrieb des Klägers - beglichen wurde. Zwischen den Parteien ist im Einzelnen streitig, ob der Kaufvertrag mit dem Kläger oder der seinerzeit gerade erst volljährige Tochter M L der Lebensgefährtin M2 L des Klägers geschlossen wurde, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgte und wann das Pferd übergeben wurde.
Am 30.07.2013 wurde durch den Tierarzt und Zeugen Dr. L2 von der Pferdeklinik M3 die tiermedizinisch erforderliche Durchtrennung des Unterstützungsbandes der oberflächlichen Beugesehne am rechten Vorderbein des Pferdes ausgeführt. Nachdem er dem Kläger seine unter der Operation gewonnene Auffassung mitgeteilt hatte, dass das Pferd in der Vergangenheit bereits an derselben Stelle mit derselben Indikation operiert worden sei, erklärten M L mit Schreiben vom 12.08.2013 (Bl 91 GA) und der Kläger mit Schreiben vom 04.09.2013 (Bl 9 GA) den Rücktritt vom Vertrag. Das Pferd musste am 23.10.2016 wegen zahlreicher maligner Melanome eingeschläfert werden.
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises iHv 8.100 EUR sowie auf Erstattung der ab Januar 2013 entstandenen Tierarzt-, Hufschmied- und Unterstellkosten in Gesamthöhe von 18.861,66 EUR gerichtete Klage nach Einholung zweier Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 23.09.20015 (Bl 169-184 GA) und 09.12.2015 (Bl 216-220 GA) sowie schriftlicher Aussage des Zeugen Dr. L2 (Bl 279 GA) zugesprochen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Urteilsbegründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Streithelfer unterstützte Berufung des Beklagten, die unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Aktivlegitimation des Klägers, das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang, die Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung und die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der notwendigen Verwendungen in Abrede stellt.
Der Beklagte und sein Streithelfer beantragen,
das Urteil des Landgerichts (22 O 464/13) vom 17.02.2017 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zu den streitigen Punkten und verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn dem Kläger stehen sämtliche vom Landgericht zugesprochenen Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu.
I. Gemäß den §§ 434 Abs. 1, 90a Satz 3, 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises iHv 8.100 EUR.
1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger Partei des von dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrages und damit aktivlegitimiert ist.
Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist der Senat an diese Feststellung gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Auch unter Beachtung der Berufungseinwände bestehen keine entsprechenden Zweifel.
Zwar verweist der Beklagte im Grundsatz zutreffend darauf, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kaufvertrag gerade mit ihm zustande gekommen ist, beim Kläger liegt. Aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens zum Zustandekommen des Kaufvertrages und der Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit dem Kauf des Pferdes steht aber fest, dass nicht die Zeugin M L, sondern der Kläger Käufer des...