Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 7 O 65/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.10.2015 - 7 O 65/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte veräußerte durch notarielle Bauträgerverträge Wohnungseigentumseinheiten in einem "D" genannten Gebäudekomplex in L, welcher auf den Siegerentwurf eines städtebaulichen Wettbewerbs zurückgeht. Beispielhaft wird auf die als Anlagen K 2.1 und K 2.2 vorgelegten notariellen "Kaufverträge" vom 28.01.2011 und vom 15.06.2011 sowie den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überreichten "Kaufvertrag" vom 01.12.2010 verwiesen. Vorausgegangen waren Bewerbungen des Objekts durch die Beklagte bzw. die Maklerin gegenüber den Wohnungsinteressenten unter Verwendung eines hochwertigen Verkaufsexposés in zwei Bänden (Anlagen K 4.1).
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Zahlung einer Preisminderung wegen optischer Mängel am Gemeinschaftseigentum, nämlich wegen im einzelnen von ihr ausgeführter Abweichungen des errichteten Gebäudes von dem in dem Verkaufsexposé beworbenen äußeren Erscheinungsbild, in Anspruch. Mit der Teilklage hat die Klägerin zunächst auf die Wohneinheiten 1 und 40 entfallende Minderungsbeträge von jeweils 5.000,00 EUR, insgesamt 10.000,00 EUR, geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.10.2015, auf welches hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie der Fassung des erstinstanzlichen Klageantrags gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, mit der Begründung abgewiesen, dass die tatsächliche Bauausführung auch unter Berücksichtigung des Exposés dem vereinbarten Bausoll entspreche.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie in der Sache unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens Rechtsverletzungen sowie fehlerhafte Tatsachenfeststellungen rügt.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.10.2015 - 7 O 65/15 - die Beklagte zu verurteilen,
1.
an die Klägerin 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
2.
zum Ausgleich außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten 745,40 EUR
zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2016 hat sie die Klage zum Antrag zu 1 erweitert und beansprucht nunmehr, weiterhin im Wege der Teilklage, anteilige Minderungsbeträge von jeweils 11.000,00 EUR.
Sie beantragt zu Ziffer 1 nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
wobei auch sie zur Begründung ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 02.11.2016 Bezug genommen.
II.
Die auch im Umfang der Klageerweiterung gemäß §§ 264 Nr. 2, 529, 531 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 03.06.2016 (Bl. 302), dem bisherigen Verständnis von Landgericht und Senat entsprechend, klargestellt, dass von ihr im einzelnen vorgebrachte weitere, nämlich technische Mängel nicht Gegenstand des im vorliegenden Verfahren verfolgten Minderungsbegehrens sind. Das Landgericht hat zu den mithin hier allein relevanten Sachmängeln in Form der vorgetragenen optischen Abweichungen der tatsächlichen Bauausführung von dem Inhalt des Verkaufsexposés aber zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der - unproblematisch prozessführungsbefugten und aktivlegitimierten - Klägerin insoweit kein Minderungsanspruch zusteht. Der Senat hält insoweit an seinen mit Beschluss vom 14.04.2016 erteilten Hinweisen fest, dass die das Äußere des Gebäudekomplexes ausmachende tatsächliche Bauausführung betreffend Klinkerfassade, Holzbauteile, Balkonbrüstungen und Garagentor dem vereinbarten Bausoll i.S. des § 633 Abs. 2 BGB entspricht, ein zur Minderung gemäß § 638 Abs. 4 BGB berechtigender Mangel in Form einer optischen Abweichung von einem im Exposé dargestellten und beworbenen Erscheinungsbild also nicht vorliegt, und ergänzt diese nach Maßgabe der nachfolgenden Feststellungen.
1.
Der Senat folgt der Klägerin grundsätzlich darin, dass die aus dem Verkaufsexposé, dort vornehmlich aus Band 1, ersichtliche ästhetisch-künstlerische Anmutung des "D" genannten Gebäudekomplexes sich von derjenigen der tatsächlichen Bauausführung in Details unterscheidet. Das vorhandene Gebäude, das Mitgliedern des...