Entscheidungsstichwort (Thema)
kein Aufhebungsgrund bei lückenhafter Aufzeichnung von Zeugenaussagen via digitaler Aufnahme auf CD-Rom und entsprechend unvollständigem Wortprotokoll
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob bei einer lückenhafter Aufzeichnung von Zeugenaussagen auf CD-Rom sowie einem entsprechend unvollständigen Wortprotokoll ein Aufhebungsgrund wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs - hier: Recht auf die Erhebung der gebotenen Beweise und auf ein faires Beweisverfahren - gegeben ist.
Zur Überprüfungsbefugnis des staatlichen Gerichts bei einer auf § 287 ZPO beruhenden Entscheidung des Schiedsgerichts und hinsichtlich der Würdigung von Tatsachenvortrag und Beweisen.
Normenkette
ZPO §§ 1059, 1042, 287
Tenor
Die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, bestehend aus Herrn L. als Vorsitzendem sowie Herrn VRiLG a. D. X. und Herrn Rechtsanwalt M., vom 12.8.2010 und des Kostenschiedsspruchs des vorgenannten Schiedsgerichts vom 18.10.2010 - DIS-SV-B-610/06 - werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Antragstellerin, eine Ingenieurgesellschaft, arbeitete ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin mit der Antragsgegnerin auf der Basis von Rahmenverträgen zusammen, in denen die Entscheidung von Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. vorgesehen war.
Auf dieser Grundlage erbrachte die Antragstellerin für die Antragsgegnerin im Jahr 2005 auftragsgemäß diverse Ingenieurleistungen, für die sie letzterer im September 2005 und Oktober 2005 Beträge von insgesamt 32.744,67 EUR in Rechnung stellte.
Mit Schreiben vom 9.2.2006 verrechnete die Antragsgegnerin diese Forderung mit einem angeblich auf sie übergegangenen vermeintlichen Anspruch der C. AG auf Zahlung von Lizenzgebühren i.H.v. 167.620 EUR. Diesen Betrag hatte die Antragsgegnerin der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin unter dem 3.5.2005 für die Überlassung von CAE-Software im Rahmen eines zwischen der C. AG und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin am 23.9.2002 geschlossenen Vertrags über von letzterer vorzunehmende 3D-Rohrplanungen in Rechnung gestellt. Außerdem hielt die Antragsgegnerin der Werklohnforderung der Antragstellerin eine weitere an die Rechtsvorgängerin letzterer gerichtete Rechnung vom 3.5.2005 über einen Betrag von 97.440 EUR entgegen, in der sie Lizenzgebühren für die - ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 23.9.2002 erfolgte - Überlassung von Q.-Referenzdaten eingestellt hatte.
Nach der in den Vertrag vom 23.9.2002 einbezogenen Leistungsbeschreibung war für die von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu erbringenden Planungsleistungen der Einsatz des als (nach einer Preisliste "gemäß Anhang I" vom 9.3.1999) lizenzpflichtig ausgewiesenen CAE-Planungsprogramms "Q. (Q.)" in den spezifischen C.-Anpassungen (Ziff. 3.4.2) sowie die Nutzung der ebenfalls als lizenzpflichtig angegebenen aktuellen Referenzdaten für die Rohrleitungsklassifikation, sog. Q.-Libraries (Ziff. 3.5.1), vorgesehen. Im Anschluss an den Erhalt der Leistungsbeschreibung hatte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin mit der C. AG einen Schriftwechsel über Unklarheiten und Fragen betreffend den Inhalt der Leistungsbeschreibung (sog. clarification notes) geführt. In einer clarification note vom 12.7.2002 war als Antwort auf die Anfrage der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zur Höhe der Lizenzkosten für die unter Ziff. 3.5.1 erfassten Q.-Libraries festgehalten, dass C. im Projekt keine Softwarekosten erhebe und wenn doch, diese Kosten als durchlaufender Posten betrachtet würden und kalkulativ nicht berücksichtigt zu werden brauchten. Des Weiteren teilte die C. AG der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin in einer weiteren clarification note vom selben Tag auf deren Anfrage mit, dass ihr die Oracle-Datenbank zur Verfügung gestellt werde, ohne dass eine Lizenz benötigt werde. Außerdem stellte der damalige Projektleiter Y. der C. AG in einem an die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 19.7.2002 klar, dass für die Q.-Libraries keine Lizenzgebühren anfielen. Ausweislich des von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin alsdann am 16.8.2002 erstellten Angebots sollten Lizenzgebühren für die Q.-Libraries - entsprechend dem vorangegangenen Schreiben der C. AG vom 19.7.2002 - nicht anfallen, die Überlassungsgebühren für die C.-spezifischen CAE-Softwareapplikationen gemäß dem (bestimmte Lizenzgebühren aufführenden) Schreiben der C. AG vom 9.3.1999 für die Dauer der Lizenzüberlassung gesondert in Rechnung gestellt sowie anderweitige, nicht in der Kalkulation enthaltene Kosten ohne Aufschlag an die C. AG weiterbelastet werden.
Im April 2006 leitete die Antragstellerin am vereinbarten Schiedsgerichtsort Köln beim Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) e.V. ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin ein. In diesem mach...