Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der heute 58-jährige Kläger bewarb sich um eine der 13 im Justizministerialblatt A vom 15. Mai 2020 Nr. 10 ausgeschriebenen Notarstellen in B. Die Bewerbungsfrist endete am 15. Juni 2020. Das zweite juristische Staatsexamen bestand er mit der Note "vollbefriedigend" (9,38 Punkte). Am 7. Mai 1993 wurde er als Rechtsanwalt in C zugelassen und übte seine Tätigkeit in Kanzleiräumen in C aus. Den Betrieb einer etwaigen Zweigstelle in B zeigte der Kläger zu keinem Zeitpunkt der Rechtsanwaltskammer C oder Rechtsanwaltskammer D an. Die notarielle Fachprüfung legte er mit der Note "ausreichend" (4,84 Punkte) ab, woraus sich in der Bewertung der Beklagten im Besetzungsverfahren 6,65 Punkte (= 4,84 Punkte × 6 + 9,38 Punkte × 4) / 10) ergibt.
Am 16. Oktober 2019 zeigte er gegenüber der Rechtsanwaltskammer C an, seine Kanzlei ab dem 1. November 2019 von C nach B zu verlegen. Auf seinen Antrag vom 19. Dezember 2019 hin wurde der Kläger im April 2020 in die Rechtsanwaltskammer D aufgenommen.
Bei seiner Bewerbung auf eine Notarstelle in B beantwortete der Kläger die im Bewerbungsvordruck enthaltenen Fragen, ob gegen ihn u. a. Rügen verhängt worden sind oder Ermittlungsverfahren anhängig waren, jeweils mit "nein". Nicht angegeben hat er damit die Rüge des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer C vom 17. Mai 2017 (Az. A/465/2017 I) wegen verspäteter Auszahlung eines Fremdgeldes in Höhe von 330 EUR. Ebenfalls nicht angegeben hat er das Aufsichtsverfahren des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer C (Az. A/692/2017) bzw. das anwaltsgerichtliche Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft D (Az. 3/EV 88/17) zum selben Gegenstand sowie das entsprechende strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung (Az. 19 Js 224/16), das gegen Zahlung von 1.000 EUR gemäß § 153 a StPO eingestellt worden war.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 mit, er habe bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt werden können. Es sei beabsichtigt, die Stellen an 13 andere Bewerber zu vergeben, wobei die letzten drei mit 5,19, 5,05 und 4,55 Punkten zwar schlechtere Gesamtnoten hätten; der Kläger sei aber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nur allenfalls seit sieben Monaten und zwei Wochen an dem in Aussicht genommenen Amtsbereich als Rechtsanwalt tätig gewesen. Für die Erfüllung der örtlichen Wartezeit genüge es nicht, von einem Kanzleisitz außerhalb des Amtsbereichs im Amtsbereich anwaltlich tätig zu sein. Unabhängig davon habe er seine anwaltliche Tätigkeit jedenfalls nicht "schwerpunktmäßig" in B ausgeübt. In den letzten drei Jahren vor Ablauf der Bewerbungsfrist habe er lediglich rund 34.000 EUR durch die Betreuung von Mandanten aus B erwirtschaftet. Auf die Erfüllung der örtlichen Wartefrist könne auch nicht zugunsten des Klägers ausnahmsweise verzichtet werden. Weder bestehe eine eklatante Unterversorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen, noch bestehe ein außergewöhnlicher Eignungsunterschied, der trotz Nichteinhaltung der örtlichen Wartezeit eine Berücksichtigung des Klägers gebieten könnte. Zudem könne die persönliche Eignung des Klägers nicht festgestellt werden. Er sei im Mai 2017 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer C rechtskräftig gerügt worden, weil er nicht verbrauchte Gerichtskosten eines Mandanten in Höhe von 330 EUR erst rund zwei Jahre nach Eingang an diesen ausgezahlt habe. Ebenfalls im Jahr 2017 sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil seines Sohnes in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gegen Zahlung von 1.000 EUR nach § 153 a StPO eingestellt worden. In zwei weiteren Aufsichtsverfahren der Rechtsanwaltskammer zu Beschwerden von Mandanten wegen angeblichen Verstoßes gegen die Verschwiegenheit und angeblicher "infamer Unterstellung" konnten Berufspflichtverletzungen nicht festgestellt werden.
Die letzte noch nicht besetzte Stelle soll der Beigeladenen übertragen werden, die eine Gesamtnote von 4,55 Punkten erzielt hat.
Der Kläger behauptet, er unterhalte schon seit Mai 1995 eine Zweigstelle der Kanzlei in B-F. Nachdem er das Grundstück mit zwei Wohneinheiten im Jahr 2003 erworben habe, sei das zweite Wohnzimmer des Anbaus in ein Anwaltszimmer umgewandelt und der Raum der ehemaligen zweiten Küche mit einem Konferenztisch mit acht Stühlen ausgestattet worden. Der zweite Hauseingang am Anbau sei mit einem Klingelschild "Rechtsanwalt G" versehen worden und auch am straßenseitigen Hoftor habe sich ein Messingschild mit derselben Aufschrift befunden. Außerdem habe es einen entsprechenden Telefonbucheintrag gegeben. Die Besprechungen mit seinen Mandanten aus B habe er ...