Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 03.06.2011; Aktenzeichen 7 O 470/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers vom 30.06.2011 gegen das am 03.06.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 7 O 470/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß §§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 00.00.2006 verstorbenen Herrn C F.
Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Ehefrau, bei dem am 00.00.1987 geborenen Beklagten zu 2) um den Sohn und bei der am 00.00.1984 geborenen Beklagten zu 3) um die Tochter des Verstorbenen. Die Beklagten haben die Erbschaft nicht ausgeschlagen.
Zwecks Sicherung und Erhaltung des Nachlasses und Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten nahmen sie die Hilfe der Rechtsanwältin M in Anspruch, über diese wurde Kontakt mit den Gläubigern aufgenommen, um Aufschluss über Nachlassverbindlichkeiten zu erhalten. Frau Rechtsanwältin M schlug den Beklagten vor, ein Moratorium durchzuführen; diesem Vorschlag folgten die Beklagten. Nach Vergleichsverhandlungen leistete die Beklagte zu 1) an Gläubiger Zahlungen in Höhe von insgesamt 30.097,30 €.
Mit Schreiben vom 05.09.2007 beantragte Frau Rechtsanwältin M "namens und in Vollmacht der Ehefrau und des volljährigen Sohnes" wegen Überschuldung des Nachlasses die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (Anl. K2, Bl. 11); in dem Schreiben war u.a. ausgeführt, die Mandantschaft habe ein Nachlassverzeichnis erstellt, wonach die Summe der Passiva die Summe der Aktiva um mehr als 40.000,- € übersteige. Mit Beschluss vom 07.11.2007 (Anl. K1, Bl. 9) eröffnete das Amtsgericht Mönchengladbach - 19 IN 126/07 - wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Verstorbenen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Zum Zeitpunkt des Erbfalls hatten zugunsten des Verstorbenen zwei Konten bestanden, auf denen jeweils folgende Guthaben verzeichnet gewesen waren:
-
I Volksbank 3.482,62 €
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L I 3.730,69 €
Bei dem späteren Verkauf der gemeinsamen Immobilie der Eheleute durch die Beklagte zu 1) entfiel auf den hälftigen Anteil des Verstorbenen ein Restkaufpreiserlös von 40.130,31 €; durch den Verkauf eines Fahrzeugs (Q) wurde ein Restkaufpreiserlös in Höhe von 9.148,91 € zugunsten des Erblassers erzielt. Im Zeitraum 19.12.2006 bis 03.07.2007 wurden auf dem Konto bei der L I Beträge von insgesamt 8.931,05 € gutgeschrieben; wegen der einzelnen Beträge wird auf die Aufstellung auf Seite 6 der Klageschrift Bezug genommen.
Mit der Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadenersatzes nach § 328 Abs. 2 InsO i.V.m. § 1980 Abs. 1 BGB die Summe der vorstehend genannten Beträge in Höhe von 65.423,58 € abzüglich eines im Wege der Anfechtung von den Gläubigern zurückerlangten Betrages in Höhe von 9.501,19 € sowie abzüglich eines auf einem Konto des Verstorbenen bei Stellung des Nachlassinsolvenzantrages noch vorhandenen Betrages in Höhe von 11.979,40 €. Unter Verzugsgesichtspunkten begehrt er ferner die Erstattung einer Geschäftsgebühr aus einem Betrag in Höhe der Klagesumme.
Er hat vorgetragen, die Beklagten hätten die Pflicht verletzt, unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Den Erben, insbesondere in Person der Beklagten zu 1), sei bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bekannt gewesen, dass der Nachlass überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei. Davon sei auszugehen, weil insbesondere die Beklagte zu 1) mit den Gläubigern kommuniziert habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 43.924,99 € sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren von 1.530,58 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2008 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, ein schuldhaftes Zögern im Hinblick auf die Beantragung der Nachlassinsolvenzverfahrens sei ihnen nicht vorzuwerfen; daran fehle es, solange ein Erbe auf eine gütliche Einigung mit einzelnen Nachlassgläubigern hoffen könne. Es sei erst im August/September 2007 klar gewesen, dass der Nachlass überschuldet und eine Einigung mit allen Gläubigern nicht mehr möglich gewesen sei.
Zwecks Gleichbehandlung sei an Gläubiger eine Quote bezahlt worden. Ein Schaden könne also allenfalls in dem Umfang bestehen, in dem einerseits Gläubiger "zuviel" und andere Gläubiger "zu wenig" erhalten hätten. Ein Schaden bestehe nicht in den weggegebenen Beträgen, weil mit diesen Gl...