Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 13.04.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.10.2010 - 31 O 536/10 - wird bestätigt, soweit der Antragsgegnerin damit unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt worden ist,
im geschäftlichen Verkehr für die Dienstleistung der Vermittlung von Hotelzimmern und/oder Reiseleistungen
bei der Suchmaschine von Google Werbeanzeigen zu schalten, die nach Eingabe des Suchbegriffs “hrs„ und/oder “hrs.de„ erscheinen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben bei den mit Hotel Reservation ab 9,- € überschriebenen Anzeigen:
und/oder
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerin sieht in den in der Urteilsformel in Schwarzweißkopie (in der Antragsschrift farbig) wiedergegebenen Werbeanzeigen der mit ihr konkurrierenden Antragsgegnerin, die nach Eingabe von “hrs„ bzw. “hrs.de„ auf der Webseite der Internet-Suchmaschine Google mit den Überschriften Hotel Reservation ab 9,-€ und www.Ab-In-Den-Urlaub.de oberhalb (im Original rosa unterlegt) bzw. neben der Trefferliste erscheinen, eine Verletzung ihrer u.a. für den Betrieb eines Hotel-Reservierungs-Systems eingetragenen deutschen Wortmarke “HRS„. Das Landgericht hat die Werbung antragsgemäß verboten und die erlassene einstweilige Verfügung durch sein mit der Berufung angefochtenes Urteil bestätigt.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.
1. Zu Recht hat das Landgericht den Verfügungsgrund als gegeben angesehen. Auch ohne analoge Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG auf markenrechtliche Unterlassungsansprüche (dagegen u.a. OLG München, GRUR 2007, 174; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 54 Rn. 19 ff.; Köhler / Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 3.14; dafür KG, MarkenR 2008, 219; Fezer, MarkenR, 4. Aufl., § 14 Rn. 1081 ff.; offen lassend Senat, GRUR-RR 2003, 187; GRUR 2005, 1070; WRP 2010, 1413) sind die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR-RR 2010, 493) ist es - ohne Bindung an feste Fristen - in der Regel als dringlichkeitsschädlich anzusehen, wenn der Antragsteller, nachdem er von dem beanstandeten Rechtsverstoß erfahren hat, länger als ungefähr einen Monat bis zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zuwartet. Im Streitfall können die Anzeigen - wie glaubhaft gemacht ist - frühestens am 20.09.2010 zur Kenntnis von Entscheidungsträgern der Antragstellerin gelangt sein; weil der Sachverhalt - zumal nach der im Namen auch der Antragsgegnerin abgegebenen Stellungnahme der Reisen.de Service GmbH vom 01.10.2010 (Anlage K 3) - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sorgfältiger Prüfung bedurfte, wahrte der am 21.10.2010 angebrachte Verfügungsantrag noch die Dringlichkeit.
2. Der von der Antragstellerin - gemäß ihrer Klarstellung in der Berufungsverhandlung nur - auf die deutsche Wortmarke “HRS„ und § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG gestützte Verfügungsanspruch auf Unterlassung steht ihr unter den Umständen des Streitfalles nur gegenüber der durch die Anzeigen mit der Überschrift Hotel Reservation ab 9,-€ festgelegten konkreten Verletzungsform zu. Soweit sie sich gegen die Schaltung von Anzeigen wie mit der Überschrift www.Ab-In-Den-Urlaub.de gewendet hat, erweist sich die Berufung dagegen als begründet.
a) Der durch die eingeblendeten Bildschirmansichten in Verbindung mit der Antragsbegründung hinreichend bestimmte Verfügungsantrag richtet sich gegen die Schaltung sogenannter Adword-Anzeigen bei Google, die bei einer Suche nach der Wortmarke der Antragstellerin (oder der um die Topleveldomain “.de„ ergänzten Wortmarke) unstreitig deshalb in dem oberhalb oder rechts neben der Trefferliste befindlichen Anzeigenblock erscheinen, weil die Antragsgegnerin diesen Suchbegriff als Schlüsselwort gebucht hat (Keyword-Advertising).
b) Für die in tatsächlicher Hinsicht den nationalen Gerichten überlassene markenrechtliche Beurteilung solcher Werbemaßnahmen hat der Bundesgerichtshof nach den schon vom Landgericht erörterten Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2010, 445 - Google France; GRUR 2010, 451 - BergSpechte; GRUR 2010, 641 - Eis.de; GRUR 2010, 841 - Portakabin / Primakabin; vgl. dazu jetzt noch WRP 2011, 1129 [Rn. 94 ff.] - L’Oréal / eBay) mit der erst während des Berufungsverfahrens veröffentlichten Begründung seines Urteils vom 13.01.2011 (GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II; vgl. dazu Hackbarth, WRP 2011, 1124) nunmehr klärende Vorgaben gemacht.
Danach ist für ...