Leitsatz (amtlich)
1. Lizensiert der Anbieter von Warentests ein markenrechtlich geschütztes Logo, um damit eine Werbung auch mit dem Testergebnis zu ermöglich, besteht ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zu den weiteren Anbietern der getesteten Ware.
2. Weder die Lizensierung noch die Aufrechterhaltung eines markenrechtlichen Lizenzvertrages, der die Werbung unter Nutzung der Marke in einer Kombination mit einem Testergebnis ermöglicht, muss eine Haftung des Lizenzgebers für eine irreführende Werbung begründen, in der das lizensierte Logo genutzt wird.
Normenkette
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 14 O 109/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.2022 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 109/20 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Diese Urteil und das Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte aufgrund der Lizensierung einer Marke wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, nachdem die Marke im Rahmen einer irreführenden Werbung durch einen Dritten genutzt wurde.
Die Klägerin vertreibt unter der URL www.c.de die von ihr hergestellte Matratze "Bodyguard". Diese Matratze wurde in der Standardgröße (90x200 cm, mittelfest) im Jahr 2015 von der Stiftung Warentest getestet und als beste je getestete Matratze bezeichnet. Dieses Testergebnis blieb auch in den Folgejahren zunächst unerreicht. Im Test der Stiftung Warentest (10/2018) testete die Stiftung Warentest die besten Matratzen aus den letzten zehn Jahren noch einmal. Die Bodyguard-Matratze war mit der Note Gut (1,7) erneut deutlich die beste getestete Matratze.
Die Stiftung Warentest, eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die als Stiftungszwecke die "Förderung von Verbraucherschutz" verfolgt, testet regelmäßig Produkte und veröffentlicht die Ergebnisse in der Zeitschrift "test" oder auf ihrer Webseite. Wenn ein Unternehmen mit einem günstigen Ergebnis werben will, bedarf es hierzu keiner Erlaubnis. Wenn das Unternehmen allerdings mit einem Logo unter Verwendung der für die Stiftung Warentest markenrechtlich geschützten Zeichen werben will, bedürfen die Unternehmen einer markenrechtlichen Lizenz, die zur Nutzung der Marken berechtigt. Die Stiftung Warentest hat insoweit die Beklagte zur Vermarktung ihrer bekannten Marken ermächtigt. Wenn ein Unternehmen somit die Lizenz zur Nutzung eines der geschützten Testlogos bekommen will, muss es eine derartige Lizenz bei der Beklagten beantragen und mit dieser einen entsprechenden Lizenzvertrag schließen. Hierbei legt die Beklagte ihre Vertragsbedingungen zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
Präambel
Die S. gGmbH hat mit der Stiftung Warentest eine Vereinbarung geschlossen, nach der die S. gGmbH interessierten Lizenznehmern, die keine Privatpersonen sind, die für die Stiftung Warentest beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Wort-/Bildmarken für die Werbung mit ihren Testergebnissen lizenzieren darf. Grundlage für die jeweils auf ein untersuchtes und bewertetes Produkt (Ware oder Dienstleistung) bezogene Lizensierung ist die jeweilige Veröffentlichung des Testergebnisses in den Medien (erstmaliges Erscheinen) der Stiftung Warentest. Der Lizenznehmer beabsichtigt, mit der von der Stiftung Warentest vorgenommenen Bewertung zu werben.
Damit wird dem Lizenznehmer die Möglichkeit geboten, die registrierten Wort-/Bildmarken ... nach Maßgabe der Nutzungsrechtseinräumung in § 2 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen befristet werblich zu verwenden.
...
§ 2 Nutzungsrechtseinräumung
(1) Der Lizenznehmer erhält von der S. gGmbH nach Maßgabe des zwischen dem Lizenznehmer und der S. gGmbH geschlossenen Lizenzvertrages zu dem im Lizenzvertrag bestimmten Preis das nicht ausschließliche, räumlich und zeitlich beschränkte Recht, in der Bundesrepublik Deutschland bzw. für zielgerichtet für den deutschen Markt bestimmte Werbung eine oder mehrere der in § 1 wiedergegebene Marken zum Zwecke der Werbung für das von der Stiftung Warentest untersuchte und bewertete Produkt zu nutzen und - unter Berücksichtigung der in § 4 festgehaltenen Bedingungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen - in eigener Verantwortung einen Text in das in der/den Marke(n) dafür vorgesehene Feld einzufügen. Näheres ergibt sich aus § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 1 zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
(2) Bei Produktgleichheiten versichert der Lizenznehmer der S. gGmbH, dass das Produkt, für das er eine Lizenz beantragt, tatsachlich mit dem von der Stiftung Warentest untersuch...