Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die heute 48-jährige Klägerin bewarb sich um eine der 13 im Justizministerialblatt A vom 15. Mai 2020 Nr. 10 ausgeschriebenen Notarstellen in B. Die Bewerbungsfrist endete am 15. Juni 2020. Das zweite juristische Staatsexamen bestand sie mit der Note "vollbefriedigend" (9,10 Punkte). Die notarielle Fachprüfung für das Anwaltsnotariat schloss sie mit der Note "ausreichend" (6,24 Punkten) ab, woraus sich in der Bewertung der Beklagten im Besetzungsverfahren 7,38 Punkte (= 6,24 Punkte × 6 + 9,10 Punkte × 4) / 10) ergibt. Die Klägerin ist seit April 2007 als Rechtsanwältin tätig; zunächst im Anstellungsverhältnis bei verschiedenen Kanzleien und seit August 2017 als selbstständige Einzelanwältin. Zuletzt verlegte sie im Jahr 2020 den Sitz ihrer Kanzlei von C nach B. Am 7. August 2020 wurde sie als Mitglied in die Rechtsanwaltskammer D aufgenommen. Bereits seit Mitte Mai 2020 arbeitet sie in Bürogemeinschaft in den Räumen der Kanzlei E & F in B. Sie unterstützt den dort tätigen Anwaltsnotar E bei der Erledigung von notariellen Angelegenheiten. Hinsichtlich der einzelnen von ihr absolvierten Fortbildungen im Bereich Notarrecht wird auf die Klageschrift nebst Anlagen verwiesen.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit am 8. Dezember 2020 zugestellten Schreiben vom 2. Dezember 2020 mit, dass ihre Bewerbung bei der Stellenbesetzung mangels Erfüllung der örtlichen Wartefrist nicht berücksichtigt werden konnte. Von der Erfüllung dieses Erfordernisses können auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden, weil die Klägerin weder über eine besonders hervorragende Qualifikation verfüge, noch im Amtsgerichtsbezirk B eine Unterversorgung mit notariellen Leistungen bestehe.
Die letzte noch nicht besetzte Stelle soll der Beigeladenen übertragen werden, die in der Bewertung der Beklagten 4,55 Punkte erzielt hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Erfordernis der örtlichen Wartezeit von drei Jahren sei verfassungswidrig, weil hierdurch in unverhältnismäßiger Weise in ihre Berufsfreiheit eingegriffen werde. Die zur Begründung der örtlichen Wartefrist angeführten Gründe könnten die Einschränkung nicht rechtfertigen. Es sei nicht erkennbar, was genau die "örtlichen Verhältnisse" seien sollten und warum es drei Jahre erfordere, diese kennen zu lernen. Über die organisatorischen Voraussetzungen für ein Notariat verfüge auch ein Bewerber, der in eine ortsansässige Kanzlei bzw. ein Notariat aufgenommen werde. Für die persönliche Unabhängigkeit des Notars seien die Einkünfte aus einer langjährigen Anwaltstätigkeit vor Ort nicht notwendige Voraussetzung. Zudem widerspreche die örtliche Wartezeit dem Grundsatz der Bestenauslese. Ein Schutz ortsansässiger Anwälte vor weiteren Mitbewerbern sei unzulässig. Zudem rügt sie eine Benachteiligung gegenüber Bewerbern aus Großkanzleien. Im Übrigen handele es sich um eine "Soll-Vorschrift", die seitens der Beklagten aber wie eine "Muss-Vorschrift" angewandt werde. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die ein Absehen von der örtlichen Wartezeit auf seltene Ausnahmefälle beschränke, sei unangemessen restriktiv. Im vorliegenden Fall fehle eine individuelle Ermessensausübung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der Klägerin wird auf das gesamte schriftsätzliche Klägervorbringen verwiesen.
Die Klageschrift vom 27. Dezember 2020 ist am selben Tag per Fax beim Oberlandesgericht Köln eingegangen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2020 (Az. 3835 E - 8.20 AG Essen) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung der Klägerin um eine der 13 im Justizministerialblatt A vom 15. Mai 2020 ausgeschriebenen Notarstellen in B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. Die auf Neubescheidung ihrer Bewerbung auf eine Anwaltsnotarstelle gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO, § 111b BNotO gerichtete statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 74 Abs. 2 VwGO innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung ihrer Bewerbung bei dem gemäß § 111 Abs. 1 BNotO als Gericht des ersten Rechtszuges zuständigen Oberlandesgericht Köln erhoben worden. Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 JustG NRW nicht.
2. Die Klage ist aber unbegründet.
Die Entscheidung der Beklagten, mangels Erfüllung der örtlichen Wartezeit und Nichtvorliegens eines Ausnahmefalls keine der im Justizministerialblatt A vom 15. Mai 2020 ...