Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 13 O 372/97)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.02.1998 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 372/97 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,00 abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger dessen Verluste aus einem Kapitalanlagevertrag zu ersetzen.

Der Kläger hatte Anfang 1994 einen größeren Geldbetrag aus einem Hausverkauf erlangt, den er zinsgünstig anlegen wollte. Durch die Vermittlung seines Steuerberaters kam es im April 1994 zu Gesprächen zwischen den Parteien in einer Gaststätte in B.-D. und später in R.. Der Beklagte bot dem Kläger eine Kapitalanlage in Höhe von DM 200.000,00 bei der Firma S. Business Inc. mit Sitz in Panama und Repräsentanz in Zürich (im folgenden Firma S. genannt) an. Er legte hierzu ein Blankoexemplar eines Kapitalanlagevertrages mit dieser Firma vor, das er im einzelnen erläuterte. Danach sollte der Anlagebetrag als 3-Monats-Festgeldanlage auf ein Konto der Anlagegesellschaft eingezahlt und „als Kapitalnachweis/Handel von in sich geschlossenen Finanztransaktionen” dienen. Der Gegenwert sollte ausschließlich zum An- und Verkauf von „Standby Letters of Credit (SLC)” und „Prime Bankgarantien (PBG)” verwandt werden. Die Rendite der Anlage sollte 16 % jährlich betragen; die Auszahlung der Zinsen alle drei Monate erfolgen.

Der Beklagte verwies darauf, daß sich R.er Geschäftsleute und auch Angehörige seiner eigenen Familie bereits erfolgreich an dem Geschäft beteiligt hätten. Er nahm den Kläger und seine damalige Lebensgefährtin am 26. April 1994 in seinem Pkw mit nach Zürich und machte ihn dort mit den Repräsentanten der Firma S., den Herren B. und Dr. W., sowie mit dem Filialdirektor F. der Neuen A. Bank in Z. (nachfolgend: „NAB”) bekannt, bei der die Firma S. ihre Konten unterhielt. Der Kläger zahlte schließlich DM 150.000,00 in bar auf ein Konto der Firma S. bei der NAB ein und unterzeichnete sodann am 01.05.1994 einen Kapitalanlagevertrag über diese Summe (Anlage K 2 zur Klageschrift).

Die Zinsen für den Zeitraum von Mai bis Dezember 1994 in Höhe von insgesamt DM 16.000,00 wurden dem Kläger im November 1994 bzw. im Februar 1995 ausbezahlt. Am 20.01.1995 kündigte der Kläger den Kapitalanlagevertrag fristgerecht zum 30. April 1995. Die Firma S. bestätigte auch die Kündigung. Die am 30. April 1995 fällige Auszahlung des Anlagebetrages erfolgte jedoch nicht. Es wurden auch keine weiteren Zinszahlungen geleistet. Die Firma S. ist zwischenzeitlich zahlungsunfähig. Der geschäftsführende Gesellschafter der Firma S., Herr B., hat sich ins Ausland abgesetzt. Er wird seither mit internationalem Haftbefehl gesucht. Gegen ihn ist ein Ermittlungsverfahren wegen im großen Stile vorgenommener Anlagebetrügereien eingeleitet worden. Auch gegen den Beklagten ist von der Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt worden. Das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren ist zwischenzeitlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn hinsichtlich der Risiken des Anlagegeschäftes vorsätzlich getäuscht. Er habe ein betrügerisches Geschäft vermittelt, das von vorneherein habe scheitern müssen, da es keinen Handel mit Bankgarantien, sogenannten Standby Letters of Credit und Prime Bankgarantien, gebe. Er, der Kläger, habe dadurch einen Vermögensschaden von DM 150.000,00 erlitten.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, DM 150.000,00 nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit (19.11.1997) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, dem Kläger gegenüber als Anlageberater tätig geworden zu sein. Er habe lediglich den Kontakt zwischen dem Kläger und der Firma S. bzw. der NAB hergestellt. Insoweit habe der Kläger ihm gegenüber kein besonderes Vertrauen entgegengebracht und auch er habe nicht das Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen. Er habe den Kläger wegen der Einzelheiten der Anlage und wegen der Bonität der Firma S. an den Filialleiter der NAB verwiesen. Er habe den Kläger auch nicht zum Abschluß des Kapitalanlagevertrages gedrängt oder überredet. Dessen Anlageentscheidung basiere ausschließlich auf seinen mit dem Filialleiter F. der NAB geführten Gesprächen.

Er selbst sei seinerzeit der festen Überzeugung gewesen, daß es sich um eine sichere und seriöse Geldanlage gehandelt habe. Mögliche Probleme seien ihm nicht bekannt gewesen. Insbesondere habe er keinerlei negative Zeitungsberichte über diese Art der Geldanlage gekannt. Er habe insoweit auf die Bonitätsauskünfte und Zusicherungen des Di...

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