Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Februar 2011 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 397/10 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des - im Berufungsrechtszug erweiterten - Begehrens der Klägerin ist die Erstattung der Kosten für drei IVF/ICSI-Behandlungen, die im Mai 2008, im September 2008 und im September 2009 vorgenommen worden sind. Auf insoweit eingereichte Rechnungen leistete die Beklagte insgesamt 3.097,93 €, die sie von der Klägerin als versehentlich erstattet zurückfordert. Die darüber hinaus nicht erstatteten Gesamtkosten beziffert die Klägerin nunmehr auf 19.755,91 €. Mit diesem Betrag führt parallel der Ehemann der Klägerin einen Rechtsstreit gegen seine private Krankenversicherung, die E. AG, der noch beim Landgericht Köln anhängig ist (23 O 260/09).
Die Klägerin hat behauptet, die durchgeführten Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung seien wegen Sterilität medizinisch notwendig gewesen und hätten eine mindestens 15%-ige Aussicht auf Erfolg gehabt.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.917,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte zur Rückforderung eines erstatteten Betrags in Höhe von 3.097,83 € aus der Rg.-Nr. 48 nicht berechtigt ist;
3.
festzustellen, dass die Beklagte zur Erstattung der (künftigen) Behandlungs- und Arzneimittelkosten für die zweite Maßnahme der künstlichen Befruchtung, begonnen im August 2008, mit Punktion am 6. September 2008 verpflichtet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass bei der Klägerin ein krankhafter Befund vorliege. Eine allenfalls gegebene Follikelreifungsstörung stelle für sich genommen keine Indikation zu einer IVF/ICSI-Behandlung dar. Jedenfalls liege die Schwangerschaftswahrscheinlichkeit in Folge einer künstlichen Befruchtung deutlich unter 15%.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 23. Februar 2011, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass die Klägerin an einer organisch bedingten Sterilität oder an einer Follikelreifungsstörung leide. Überdies rechtfertige eine Follikelreifungsstörung keine IVF/ICSI-Behandlung.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Klageerweiternd beansprucht sie nunmehr auch die Kosten der 3. IVF/ICSI-Behandlung; zudem beziffert sie die Kosten der 2. IVF/ICSI-Behandlung in voller Höhe in Ersetzung des bisherigen Feststellungsantrags zu 3.
Die Klägerin kritisiert, dass das Landgericht die medizinische Notwendigkeit der Befruchtungsmaßnahmen vom Vorliegen einer organisch bedingten Sterilität abhängig gemacht habe. Es müsse ausreichen, wenn Sterilität gegeben sei. Darauf, ob die Sterilität eine organische Ursache habe, könne es nicht ankommen. Vorliegend habe der sie behandelnde Arzt eine Sterilität diagnostiziert, wie sich etwa aus den in der Rechnung vom 26. Mai 2008 angeführten Diagnosen ("sekundäre Sterilität; Sterilität, Zyklusstörungen") ergebe. Jedenfalls hätten Follikelreifungsstörungen und eine Autoimmunthyreoditis vom Typ Hashimoto vorgelegen. Sterilität, Follikelreifungsstörungen und Zyklusstörungen stellten einen krankhaften Körperzustand dar. Eine organbedingte Störung müsse nicht vorliegen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter Abänderung des am 23. Februar 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az: 23 O 357/08,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.755,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte zur Rückforderung eines erstatteten Betrags in Höhe von 3.097,83 € aus der Rg.-Nr. 48 nicht berechtigt ist;
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Der Inhalt des im Rechtsstreit 23 O 260/09 LG Köln von Prof. C. erstatteten Gutachtens vom 3. August 2011 ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Beklagte zur Erstattung der geltend gemachten Kosten für die IVF/ICSI-Behandlungen ni...